# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 1997, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 1997, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/1995, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996, LGBl. Nr. 99/1996, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die auf die Arztgebühren entfallenden Anteile an den röntgendiagnostischen und strahlentherapeutischen Leistungen werden im Anhang B angeführt, wobei der Geldwert der einzelnen Punkte für die röntgendiagnostischen Leistungen (I. Teil) S 3,99 und für die strahlentherapeutischen Leistungen (II. Teil) S 1,18 beträgt. Werden derartige Leistungen nicht von einem Facharzt (Facharzt für Radiologie, Facharzt für Medizinische Radiologie – Diagnostik, Facharzt für Strahlentherapie – Radioonkologie) erbracht, so verringert sich die zu verrechnende Arztgebühr um 10 Prozent."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic