# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1997, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994, mit der die Höhe des Gemeindebeitrages zur Beschaffung männlicher Zuchtpferde festgelegt wird, geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1997, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994, mit der die Höhe des Gemeindebeitrages zur Beschaffung männlicher Zuchtpferde festgelegt wird, geändert wird

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994, LGBl. Nr. 82/1994, mit der die Höhe des Gemeindebeitrages zur Beschaffung männlicher Zuchtpferde festgelegt wird, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Gemeindebeitrag zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchtpferde beträgt S 190,–".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic