# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, betreffend die Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, betreffend die Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, wird verordnet:

§ 1

Art und Umfang des Leistungsangebotes

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Obergrenzen der Leistungsentgelte umfassen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie für Pflege und Betreuung.

(2) Leistungen, die darüber hinaus dem persönlichen Bedarf des Bewohners dienen, wie z. B. professionelle Fuß- oder Haarpflege, Massagen, therapeutische Leistungen, sowie die Teilnahme an externen Veranstaltungen und die Beschaffung von Bekleidung sind mit den im § 2 festgesetzten Beträgen nicht abgegolten.

§ 2

Obergrenzen der Leistungsentgelte

(1) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung können, abgestuft nach der Ausstattung der Einrichtung, je Bewohner, Tag und Bett bis zu den in Abs. 2 angeführten Beträgen verrechnet werden.

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden mit

§ 3

Ermittlung der Kategorien

Die Kategorien gemäß § 2 Abs. 2 sind nach Maßgabe der folgenden

Ausstattungsmerkmale zu ermitteln:

KriterienBedingungPunkte

Einbettzimmer20 bis 50 %

über 50 %4

8

Zweibettzimmermindestens 60 %5

Naßzellen

(Waschbecken, Dusche oder Badewanne

jedes Zimmer

mindestens 50 %

Mindestgröße durchgehend 4,3 m2

10

6

2

WCjedes Zimmer

mindestens 50 % der Zimmer

rollstuhlgerecht

behindertengerechte Ausführung10

6

2

2

Besucher-WCvorhanden3

Stationsbadvorhanden

je 40 Bewohner ein Stationsbad

Ausstattung mit Hubbadewanne

Mindestgröße 15 m23

5

2

2

Balkon oder Terrassenzugangmindestens 50 % der Zimmer

5

Aufenthaltsraum oder -räumevorhanden

bieten mindestens 75 % der Bewohner Platz

TV-Ausstattung5

2

1

Cafeteriavorhanden3

Aufzug, Treppenaufzugrollstuhlgerechter Aufzug

Bettenaufzug

eingeschoßiger Bau2

5

5

Grünflächemindestens 20 m2 pro Heimbewohner2

Zu- und Ausgängerollstuhlgerecht

witterungsgeschützt ausgeführt

automatische Türen2

3

4

barrierefreie Hauptverkehrsbereicheim gesamten Heimbetrieb10

durchgehende

Mindestgangbreite von 1,8 m

im gesamten Heimbetrieb

6

RufanlageGegensprechanlage

vom Bett aus zu betätigen

in den Naßzellen2

2

2

Pflegebettenausstattungzur Gänze

mindestens 50 %20

10

Telefonanschlußjedes Bett

ein Anschluß je Zimmer

frei zugängliche Fernsprechstelle4

2

1

Handläufein allen Gängen der Hauptverkehrsbereiche

2

ZimmerausstattungFernsehanschluß in jedem Zimmer

TV-Ausstattung in jedem Zimmer2

6

Beleuchtungvom Bett aus regulierbar

Nachtlicht2

2

StandortOrtsmitte

Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel10

4

Wirtschaftsraumje 20 Bewohner ein Wirtschaftsraum

je 30 Bewohner ein Wirtschaftsraum4

2

Pflegestützpunktvorhanden

ein Stützpunkt je 40 Bewohner

Ausstattung: Waschbecken,

versperrbarer Medikamentenschrank, Medikamentenkühlschrank5

3

2

Küchevorhanden6

Verwaltungsräumeein Raum je 20 Bewohner

ein Raum je 30 Bewohner4

2

Teekücheje 40 Bewohner4

BrandschutzmaßnahmenFeuerwehrzufahrt und Aufstellflächen vorhanden

Sicherheitsbeleuchtung EN 2

Stiegenhäuser R-30-Abtrennung

BMA Home-Melder

BMA S 123

Fluchthauben bereitgestellt

Fluchtweg kennzeichnen

2

2

2

1

2

1

1

(2) Die Festlegung der Kategorie ergibt sich durch die ermittelten Punkte. Für die Einstufung in die Kategorie I sind mindestens 145 Punkte und in die Kategorie II sind mindestens 86 Punkte zu erreichen. Einrichtungen, die weniger als 86 Punkte erreichen, fallen in die Kategorie III.

(3) Erfolgt die Unterbringung in einem Vier- oder Mehrbettzimmer, so verringert sich der gemäß § 2 Abs. 2 zu verrechnende Betrag um 10 %.

§ 4

Pflege- und Betreuungszuschlag

(1) Für die Pflege und Betreuung sind je nach Pflegegeldstufe den nach § 2 festgesetzten Beträgen folgende Beträge hinzuzurechnen:

Pflegegeld der Stufe I 87 Schilling

Pflegegeld der Stufe II 173 Schilling

Pflegegeld der Stufe III 260 Schilling

Pflegegeld der Stufe IV 346 Schilling

Pflegegeld der Stufe V 371 Schilling

Pflegegeld der Stufe VI 415 Schilling

Pflegegeld der Stufe VII 519 Schilling

(2) Bei Unterbringung von an AIDS erkrankten Heimbewohnern, die besonderer Pflege und Betreuung durch besonders qualifiziertes Personal bedürfen, gebührt ein weiterer Zuschlag von 102 Schilling.

(3) Für einen Heimbewohner, der zwar pflegebedürftig ist, jedoch kein Pflegegeld bezieht (z. B. aus Gründen der Staatsbürgerschaft, des Wohnsitzes oder weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist), gilt (vorläufig) als Obergrenze jener Betrag, der sich errechnen würde, wenn er ein seiner Pflegebedürftigkeit entsprechendes Pflegegeld bezöge.

§ 5

Pflege- und Betreuungszuschlag für psychisch Kranke oder psychisch Behinderte

(1) Für die Pflege und Betreuung von psychisch Kranken oder psychisch Behinderten gebührt zu dem nach § 2 festgesetzten Betrag ein Zuschlag von 426 Schilling, wenn die psychische Krankheit oder psychische Behinderung nachgewiesen wird und in der Einrichtung die der Erkrankung oder Behinderung entsprechende Pflege und Betreuung sichergestellt ist.

(2) Handelt es sich bei der Einrichtung gemäß Abs. 1 um eine Einrichtung, die nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 78/1957, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist, so gebührt ein zusätzlicher Zuschlag von 55 Schilling.

§ 6

Umsatzsteuer

In allen in dieser Verordnung genannten Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht

enthalten.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, frühestens jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Sozialhilfegesetzes.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic