# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 1997, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 1997, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996 und 61/1997, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, 39/1995, 93/1995 und 41/1996, wird wie folgt geändert:

„(7) Ein- und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen gefördert werden. Die Förderung wird im Sinne des Abs. 2 gewährt und beträgt für

„(9) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate in folgender Höhe gewährt:

Halbjährliche Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel oder Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 abzüglich folgender jährlich um 2 Prozent (bei Wohnheimen um 1,5 Prozent) zu steigernder Prozentsätze der Beträge gemäß Abs. 2 bis 8:

2,2 Prozent bei Eigentumswohnungen, 2 Prozent bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. a, 1,5 Prozent bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. b. Die Annuitätenzuschüsse werden unter Heranziehung einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 8 Prozent ermittelt. Sie werden so lange geleistet, bis die bei der Berechnung in Abzug gebrachten Beträge infolge deren jährlicher Steigerung die Höhe der auf der Grundlage einer Verzinsung von 8 Prozent errechneten Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel bzw. Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 übersteigen, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Annuitätenzuschüsse, die ab Zuzählung mit einem Prozent jährlich zu verzinsen sind, zurückzuzahlen."

5. § 7 Abs. 11 erster Satz lautet:

„(11) Das Förderungsdarlehen ist jährlich mit 1 Prozent dekursiv zu verzinsen und durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen."

„(8) Ein Förderungsdarlehen erhalten folgende Förderungswerber:

–Förderungswerber mit drei oder mehr Kindern (Abs. 3 lit. a),

–Schwerbehinderte (mindestens 80 Prozent Erwerbsminderung),

–Familien mit einem schwerbehinderten, im Haushalt lebenden

Familienmitglied (nahestehende Person gemäß § 2 Z. 9 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993),

–Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967."

11. Im § 11 Abs. 1 werden die Tabellen 1 und 2 über den zumutbaren Wohnungsaufwand durch folgende Tabellen ersetzt:

„Tabelle 1

Zumutbarer Wohnungsaufwand in Prozent

Haushaltsgröße (Personenanzahl)

12345

678

für die ersten S 7.500,– des Familieneinkommens––––

––––

weitere S 500,–10–––

––––

weitere S 500,–12–––

––––

weitere S 500,–14–––

––––

weitere S 500,–1610––

––––

weitere S 500,–1812––

––––

weitere S 500,–2014––

––––

weitere S 500,–221610–

––––

weitere S 500,–241812–

––––

weitere S 500,–262014–

––––

weitere S 500,–28221610

––––

weitere S 500,–30241812

––––

weitere S 500,–32262014

––––

weitere S 500,–34282216

––––

weitere S 500,–36302418

10–––

weitere S 500,–38322620

12–––

weitere S 500,–40342822

14–––

weitere S 500,–42363024

1610––

weitere S 500,–44383226

1812––

weitere S 500,–46403428

2014––

weitere S 500,–48423630

221610

weitere S 500,–50443832

241812

weitere S 500,–50464034

262014

weitere S 500,–50484236

28221610

weitere S 500,–50504438

30241812

weitere S 500,–50504640

32262014

weitere S 500,–50504842

34282216

weitere S 500,–50505044

36302418

weitere S 500,–50505046

38322620

Für weitere S 500,– des Familieneinkommens beträgt der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 2 Prozent mehr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent. Bei weiteren Familienmitgliedern setzt der nach den Prinzipien der Tabelle 1 ermittelte Wohnungsaufwand jeweils bei einem S 1.500,– höheren Familieneinkommen ein.

Wohnbeihilfentabelle

Zumutbarer Wohnungsaufwand in Schilling

monatliches Familieneinkommen in SchillingHaushaltsgröße (Personenanzahl)

12345

678

7.500–––––

–––

8.00050––––

–––

8.500110––––

–––

9.000180––––

–––

9.50026050–––

–––

10.000350110–––

–––

10.500450180–––

–––

11.00056026050––

–––

11.500680350110––

–––

12.000810450180––

–––

12.50095056026050–

–––

13.0001.100680350110–

–––

13.5001.260810450180–

–––

14.0001.430950560260–

–––

14.5001.6101.10068035050

–––

15.0001.8001.260810450110

–––

15.5002.0001.430950560180

–––

16.0002.2101.6101.100680260

50––

16.5002.4301.8001.260810350

110––

17.0002.6602.0001.430950450

180––

17.5002.9002.2101.6101.100560

26050–

18.0003.1502.4301.8001.260680

350110–

18.5003.4002.6602.0001.430810

450180–

19.0003.6502.9002.2101.610950

56026050

19.5003.9003.1502.4301.800

1.100680350110

20.0004.1503.4002.6602.000

1.260810450180

20.5004.4003.6502.9002.210

1.430950560260

21.0004.6503.9003.1502.430

1.6101.100680350

21.5004.9004.1503.4002.660

1.8001.260810450

22.0005.1504.4003.6502.900

2.0001.430950560

22.5005.4004.6503.9003.150

2.2101.6101.100680

23.0005.6504.9004.1503.400

2.4301.8001.260810

23.5005.9005.1504.4003.650

2.6602.0001.430950

24.0006.1505.4004.6503.900

2.9002.2101.6101.100

24.5006.4005.6504.9004.150

3.1502.4301.8001.260

25.0006.6505.9005.1504.400

3.4002.6602.0001.430

25.5006.9006.1505.4004.650

3.6502.9002.2101.610

26.0007.1506.4005.6504.900

3.9003.1502.4301.800

26.5007.4006.6505.9005.150

4.1503.4002.6602.000

27.0007.6506.9006.1505.400

4.4003.6502.9002.210

27.5007.9007.1506.4005.650

4.6503.9003.1502.430

28.0008.1507.4006.6505.900

4.9004.1503.4002.660

28.5008.4007.6506.9006.150

5.1504.4003.6502.900

Das Familieneinkommen über S 28.500,– und Teilbeträge, welche die jeweils vollen S 500,– übersteigen,

sowie Haushaltsgrößen über acht Personen sind sinngemäß zu berücksichtigen."

12. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen gemäß dem II. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 wird der für die Gewährung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand gemäß den Bestimmungen des § 7 unter Anrechnung der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Wohnbeihilfe zulässigen Kapitalmarktzinsen (§ 6) und unter Ausklammerung der Kosten für Kfz-Ein- und -Abstellplätze ermittelt."

13. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Förderungsdarlehen wird im Ausmaß von S 14.000,– je Quadratmeter Nutzfläche bis zum Höchstausmaß von S 1,200.000,– zuzüglich eines allfälligen Zuschlages gemäß Abs. 3 gewährt."

14. § 14 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) gewährt. "

„(4) Abweichend von Abs. 1 werden Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Förderungsdarlehen gewährt. Die Höhe der Förderungsdarlehen wird gemäß Abs. 2 ermittelt. Das Förderungsdarlehen wird jährlich mit 1 Prozent dekursiv verzinst. Die halbjährlichen Annuitäten betragen im –1. bis5.Jahr1,75

%,

–6. bis10.Jahr2,25

%,

–11. bis15.Jahr2,75

%,

–16. bis20.Jahr3,25

%,

–21. bis22.Jahr3,75

% des Darlehensbetrages.

Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt, spätestens jedoch drei Jahre nach Erteilung der Förderungszusicherung."

17. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Förderungsdarlehen haben eine Laufzeit von zehn Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung von 2 Prozent. Sofern die Förderungsdarlehen oder Förderungsbeiträge nicht in voller Höhe der Kosten der geförderten Maßnahme gewährt werden, können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel weitere Förderungsdarlehen zur Ausfinanzierung gewährt werden. Diese weiteren Förderungsdarlehen haben eine Laufzeit von zehn Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung von 3 Prozent. Die Förderungsdarlehen sind in geeigneter Weise sicherzustellen und werden nach Fortschritt der geförderten Maßnahmen ausbezahlt."

18. Im § 18 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgendes eingefügt:

„Eine Förderung ist zudem auch für Grundstücke möglich, die zwar für eine Bebauung nicht unmittelbar geeignet, aber als Tauschflächen für Grundstücke im Bauland vorgesehen sind. Kommt ein derartiger Tausch innerhalb des Förderungszeitraumes von zehn Jahren nicht zustande, ist die Förderung zurückzuzahlen. "

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Artikel I Z. 11 bis 13 der Verordnung LGBl. Nr. 41/1996 ist auf Förderungszusicherungen, die gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 vor Inkrafttreten der zitierten Verordnung ausgestellt worden sind, ab deren Inkrafttreten anzuwenden.

(2) Artikel I Z. 4 bis 6 ist auf Förderungszusicherungen, die gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, anzuwenden.

(3) Artikel I Z. 16 ist auf Förderungsdarlehen, die gemäß § 14 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1996, gewährt worden sind, rückwirkend ab Beginn der Verzinsung und Tilgung anzuwenden.

Artikel III

Inkrafttreten

Artikel I Z. 4 bis 6 und 11 tritt mit 1. Jänner 1998, die übrigen Bestimmungen treten mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic