# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 über Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen (Besamungsstationen- und Embryotransfereinrichtungsverordnung 1997)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 über Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen (Besamungsstationen- und Embryotransfereinrichtungsverordnung 1997)

Auf Grund der §§ 3, 6 lit. d, 16 und 18 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, wird verordnet:

§ 1

Einrichtung und Betrieb der Besamungsstation

(1) In Besamungsanstalten müssen jedenfalls die in der Anlage 1 aufgezählten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte vorhanden sein.

(2) Die Bauweise muß gewährleisten, daß

(3) Für jede Besamungsstation ist eine Betriebsordnung zu erlassen, die eine genaue Beschreibung der Arbeitsabläufe und des Verhaltens der Bediensteten zu enthalten hat.

(4) Der Stations- oder Vertragstierarzt muß ein Fachtierarzt für Tierzucht sein. Eine im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene berufliche Qualifikation eines Angehörigen eines Vertragsstaates des EWR ist gemäß den Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S. 16, von der Landesregierung zu prüfen und anzuerkennen; ihre Entscheidung hat jedenfalls binnen 4 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

(5) Die Aufgaben des Stations- oder Vertragstierarztes ergeben sich aus der Anlage 2.

§ 2

Einrichtung und Betrieb der Embryotransfereinrichtung

(1) Die Embryotransfereinrichtung muß über die in der Anlage 3 genannten Einrichtungen zur Gewinnung und Behandlung der Embryonen verfügen. Embryotransfereinrichtungen können stationär oder ambulant betrieben werden; sie müssen so ausgerüstet sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(2) Stationäre Einrichtungen für die Gewinnung und Behandlung von Embryonen müssen räumlich von Tierbehandlungseinrichtungen getrennt sein und dürfen sich nicht in Räumen befinden, die zur Unterbringung kranker Tiere dienen.

(3) Für jede Embryotransfereinrichtung ist eine Betriebsordnung zu erlassen, die eine genaue Beschreibung der Arbeitsabläufe und des Verhaltens der Bediensteten zu enthalten hat.

(4) Der Stations- oder Vertragstierarzt muß ein Fachtierarzt für Tierzucht sein. Eine im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene berufliche Qualifikation eines Angehörigen eines Vertragsstaates des EWR ist gemäß den Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, von der Landesregierung zu prüfen und anzuerkennen; ihre Entscheidung hat jedenfalls binnen 4 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

(5) Die Aufgaben des Stations- oder Vertragstierarztes ergeben sich aus der Anlage 2.

(6) Die §§ 9, 11 und 12 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz gelten sinngemäß.

§ 3

Kennzeichnung der Tiere

(1) Weibliche Tiere dürfen nur besamt werden, wenn sie dauerhaft und unverwechselbar, bei Pferden auch in Verbindung mit einer Beschreibung des Tieres, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung hat durch Anbringung einer Ohrmarke, durch Tätowierung oder durch eine vergleichbare Markierung zu erfolgen.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt den Tierhaltern; die einzelnen Tierhalter sind für die rechtzeitige Vornahme der Kennzeichnung und die Richtigkeit der hiefür erforderlichen Angaben verantwortlich.

(3) Unberührt bleiben die Regelungen über die Anforderungen an die Kennzeichnung der im Zuchtbuch eingetragenen Tiere und ihrer für die Durchführung des Zuchtprogrammes erforderlichen Nachkommen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Embryotransfer sinngemäß. Bei Verwendung von verschiedenen Vatertieren für den Embryotransfer ist ein Vaterschaftsnachweis verpflichtend.

§ 4

Gewinnung und Kennzeichnung von Samen

(1) Samen dürfen ausschließlich in Sprungräumen nach der Anlage 1 gewonnen werden.

(2) Die Absamung hat für jeden Sprung mit einer gereinigten und sterilisierten künstlichen Scheide zu erfolgen; beim Schwein ist die Absamung mit der Hand unter Verwendung eines Einweghandschuhes zulässig.

(3) Die Behandlung und Verarbeitung des Samens darf nur in sterilen Einmalgefäßen oder leicht zu sterilisierenden Mehrwegbehältnissen erfolgen. Eine Verunreinigung des Samens und eine Beeinträchtigung der Befruchtungsfähigkeit des Samens müssen ausgeschlossen sein.

(4) Die Samenportionen sind so zu kennzeichnen, zu behandeln, zu verwahren und zu verwenden, daß Verwechslungen oder Mißbrauch ausgeschlossen sind. Die Besamungsstation hat, getrennt für jedes männliche Tier, von dem Samen gewonnen oder erworben wurde, folgende Aufzeichnungen zu machen:

(5) Die Besamungsstation hat ein Verzeichnis anzulegen, aus dem Anzahl und Aufbewahrungsort der gelagerten Samenportionen ersichtlich sind.

(6) Die Besamungsstation hat die von den einzelnen Besamern erzielten Befruchtungsergebnisse (Non-Return-Ergebnisse) getrennt und nach den einzelnen männlichen Zuchttieren aufzuzeichnen und für Auswertungen bereitzuhalten. Eigenbestandsbesamer sind verpflichtet, der Besamungsstation entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen.

(7) Alle Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß eine einwandfreie Identifizierung des Samens jederzeit möglich ist. Sie sind mindestens 5 Jahre nach Inverkehrbringen des Samens aufzubewahren.

(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 4 bis 7 obliegen dem jeweiligen Leiter der Besamungsstation oder der von ihm beauftragten Person.

§ 5

Gewinnung und Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen

(1) Eizellen und Embryonen dürfen ausschließlich in Räumen nach der Anlage 1 gewonnen werden. Bei Verwendung der Embryonen im eigenen Bestand ist auch eine Gewinnung im eigenen Bestand zulässig, allerdings nur, wenn in der gesamten Herde der gleiche Gesundheitsstatus anzutreffen ist, wie er vom Spendertier gefordert wird (ambulanter Embryotransfer).

(2) Die Behandlung und Verarbeitung der Eizellen und Embryonen darf nur in sterilen Einmalgefäßen oder leicht zu sterilisierenden Mehrwegbehältnissen erfolgen. Eine Verunreinigung der Eizellen und Embryonen muß ausgeschlossen werden.

(3) Die Eizellen und Embryonen sind so zu kennzeichnen, zu behandeln, zu verwahren und zu verwenden, daß Verwechslungen oder Mißbrauch ausgeschlossen sind. Die Embryotransfereinrichtung hat, getrennt für jedes Zuchttier, von dem Eizellen oder Embryonen stammen, folgende Aufzeichnungen zu machen:

(4) Die Embryotransfereinrichtung hat ein Verzeichnis anzulegen, aus dem Anzahl und Aufbewahrungsort der gelagerten Eizellen und Embryonen ersichtlich sind.

(5) Alle Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß eine einwandfreie Identifizierung der Eizellen und Embryonen jederzeit möglich ist. Sie sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen aufzubewahren.

(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 5 obliegen dem jeweiligen Leiter der Embryotransfereinrichtung oder der von ihm beauftragten Person.

§ 6

Behandlung des Samens, Führen von Aufzeichnungen

(1) Der von einer Besamungsstation ausgelieferte Samen sowie andere Materialien sind von den zum Transport Beauftragten und von den Empfängern so zu behandeln, zu verwahren und zu verwenden, daß Verwechslungen oder Mißbrauch und grobe Fahrlässigkeiten ausgeschlossen werden können.

(2) Die Auslieferung des Samens ist der Besamungsstation von den jeweiligen

Empfängern (= Besamer) zu bescheinigen.

(3) Die Empfänger von Samen (= Besamer) haben die in der Anlage 4 genannten

Pflichten.

(4) Die in der Anlage 4 im Punkt 3. genannten Unterlagen sind auf Verlangen der Tierzuchtleitung, in deren Amtsbereich der Samen, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen, zur künstlichen Besamung verwendet wird, zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5) Der Besamungsschein muß folgenden Mindestinhalt aufweisen und gemäß Anlage 4 ausgefüllt werden:

(6) Der Tierhalter hat über die Anzahl der Belegungen und Besamungen je Tier Aufzeichnungen zu führen und dem Besamer auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Samenlieferscheine sowie die Durchschriften der Besamungsscheine sind von der Besamungsstation für jedes männliche Zuchttier mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder elektronisch zu speichern.

(8) Soweit von einer Besamungsstation an eine andere Besamungsstation Samen abgegeben wird, gelten die Abs. 1, 2 und 7 entsprechend.

§ 7

Behandlung der Eizellen und Embryonen, Führen von Aufzeichnungen

(1) Die von einer Embryotransfereinrichtung ausgelieferten Eizellen und Embryonen sowie andere Materialien sind von den zum Transport Beauftragten und von den Empfängern so zu behandeln, zu verwahren und zu verwenden, daß Verwechslungen, Mißbrauch und grobe Fahrlässigkeiten ausgeschlossen werden können.

(2) Die Auslieferung von Eizellen und Embryonen darf nur in Begleitung eines Eizellen- beziehungsweise Embryonenscheines erfolgen. Die Auslieferung muß der Embryotransfereinrichtung von den jeweiligen Empfängern auf den Lieferscheinen bestätigt werden.

(3) Der Eizellenschein muß folgende Mindestinhalte aufweisen:

(4) Der Embryonenschein muß folgenden Mindestinhalt aufweisen:

(5) Die Empfänger von Eizellen und Embryonen haben sinngemäß die in der Anlage 4 genannten Pflichten.

(6) Der Embryotransfer ist durch einen Embryotransferschein zu bestätigen.

Dieser muß folgenden Mindestinhalt aufweisen:

(7) Die Eizellen- und Embryonenlieferscheine sowie die Durchschrift der Eizellen- und der Embryotransferscheine sind von der Embryotransfereinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder elektronisch zu speichern.

(8) Soweit von einer Embryotransfereinrichtung an andere Embryotransfereinrichtungen Eizellen oder Embryonen abgegeben werden, gelten die Abs. 1, 2 und 7 entsprechend.

§ 8

Tiergesundheitliche Anforderungen an Spendertiere für die Eizellen- oder Embryogewinnung und die künstliche Besamung

(1) Spendertiere müssen aus Betrieben stammen, die amtlich anerkannt frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen sind. Weiters dürfen sie keine klinischen Anzeichen von oder den Verdacht auf über den Samen, die Eizellen oder durch die Embryonen übertragbare Krankheiten zeigen.

(2) Spendertiere müssen auf die im Abs. 1 genannten Krankheiten in Quarantänestallungen gemäß Anlage 1 B 2. untersucht werden.

(3) Spendertiere müssen gemäß den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der jeweiligen Richtlinien der Europäischen Union über die Zulassung zum Handel von Tiersamen, Eizellen und Embryonen untersucht werden.

(4) Spendertiere sind von der Verwendung der künstlichen Besamung, der Eizellengewinnung und vom Embryotransfer auszuschließen, wenn sich bei ihnen Erbfehler zeigen oder der begründete Verdacht auf genetische Defekte oder erblich bedingte Krankheiten besteht. Eine Ausnahme besteht bei diagnostischer Indikation.

§ 9

Züchterische Anforderungen an Spendertiere

(1) Bei Testtieren muß ein im Vergleich zum Populationsmittel positiver vorgeschätzter Zuchtwert (Gesamtzuchtwert oder Teilzuchtwert für bestimmte Nutzungsrichtungen) vorliegen und die äußere Erscheinung positiv bewertet worden sein. Das Tier muß frei von zuchttauglichkeitsbeschränkenden Mängeln sein und darf keine Erscheinungen zeigen, die auf vererbbare Krankheiten schließen lassen.

(2) In Betrieben, die der Leistungskontrolle unterliegen, hat der Tierhalter weibliche Tiere auch mit Samen von im Testeinsatz stehenden männlichen Zuchttieren besamen zu lassen.

(3) Bei nachkommengeprüften Tieren müssen ein im Vergleich zum Populationsmittel festgestellter positiver Zuchtwert (Gesamtzuchtwert oder Teilzuchtwert für bestimmte Nutzungseinrichtungen) und eine positive Nachzuchtbewertung vorliegen. Abs. 1 zweiter Satz gilt für die Nachkommen entsprechend.

§ 10

Ausbildungsstätten für Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer

(1) Ausbildungsstätten, an denen Ausbildungskurse für Besamungstechniker oder Lehrgänge für Eigenbestandsbesamer über künstliche Besamung durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung.

(2) Der Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte hat die Angaben gemäß Anlage 5 zu enthalten.

§ 11

Ausbildungskurs für Besamungstechniker Zulassungsvoraussetzungen

(1) An einem Ausbildungskurs für Besamungstechniker darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und nachweist, daß er

(2) Die anfallenden Kosten sind vom Teilnehmer zu tragen.

§ 12

Lehrinhalte der Ausbildungskurse für Besamungstechniker

(1) Die Dauer des Ausbildungskurses hat mindestens 240 Stunden zu betragen.

Folgende Sachgebiete sind zu behandeln:

(2) Wird in einem Ausbildungskurs ein Schwerpunkt für die Besamung nur einer Tierart gebildet, so hat er für die Besamung von Schweinen mindestens 80 Stunden, für die Besamung von Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen je Tierart mindestens 160 Stunden zu dauern.

(3) Die Dauer der praktischen Ausbildung hat mindestens ein Drittel der Gesamtausbildungszeit zu betragen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Abs. 1 Z. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Fachtierarztes für Tierzucht durchzuführen. Der Lehrinhalt nach Z. 3 ist vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.

§ 13

Abschlußprüfung für Besamungstechniker

(1) Der Ausbildungskurs hat mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission abzuschließen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem Tierarzt als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, welche über umfassende Kenntnisse in der Tierzucht und Tierhaltung verfügen müssen. Der Vorsitzende wird auf Vorschlag der Landeskammer der Tierärzte, ein Beisitzer auf Vorschlag des Leiters der Ausbildungsstätte aus dem Kreis der Vortragenden und ein Beisitzer auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 12 Abs. 1 angeführten Sachgebiete.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, für welche Tierart oder welche Tierarten er die fachliche Eignung als Besamungstechniker erworben hat. Die Beurteilung hat einstimmig zu erfolgen.

(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich mitzuteilen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach vier Wochen möglich.

§ 14

Lehrgang für Eigenbestandsbesamer, Zulassungsvoraussetzungen

An einem Ausbildungskurs für Eigenbestandsbesamer darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er

§ 15

Lehrinhalte des Lehrganges für Eigenbestandsbesamer

(1) Der Lehrgang bezieht sich nur auf eine Tierart. Er hat für die Besamung von Schweinen mindestens

20 Stunden, für die Besamung von Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen je Tierart mindestens 40 Stunden zu dauern. Folgende Sachgebiete sind zu behandeln:

(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 ist unter Leitung eines Fachtierarztes für Tierzucht durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt nach Z. 3 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.

(3) Wer an einem Lehrgang für Eigenbestandsbesamer erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, für welche Tierart er die fachliche Eignung als Eigenbestandsbesamer erworben hat. Die Beurteilung über die erfolgreiche Teilnahme hat nach Ablegung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung durch den Kursleiter und einen Amtstierarzt zu erfolgen. Die Beurteilung hat einstimmig zu erfolgen.

(4) Wird ihm das Zeugnis nicht erteilt, so sind ihm die Gründe mitzuteilen und schriftlich festzuhalten. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach vier Wochen möglich.

(5) Die anfallenden Kosten sind vom Teilnehmer zu tragen.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1)

Mindestausstattung von Besamungs- und Embryotransferanstalten

A. Räumlichkeiten:

B. Einrichtungen und Geräte in den Räumen:

1.1.Anbindehaltung oder Einzelboxen

1.2.ausreichendes Tageslicht

1.3.Anschlüsse für Reinigungs- und Desinfektionsgeräte

1.4.leicht zu reinigende und zu desinfizierende Wandbeschichtung

(Verfliesung)

1.5.angeschlossener Auslauf mit Abtrennung zum Außenbereich der Station

2. Quarantänestallungen für Neueinstellungen:

2.1.räumliche Distanz zum Hauptstall (eigenes Gebäude)

2.2.mehrere kleine abgeschlossene räumliche Einheiten mit Ausstattung wie

Z. 1 Punkt 1.1 bis 1.4.

2.3.Fixierstand für Untersuchungen und Probenentnahmen

4.1.verflieste Wände und rutschfeste, leicht zu reinigende Bodenbeläge

(evt. Matten)

4.2.Phantom, Fixierstand bei Rind und Pferd

4.3.ausreichend Anschlüsse für Wasser, Desinfektionsmittel in fertiger

Mischung und Strom

4.4.gute Beleuchtung, Lüftung und Heizung

5.Reinigungsraum:

5.1.mindestens drei Waschbecken in Serie (Mindestmaße je 100 2 60 2 60 cm)

oder ein Reinigungsautomat zur Gerätereinigung

5.2.Autoklav zur Sterilisierung von künstlichen Scheiden 5.3.Wasserdestillationsgerät oder Ionenaustauscher

5.4. Wärmeschrank für künstliche Scheiden 5.5. Trockenschrank für Geräte und Instrumente

5.6. Behältnisse für Reinigungs- und Desinfektionsmittel

5.7. Handwaschbecken

6.Samenlagerraum:

6.1. leicht zu reinigender und desinfizierbarer Boden 6.2. Zuleitung oder Depotcontainer für flüssigen Stickstoff

6.3. Flüssigstickstoff-Container in verschiedenen Größen, in der Anzahl der Lagerkapazitä entsprechend

6.4. Instrumente zur Arbeit mit Tiefgefriersamenportionen

6.5. separierter Bereich für die Samenabgabe von der Station an die Besamer

6.6. ausreichende Be- und Entlüftung

7.Labor:

7.1.leicht zu reinigender und desinfizierbarer Boden 7.2. ausreichende Anzahl von elektrischen Anschlüssen

7.3. Geräte:

7.3.1.Phasenkontrastmikroskop (100-, 200-, 400- und 1.000fache Vergrößerung) mit Heiztisch

7.3.2.Wärmeplatte für Objektträger und Deckgläser

7.3.3.Wasserbad mit Einsätzen (20° bis 40° C)

7.3.4.Gerät zur Bestimmung der Dichte von Nativejakulaten

7.3.5.Einrichtung zur Beschriftung der Samenportionen

7.3.6.automatische Einfriermaschine (Vakuumcontainer oder Styroporwanne für Tiefgefrierung)

7.3.7.Kühlmöglichkeit (+ 4° C; Kühlschrank oder Vitrine)

7.3.8.Tiefkühlmöglichkeit (– 20° C; Gefrierschrank, -truhe, oder -fach)

7.3.9.Flüssigstickstoffcontainer mit Gasdruck

7.3.10.Hitzesterilisationsgerät (nicht erforderlich bei ausschließlicher Verwendung von Einwegmaterial)

8.Instrumente und Gebrauchsgegenstände:

8.1.Plastikwannen in verschiedenen Größen

8.2.Gläser mit eingeschliffenen Stöpseln

8.3.Pipetten (Glas- und automatische Pipetten)

8.4.Objektträger, Deckgläser

8.5.Eprouvetten mit Graduierung

8.6.hitzebeständige Plastikbecher

8.7.Zangen, Peans, Pinzetten

8.8.Samenrampen

8.9.Pailletten (Samenbehältnisse), Samenfläschchen (Schwein)

8.10.künstliche Scheiden mit Zubehör

8.11.Plastikhandschuhe, Schutzkleidung

8.12.Labormöbel

8.13.Büromaterial

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 5)

Aufgaben des Stations- oder Vertragstierarztes

Dem Stationstierarzt oder dem Vertragstierarzt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 1)

Mindestausstattung von Embryotransfereinrichtungen

Die Anlage 1A und B1 bis 7.2. gilt sinngemäß. Weiters ist folgende Ausstattung an Labormaterial und geräten erforderlich:

Anlage 4

(zu § 6 Abs. 3, 4 u. 5 und § 7 Abs. 5)

Pflichten des Besamers

Die Empfänger (=Besamer) sind verpflichtet:

Sowohl bei jeder Erstbesamung als auch bei jeder Nachbesamung ist ein neuer

Besamungsschein auszufüllen und dem Besitzer auszuhändigen. Bei Nachbesamungen ist im Besamungsschein der Name und die Nummer des bei der Erstbesamung verwendeten Tieres einzutragen. Die genaue Führung des Besamungsblockes umfaßt insbesondere die vollständigen und leserlichen Eintragungen laut Vordruck und die Unterschrift des Besamers. Für die zentrale Datenerfassung und Auswertung sind die codierten Felder vollständig auszufüllen. Die Ausstellung von Abstammungsnachweisen ist von der gewissenhaften Ausfertigung der Besamungsscheine abhängig,

Anlage 5

(zu § 10 Abs. 2)

Mindestangaben für den Antrag um Anerkennung als Ausbildungsstätte für Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer

Lehrpläne für Theorie und Praktikum, ausgerichtet nach Lehrziel, Lehrinhalt

und zeitlichem Umfang

Lehr- und Übungsbehelfe, Lehr- und Übungsmaterialien

Art und Anzahl der zur Verfügung stehenden Tiere für die praktische

Ausbildung