# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 1997 über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Alten-, Familien- und Heimhelfern (AFHAnerkVO)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 1997 über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Alten-, Familien- und Heimhelfern (AFHAnerkVO)

Auf Grund des § 13 des Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes – AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, wird verordnet:

§ 1

Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Alten- und Heimhelfer

Die nachstehend angeführten Institutionen werden als Ausbildungseinrichtungen für Alten- und Heimhelfer anerkannt:

Caritas der Diözese Graz-Seckau, 8011 Graz, Raimundgasse 16;

–Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, 8010 Graz, Wielandgasse 31;

–Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe für Berufstätige, 8786

Rottenmann, Schloßgasse 122.

§ 2

Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Familien- und Heimhelfer

Die nachstehend angeführte Institution wird als Ausbildungseinrichtung für Familien- und Heimhelfer anerkannt:

Caritas der Diözese Graz-Seckau, 8011 Graz, Raimundgasse 16; –Fachschule für Familienhilfe, 8010 Graz, Wielandgasse 31.

§ 3

Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Heimhelfer

Die nachstehend angeführten Institutionen werden als Ausbildungseinrichtungen für Heimhelfer anerkannt:

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Waltraud Klasnic