# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1997, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten, für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming, das öffentliche Krankenhaus der Stadt Weiz und das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz festgesetzt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1997, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten, für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming, das öffentliche Krankenhaus der Stadt Weiz und das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz festgesetzt werden

Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 35 und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/1995, wird verordnet:

§ 1

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

§ 2

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten in der Steiermark werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

MehrbettzimmerEinbettzimmer

§ 3

Die für das Jahr 1998 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse belaufen sich pro Pflegetag für die Zentralkrankenanstalt Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz auf 5.602,97 Schilling, für die öffentlichen Schwerpunktkrankenanstalten:

Landeskrankenhaus Leoben und das Landeskrankenhaus Bruck an der Mur 4.406,69 Schilling, das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming 4.103,22 Schilling, das Krankenhaus der Stadt Weiz 3.169,20 Schilling, alle übrigen öffentlichen Standardkrankenanstalten und die Schlaganfallabteilung des Landesnervenkrankenhauses Graz auf 4.156,16 Schilling (Durchschnittsbetrag), das Landesnervenkrankenhaus Graz mit Ausnahme der Schlaganfallabteilung auf 2.930,70 Schilling, das Landespflegeheim für Geisteskranke Schwanberg auf 1.223,86 Schilling sowie für das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz auf 1.405,31 Schilling.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996, LGBl. Nr. 101/1996, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming, das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz und das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz festgesetzt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic