# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. März 1997 über die Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. März 1997 über die Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 VfGG 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 1996, V 85/96-6, zu Recht erkannt:

Die Wortfolge „gemäß § 22 Abs. 3 ab Vollendung des 65. Lebensjahres unter der Voraussetzung, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden und" im zweiten Satz des Artikels III Abs. 3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, beschlossen in der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. März 1994, kundgemacht im „ÄrzteJournal" Nr. 10/1994, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic