# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 10. Dezember 1997 über die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden, bestimmte Angelegenheiten des Fremdengesetzes 1997 in seinem Namen zu entscheiden

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 10. Dezember 1997 über die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden, bestimmte Angelegenheiten des Fremdengesetzes 1997 in seinem Namen zu entscheiden

Auf Grund des § 89 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:

§ 1

Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen, für die gemäß § 89 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 der Landeshauptmann zuständig ist, in seinem Namen zu treffen.

§ 2

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29. September 1994 über die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung über Anträge nach dem Aufenthaltsgesetz, LGBl. Nr. 74/1994, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Waltraud Klasnic