# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 30a Gehaltsgesetz 1956, i. d. F. LGBl. Nr. 76/1996

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 30a Gehaltsgesetz 1956, i. d. F. LGBl. Nr. 76/1996

Auf Grund des § 30a Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, wird verordnet:

§ 1

Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, beträgt für

§ 2

Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, beträgt für

§ 3

(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, beträgt bei Verwendung in der EDV-Koordinierungsstelle oder in einem der EDV-Bereiche (Personal, Allgemeine Verwaltung, Haushaltswesen, Landesbaudirektion und Land- und Forstwirtschaft) nach Übernahme einer in Z. 1 bis 7 angeführten Funktion und nach Erfüllung der für die jeweilige Funktion geforderten Qualifikation für

(2) Sofern in einem EDV-Bereich gemäß Abs. 1 mindestens zehn EDV-Mitarbeiter verwendet werden, kann ein EDV- oder GIS-Organisator dieses EDV-Bereiches mit der Funktion als Gruppenleiter betraut werden. Die Verwendungszulage gemäß Abs. 1 beträgt in diesem Fall 45 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(3) Abs. 2 gilt für Systemtechniker mit der Maßgabe, daß im jeweiligen EDV-Bereich mindestens vier Mitarbeiter verwendet werden.

(4) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, beträgt für Beamte, die in den Dienststellen als EDV-Kontaktpersonen für die Betreuung der EDV-Arbeitsplätze zuständig sind, abhängig von der Anzahl der zu betreuenden EDV-Arbeitsplätze:

von 7 bis 20 EDV-Arbeitsplätzen 5 %

von 21 bis 30 EDV-Arbeitsplätzen 7 %

von 31 bis 40 EDV-Arbeitsplätzen 9 %

von 41 bis 50 EDV-Arbeitsplätzen 11 %

von 51 bis 60 EDV-Arbeitsplätzen 13 %

bei 61 und mehr EDV-Arbeitsplätzen 15 %

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

§ 4

Bezeichnungen von Organisationseinheiten entsprechen der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Nr. 137, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" vom 26. April 1996, Stück 17a.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

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