# Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit dem das Gesetz vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombudsmann/frau), LGBl. Nr. 12/1993, geändert wird

Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit dem das Gesetz vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombudsmann/frau), LGBl. Nr. 12/1993, geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes (KAG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 801/1993, beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombudsmann/-frau), LGBl. Nr. 12/1993, wird geändert wie folgt:

„(5) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die Patientenvertretung in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen zu geben. Das Land als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, daß der Rechtsträger der Landeskrankenanstalten (Steiermärkische Krankenanstalten Ges. m. b. H.) dieser Verpflichtung nachkommt.

3. § 2 entfällt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

KlasnicDörflinger

LandeshauptmannLandesrat