# Gesetz vom 11. März 1997, mit dem das Steiermärkische Volksrechtegesetz 1986, LGBl. Nr. 87, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, geändert wird

Gesetz vom 11. März 1997, mit dem das Steiermärkische Volksrechtegesetz 1986, LGBl. Nr. 87, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 9. Juli 1986, über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz), LGBl. Nr. 87, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 142 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gemeinde hat die am Stichtag für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten in einem Verzeichnis der Stimmberechtigten zu erfassen, das auf Grund der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten geführt wird. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche zur Gemeinderatswahl Wahlberechtigte im Verzeichnis der Stimmberechtigten vollständig erfaßt werden."

„(2) Für die Landeshauptstadt Graz gelten sinngemäß die §§ 30 bis 33 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten), 41 bis 46 (Wahlort und Wahlzeit), 48 bis 57 (Wahlhandlung), 58 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) und 59 (Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung Graz 1992."

4. § 164 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gemeinde hat die am Stichtag für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten in einem Verzeichnis der Stimmberechtigten zu erfassen, das auf Grund der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten geführt wird. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche zur Gemeinderatswahl Wahlberechtigte im Verzeichnis der Stimmberechtigten vollständig erfaßt werden."

„(2) Für die Landeshauptstadt Graz gelten sinngemäß die §§ 30 bis 33 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten), 41 bis 46 (Wahlort und Wahlzeit), 48 bis 57 (Wahlhandlung), 58 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) und 59 (Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung Graz 1992."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

KlasnicSchachner-Blazizek

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter