# Gesetz vom 10. Dezember 1996 über die Errichtung eines Fonds zur leistungsorientierten Finanzierung steirischer Krankenanstalten (Steiermärkisches Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – SKAFF-Gesetz)

Gesetz vom 10. Dezember 1996 über die Errichtung eines Fonds zur leistungsorientierten Finanzierung steirischer Krankenanstalten (Steiermärkisches Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – SKAFF-Gesetz)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Steiermärkischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds

(1) Zur Durchführung der Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. Nr. 56/1997, wird für die leistungsorientierte Finanzierung von steirischen Krankenanstalten ein Landesfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung „Steiermärkischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (SKAFF)" – in der Folge kurz Fonds genannt – errichtet.

(2) Dieser Fonds hat den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 ein Recht auf Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) hatten, Zahlungen zu gewähren:

§ 2

Aufgaben des Fonds

(1) Die Aufgaben des Fonds sind insbesondere:

(2) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet. Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(3) Der Fonds ist ermächtigt, die Gewährung von finanziellen Zuwendungen davon abhängig zu machen, daß

§ 3

Mittel des Fonds

Mittel des Fonds sind:

§ 4

Strukturverbessernde Maßnahmen

Für Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches der Krankenanstalten führen (strukturverbessernde Maßnahmen), können jährlich höchstens 5 Prozent der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel (§ 3 Z. 1 bis 3) verwendet werden.

§ 5

Organisation des Fonds

(1) Organe des Fonds sind:

(2) Die Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der Landesregierung.

§ 6

Landeskommission

(1) Der Landeskommission gehören an:

(2) Für sieben von der Landesregierung nach Abs. 1 lit. c zu bestellende Mitglieder steht folgenden Stellen für je ein Mitglied ein Vorschlagsrecht zu:

–der Bundesregierung,

–dem Geschäftsausschuß der Steiermärkischen Krankenversicherungsträger,

–dem Österreichischen Städtebund,

–dem Steiermärkischen Gemeindebund,

–den Rechtsträgern jener Krankenanstalten – ausgenommen

Landeskrankenanstalten –, die zum 31. Dezember 1996 Zuschüsse aus KRAZAF-Mitteln erhalten haben,

–der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. steht ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu.

(3) Nachstehend angeführte Personen können persönlich an den Sitzungen der Landeskommission teilnehmen:

(4) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder verfügen über je eine Stimme. Diese kann bei Verhinderung der Teilnahme an einer Sitzung der Landeskommission mittels schriftlicher Vollmacht an ein anderes Mitglied nach Abs. 1 übertragen werden. Jedem Mitglied kann nur eine Stimme zusätzlich übertragen werden.

(5) Zum Mitglied der Landeskommission kann nur bestellt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(6) Das Amt als Mitglied ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(7) Die Mitglieder der Landeskommission gemäß Abs. 1 lit. c werden auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt; nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages ist eine Neubestellung gemäß Abs. 1 und 2 vorzunehmen. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist zulässig.

(8) Die Landeskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder nach Abs. 1 anwesend ist. Machen die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Landeskommission außer Betracht. Die Landeskommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter.

(9) Das Amt als Mitglied endet,

–durch Enthebung nach Abs. 10,

–durch Tod,

–durch Ablauf der Amtsdauer,

–durch den Wegfall von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen.

(10) Ein Mitglied kann seines Amtes enthoben werden

–aus wichtigen gesundheitlichen Gründen,

–über eigenes Ansuchen,

–wegen gröblicher Verletzung seiner Pflichten nach diesem Gesetz,

–wegen der Begehung von Handlungen, die geeignet sind, das Vertrauen und

die Tätigkeit der Kommission zu gefährden.

(11) Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nachzubestellen.

(12) Die Landeskommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben. Diese hat nähere Vorschriften über die Einberufung der Sitzungen, deren Ablauf, die Protokollführung u. a. zu enthalten.

(13) Die Landeskommission hat jährlich mindestens viermal zusammenzutreten, wobei in der ersten Jahreshälfte unter anderem der Jahresabschluß des vergangenen Jahres und in der zweiten Jahreshälfte der Voranschlag für das kommende Jahr zu behandeln ist.

(14) Zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten kann die Landeskommission Experten beiziehen sowie Gutachten einholen.

(15) Die von der Landeskommission gefaßten Beschlüsse sind ohne unnötigen Aufschub an die Strukturkommission zu melden.

§ 7

Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende hat die Landeskommission nach Bedarf, jedenfalls aber viermal jährlich einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(2) Kann in dringenden Fällen die Beschlußfassung der Landeskommission nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds abgewartet werden, so ist der Vorsitzende berechtigt, namens des Fonds tätig zu werden.

(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Vorsitzenden der Landeskommission in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Verwaltung des Fonds. Diese Aufgaben können auf zwei von der Landesregierung zu bestellende Geschäftsführer übertragen werden.

§ 8

Aufgaben der Landeskommission

Der Landeskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

§ 9

Meldungen der Krankenanstalten

Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2, die finanzielle Zuwendungen aus dem Fonds erhalten, sind verpflichtet, monatliche Diagnose- und Leistungsberichte bis zum 20. des Folgemonats dem Fonds zu übermitteln.

§ 10

Dokumentation und Datenerfassung

(1) Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2, die finanzielle Zuwendungen aus dem Fonds erhalten, sind verpflichtet, die bisher in Verwendung stehenden Verfahren der Leistungserfassung, der Statistik und der Kostenrechnung sicherzustellen und weiterzuentwickeln.

(2) Der Fonds ist überdies berechtigt, in den Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf durchzuführen und in die die Betriebsführung dieser Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(3) Der Fonds ist ermächtigt, notwendige Prüfungen hinsichtlich der korrekten Diagnosecodierung in den Krankenanstalten vorzunehmen. Er kann sich hierzu auch der Hilfe Dritter bedienen.

§ 11

Zuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten von Krankenanstalten

(1) Investitionszuschüsse sowie sonstige Zuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten nach § 1 Abs. 2 sind zu gewähren, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan sowie im Landes-Krankenanstaltenplan vorgesehen und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.

(2) Für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 hat der Fonds Richtlinien zu erlassen.

(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG) bleiben hievon unberührt.

§ 12

Schiedskommission

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet.

Sie hat folgende Aufgaben:

(2) Der Schiedskommission gehören an:

(3) Die Mitglieder sind von der Landesregierung jeweils für vier Jahre zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. Befangenheit vertritt.

(5) Gegen die Entscheidungen der Schiedskommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Ihre Entscheidungen unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.

(6) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.

(7) Für das Verfahren vor der Schiedskommission gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991). Die Kommission ist nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(8) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.

§ 13

Sanktionsmechanismus

Verstößt eine Krankenanstalt eines Rechtsträgers, der aus dem Fonds Abgeltungen oder sonstige Leistungen erhält, in maßgeblicher Weise gegen verbindlich festgelegte Pläne (Österreichischer Krankenanstaltenplan, Landes-Krankenanstaltenplan, Großgeräteplan usw.), Melde- und Dokumentationspflichten im Sinne der Anforderungen der §§ 9 und 10 Abs. 1 oder Verpflichtungen zur Einsichtgewährung (§ 2 Abs. 3 Z. 1), so sind von der Landeskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des plankonformen Zustandes einzuleiten. Sollte eine zweimalige Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Kürzung oder des Entzuges von Finanzierungsmitteln nicht zum gewünschten Erfolg führen, ist deren angedrohte Kürzung bzw. deren angedrohter Entzug von der Landeskommission unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung konkret zu beschließen. Gleiches gilt analog für den Fall widmungswidriger Verwendung von Investitionszuschüssen, Großgerätezuschüssen und Strukturmitteln bzw. schwerwiegender Verstöße gegen ordnungsgemäße Leistungscodierungen im Rahmen des leistungsorientierten Finanzierungssystems mit der Maßgabe, daß hier die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten bzw. zu Unrecht erhaltenen Gelder verlangt werden kann.

§ 14

Übergangsregelungen

(1) Bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwirklichung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung hat der Fonds den Rechtsträgern anspruchsberechtigter Krankenanstalten Zahlungen zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus dem ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenanstalten zu leisten. Die aus diesen Zahlungen einem Rechtsträger zugewendeten Mittel sind auf Ansprüche der Rechtsträger auf Zahlungen im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung anzurechnen.

(2) Zahlungen nach Abs. 1 sind auf der Grundlage jener Mittel zu leisten, die nach den Angaben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für das Jahr 1994 an die einzelnen Krankenanstalten für den stationären und ambulanten Bereich bezahlt worden sind.

(3) Nach Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen ist die Abrechnung nach leistungsorientierten Gesichtspunkten rückwirkend mit 1. Jänner 1997 durchzuführen.

§ 15

Sonstige Bestimmungen

Vor Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung hat die Landesregierung die Landeskommission zu hören.

§ 16

Kundmachung der Richtlinien

Der Fonds hat Richtlinien, die er im Sinne dieses Gesetzes erläßt, in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.

§ 17

Berichterstattung

Der Fonds hat dem Landtag im Wege der Landesregierung jährlich jeweils nach Genehmigung des Jahresabschlusses einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.

§ 18

Kontrolle durch den Landesrechnungshof

Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

§ 19

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 20

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 außer Kraft.

KlasnicDörflinger

LandeshauptmannLandesrat