# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6. April 1998 über die Bekämpfung der IBR/IPV der Rinder im Bundesland Steiermark

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6. April 1998 über die Bekämpfung der IBR/IPV der Rinder im Bundesland Steiermark

Auf Grund der §§ 2, 3, 15 und 26 des IBR/IPV-Gesetzes, BGBl. Nr. 636/1989, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Land Steiermark sind alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber im Jahre 1998 einer Untersuchung auf IBR/IPV zu unterziehen (periodische Untersuchung).

(2) Beginn und Ende der Untersuchung werden im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.

(3) Die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 28 des IBR/IPV-Gesetzes bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Pöltl