# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1997 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Medizinischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Graz tätig sind

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1997 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Medizinischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Graz tätig sind

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/1995, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, LGBl. Nr. 106/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 104/1996, auf ärztliche Mitarbeiter der Medizinischen Universitätsklinik am Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz entfallenden Anteile, an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Gruppe I:Ärzte nach 2jähriger Tätigkeit

im Fach an der Medizinischen Universitätsklinik,

1 Jahr Gegenfach wird angerechnet 1 Punkt

Gruppe II:Ärzte nach 3jähriger Tätigkeit im Fach an der

Medizinischen Universitätsklinik, 1 Jahr Gegenfach

wird angerechnet 2 Punkte

Gruppe III:Ärzte nach 5jähriger Tätigkeit im Fach an der

Medizinischen Universitätsklinik und Hauptdienst

versehende Ärzte (Aufnahmsdienst) 3 Punkte

Gruppe IV:Fachärzte 6 Punkte

Gruppe V:Fachärzte ab dem 10. Jahr nach der Promotion mit Mindestens

3jähriger Facharzttätigkeit an der Medizinischen Universitätsklinik, Dozenten ab dem Zeitpunkt ihrer Habilitation 8 Punkte

Gruppe VI:Stellvertreter der Leiter von Klinischen Abteilungen,

Leiter der § 48 UOG-Abteilung für Infektiologie, Leiter der

Arbeitsgruppen (Schwerpunkte) für Rheumatologie und

Pulmonologie, Fachärzte nach 20jähriger Tätigkeit an der

Medizinischen Universitätsklinik, Leiter der § 56 UOG-

Gemeinsamen Einrichtung für Immunologie,

Leiter der § 56 UOG-Gemeinsamen Einrichtung für

Medizinisch- Chemische Labordiagnostik (Blocklabor II)

sowie dessen Stellvertreter 12 Punkte

Gruppe VII:Stellvertreter des Klinikvorstandes 14 Punkte

Zusätzlich zu den Gruppenpunkten bestehen folgende Ansprüche:

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988, LGBl. Nr. 57/1988, über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Medizinischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic