# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Oktober 1997 über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Oktober 1997 über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 1991 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991), LGBl. Nr. 65/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 69/1993, wird verordnet:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Ausbildung zum Facharbeiter und zur Facharbeiterin sowie zum Meister und zur Meisterin in den im § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 – im folgenden als LFBAG bezeichnet – genannten Fachgebieten.

(2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

§ 2

Ausbildungsziel

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister in den Fachgebieten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter solche der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Ziel der Ausbildung zum Facharbeiter ist das Erlangen der Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Beherrschung der Berufsarbeiten erforderlich sind.

(3) Ziel der Ausbildung zum Meister ist das Erlangen der Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur selbständigen und ordnungsgemäßen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder zur eigenverantwortlichen Besorgung besonderer Aufgaben innerhalb eines Betriebes sowie zur Ausbildung von Lehrlingen im betroffenen Ausbildungszweig erforderlich sind.

(4) Das Ziel der Ausbildung gemäß § 11 LFBAG liegt in der Vertiefung des Wissens auf bestimmten Fachgebieten. Dem Facharbeiter oder Meister soll insbesondere die Fähigkeit vermittelt werden, land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter Ausnutzung von Marktnischen optimal zu positionieren.

(5) Näheres zur Erreichung des Ausbildungszieles im Sinne der vorstehenden Absätze ist gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG in den jeweiligen Lehrplänen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

II. Abschnitt

Ausbildungsordnung für die Ausbildung zum Facharbeiter

§ 3

Eignungsbedingungen

(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer

(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Abschlußzeugnisses der Pflichtschule zu erbringen.

§ 4

Zahl der Lehrlinge pro Betrieb

Ein Lehrberechtigter darf je nach Art und Größe des Betriebes bis zu drei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden. Sind in einem Betrieb neben dem Lehrberechtigten Meister oder Facharbeiter tätig, so darf für jeden dieser Meister und jeden dieser Facharbeiter zusätzlich ein Lehrling ausgebildet werden.

§ 5

Lehrlingstagebuch

(1) Der Lehrling hat während der Lehrzeit fortlaufende Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen (Lehrlingstagebuch). Aus den Aufzeichnungen müssen die wesentlichen Betriebsverhältnisse, wie die Betriebszweige, Produktionsverfahren und Maschinenausstattung einschließlich des Einsatzes der Wartung und der Pflege der Maschinen, hervorgehen. Durch die Führung des Lehrlingstagebuches soll der Lehrling den Betrieb und die Arbeitsvorgänge besser verstehen lernen und zum Beobachten und Lernen angeregt werden.

(2) Der Lehrberechtigte hat die Führung des Lehrlingstagebuches zu überwachen und dem Lehrling dabei behilflich zu sein. Die Überwachung ist mindestens einmal monatlich durch die Unterschrift des Lehrherren oder Ausbildungsbefugten zu bestätigen.

(3) Der Lehrling hat das Lehrlingstagebuch der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule sowie Vortragenden von Fachkursen, die der Lehrling besucht, auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Kontrollen sind im Tagebuch zu vermerken. Hiedurch soll festgestellt werden, ob sich der Lehrling bemüht hat, entsprechende Fortschritte in seiner Ausbildung zu erzielen, ob er dabei die entsprechende Unterstützung seines Lehrberechtigten erfahren hat.

(4) Haus- und Projektarbeiten sind von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gemeinsam mit der betreffenden Berufsschule zu planen und zu kontrollieren.

§ 6

Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge

Nähere Bestimmungen über Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge sind gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen.

§ 7

Zulassung zur Facharbeiterprüfung

(1) Zur Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 3 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat. Zur Anmeldung hat der Prüfungswerber jeweils

(2) Zur Facharbeiterprüfung ist überdies zuzulassen, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat sowie eine insgesamt mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann. Zur Anmeldung hat der Prüfungswerber vorzulegen:

(3) Zur Facharbeiterprüfung sind schließlich Bewerber zuzulassen, denen mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 LFBAG nachgesehen wurden.

(4) Die Zulassung zur Facharbeiterprüfung kann frühestens innerhalb der letzten acht Wochen der festgesetzten Lehrzeit erfolgen. Die Berufsschule oder Fachkurse müssen jedoch erfolgreich absolviert worden sein.

§ 8

Berufsbezeichnungen

Die Berufsbezeichnungen für die einzelnen Fachgebiete haben zu lauten.

§ 9

Zeugnis

(1) Über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel zu versehen. Im Zeugnis sind die in den einzelnen Prüfungsgegenständen erreichten Noten auszuweisen sowie die auf Grund erfolgreich abgelegter Zusatzprüfungen erworbenen besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse zu bescheinigen.

III. Abschnitt

Ausbildungsordnung für die Ausbildung zum Meister

§ 10

Anmeldung zur Meisterprüfung

(1) Der Anmeldung zur Meisterprüfung sind anzuschließen:

§ 11

Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterausbildung sowie Fachkurse zum Erwerb besonderer Fähigkeiten

Die Dauer und der Ort für Fachkurse gemäß § 11 Abs. 2 lit. b LFBAG und für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 12 Abs. 1 LFBAG sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Für jedes Arbeitsjahr (1. Oktober bis 30. September) ist ein Kursplan zu erstellen. Aus organisatorischen Gründen kann ein Fachkurs oder ein Vorbereitungslehrgang auch in Teillehrgängen geführt werden. Im Falle der Gliederung in Teillehrgänge gilt ein Meisterlehrgang nur dann als erfolgreich absolviert, wenn der Teilnehmer die vorgesehenen Teillehrgänge innerhalb von vier Jahren nach Ende des ersten Teillehrganges erfolgreich absolviert hat.

§ 12

Berufsbezeichnungen

Die Berufsbezeichnungen für die einzelnen Fachgebiete haben zu lauten:

§ 13

Zeugnis

Über die mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

§ 9 ist sinngemäß anzuwenden.

IV. Abschnitt

Prüfungsordnung für die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister

§ 14

Prüfungskommission

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Fachgebiet eine Prüfungskommission auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und aus weiteren vier Prüfungskommissären. Je zwei Prüfungskommissäre müssen dem Kreis der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe, und ein Prüfungskommissär muß dem Land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen (Lehrer an einer landwirtschaftlichen Schule) angehören.

(3) Die Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Dienstgeber und der Dienstnehmer bzw. des Schulaufsichtsorganes für das Land- und forstwirtschaftliche Schulwesen aus dem Kreis der Lehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist in der gleichen Weise ein Stellvertreter und für jeden Prüfungskommissär ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete sowie unbescholtene Personen bestellt werden.

(5) Die Tätigkeit der Prüfungskommissäre ist ein Ehrenamt. Es gebührt ihnen jedoch der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie ein angemessenes Prüfungshonorar.

(6) Zu Prüfungskommissären dürfen nicht bestellt werden:

(7) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Betrifft ein Ausschließungsgrund den Vorsitzenden selbst, dann entscheiden darüber die Prüfungskommissäre mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 15

Prüfungsgegenstände

(1) Die Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung sind in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage enthalten. Bei der Durchführung der Prüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Prüfling die Möglichkeit hat, sowohl seine theoretischen als auch seine praktischen Kenntnisse in gebührendem Ausmaß beurteilt zu erhalten.

(2) Bei Facharbeiterprüfungen von Lehrlingen, deren Berufsschulzeit nicht länger als fünf Monate zurückliegt, können die Noten der Gegenstände „Politische Bildung", „Schriftverkehr" und „Fachrechnen" aus dem Berufsschulzeugnis in das Facharbeiterzeugnis übernommen werden.

§ 16

Abhaltung der Prüfungen

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Abhaltung einer Prüfung anzuordnen, wenn die Teilnahme von mindestens fünf Kandidaten erwartet werden kann.

(2) Prüfungskandidaten können zur Ablegung von Prüfungen an die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in einem anderen Bundesland verwiesen werden, wenn die Abhaltung einer Prüfung nach Abs. 1 nicht abzusehen ist. In diesem Fall ist das Einvernehmen zwischen den beteiligten Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen herzustellen. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist die Prüfung – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 – auch bei Teilnahme von weniger als fünf Kandidaten abzuhalten.

(3) Termin und Ort der jeweiligen Prüfungen sind spätestens vier Wochen vor beabsichtigter Durchführung festzusetzen und den Prüfungswerbern mitzuteilen.

§ 17

Prüfungstaxe

(1) Vor der Prüfung ist vom Prüfling eine Prüfungstaxe einzuheben. Die Prüfungstaxe beträgt für die Facharbeiterprüfung 300 Schilling und für die Meisterprüfung 600 Schilling.

(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann die Prüfungstaxe im Falle erwiesener Notlage mit einem Ansuchen des Bewerbers ganz oder teilweise erlassen. Tritt der Prüfling während der Prüfung zurück oder besteht er die Prüfung nicht, so hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungstaxe. Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungstaxe neuerlich zu entrichten.

§ 18

Durchführung der Prüfung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Beschlußfähigkeit der Prüfungskommission festzustellen. Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter wenigstens je ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Kreise der Dienstgeber, der Dienstnehmer und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrkräfte anwesend sind.

(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung vom Vorsitzenden zu belehren.

(4) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, darf nur zweimal wiederholt werden. Die Prüfung ist zur Gänze zu wiederholen, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände bei der Prüfung mit „Nicht genügend" bewertet wurden, anderenfalls ist die Prüfung nur in dem Gegenstand zu wiederholen, in dem sie nicht bestanden wurde. Bei Wiederholung der Prüfung zur Gänze ist dies frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem Prüfungsgegenstand frühestens nach einem Monat zulässig.

(5) Prüfungen des gleichen Inhaltes und mindestens gleichen Umfanges, die im Rahmen einer anderen Ausbildung bereits absolviert worden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von maximal fünf Jahren durch die Prüfungskommission angerechnet werden. Die Anrechnung ist nur dann möglich, wenn sich der Inhalt des Prüfungsgegenstandes nicht verändert hat.

(6) Die Prüfungen sind öffentlich. Die Beratung der Prüfungskommissäre und die Abstimmung über die Prüfungsergebnisse sind jedoch vertraulich.

§ 19

Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Die Leistung der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten „Sehr gut", „Gut", „Befriedigend", „Genügend" und „Nicht genügend" zu bewerten.

(2) Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Gegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Gegenstand zu beschließen. Dabei können die einzlenen Teilergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, verschieden gewichtet werden. Die Prüfungskommission kann bei der Ermittlung dieses Durchschnittsergebnisses folgenden Schlüssel anwenden:

1,0 bis 1,5= Sehr gut

1,5 bis 2,5= Gut

2,5 bis 3,5= Befriedigend

3,5 bis 4,0= Genügend

über 4,0= Nicht genügend

(3) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nicht auf „Sehr gut" lauten, wenn eine Teilnote „Befriedigend" ist.

(4) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nicht auf „Gut" lauten, wenn eine Teilnote „Genügend" ist.

(5) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nur dann positiv sein, wenn alle Teilnoten positiv sind.

(6) Auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist

(7) Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen, gelten als nicht beigesetzt.

§ 20

Prüfungsniederschrift

Die Prüfungskommission beschließt unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist für jeden Prüfling eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift anzunehmen. Die Niederschrift hat die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsgegenstände sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat diese Niederschrift zu verwahren. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften nach Abschluß der Abstimmung der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.

V. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 21

Kundmachung der Prüfungspläne

Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage über die Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung ist durch Auflage bei der für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark kundzumachen.

§ 22

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom 22. Jänner 1982 für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Facharbeiter bzw. Gehilfen in der Land- und Forstwirtschaft und deren Sondergebieten, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark", Stück 3/1982 vom 22. Jänner 1982, sowie die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1981 über die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf dem Gebiete der land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildung, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark", Nr. 7/1982, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic