# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 1998, mit der die Durchführungsverordnung vom 1. Juli 1996 zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 1998, mit der die Durchführungsverordnung vom 1. Juli 1996 zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz geändert wird

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz erlassen wurden, wird betreffend Stundentafeln, Unterrichtserteilung und Schülerhöchstzahlen für Berufs- und Fachschulen aller Fachbereiche wie folgt geändert bzw. ergänzt:

„A. Fachbereich Ländliche Hauswirtschaft

Grundausbildung (GA)Betriebsleiter- ausbildungGesamtstunden GA u. BLL

LVG

Wochenstunden (WoSt.)Gesamtstd. (GSt.)Praxis- zeitGSt.

BLL

Heim- bzw. Fremdpraxis402002

Deutsch und Kommunikation2222

160–1601

Englisch1–21–211

100–1001

Mathematik und Wirtschaftliches Rechnen2211

120–1201

Datenverarbeitung–21–21–2

80–12020100–120

1

Stenotypie und Textverarbeitung2–––

40–403

Persönlichkeitsbildung und Berufsorientierung1–21–22

112020140

2

Politische Bildung – Wirtschaft – Recht1111

80401202

Musische Bildung1111

80–805

Leibesübungen2222

160402003

Haushaltsführung und Wohnraumgestaltung10–111

60–80–60–801

Ernährung und Gesundheit221–21–2

120–140–120–140

1

Gartenbau und Ökologie/Pflanzenbau111–21–2

80–10060140–160

1

Nutztierhaltung–0–11–21–2

40–8060100–140

1

Waldwirtschaft––––

–20202

Landtechnik und Baukunde––––

–40401

Ökologie und Umweltgestaltung––––

–20201

Wirtschaft und Markt––––

–60601

Betriebswirtschaft und Buchführung––1–21–2

60–8080140–160

1

Praktischer Unterricht:18181818

144024016806

WoSt. bzw. GSt.37373737

296037/7403700

für Kindergartenhelfer(innen)––11

405

Instrumentalmusik und Schulspiel1111

80205

Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird im modularen System in zwei

Ausbildungsstufen geführt. Die Grundausbildung (GA) umfaßt zwei ganzjährig geführte Schuljahre in der ländlichen Hauswirtschaft, die Betriebsleiterausbildung die Praxiszeit und den Betriebsleiterlehrgang (BLL). Letzterer dauert in der dreijährigen Fachschule ein Jahr, in der vierjährigen sechs Monate.

Die Praxiszeit nach Abschluß des vierten Semesters bis zum Beginn des Betriebsleiterlehrganges umfaßt in der dreijährigen mindestens drei, in der vierjährigen mindestens 15 Monate. Davon sind mindestens drei Monate als landwirtschaftliche Fremdpraxis auf einem von der Schule anerkannten landwirtschaftlichen Betrieb zu leisten.

Der Betriebsleiterlehrgang umfaßt in der dreijährigen 950 Unterrichtsstunden, davon 740 Stunden in den Pflichtgegenständen, 210 Stunden aus den alternativen Pflichtgegenständen können als Freigegenstände während der Praxiszeit angeboten werden. Die alternativen Pflichtgegenstände können klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Als Betriebspraktikum kann dieser Teil auch voll oder teilweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Handels, des Gewerbes und der Industrie der EU-Länder abgelegt werden. Die Zeit der landwirtschaftlichen Heimpraxis kann auch voll oder teilweise für eine Praxis oder Lehrzeit in den genannten Betrieben verwendet werden."

Grundausbildung (Ga)BetriebsleiterausbildungLVG

Wochenstunden (WoSt.)Gesantstd.

(GSt.)Praxis

zeitWoSt.Gesantstd.

(GSt.)

für Kindergartenhelfer(innen)––11

401305

Instrumentalmusik und Schulspiel1111

805

Kreatives Gestalten

2605

Die dreijährige Fachschule wird im modularen System in zwei

Ausbildungsstufen geführt. Die Grundausbildung (GA) umfaßt zwei ganzjährig geführte Schuljahre in der ländlichen Hauswirtschaft; die spezialisierte Betriebsleiterausbildung die Praxiszeit und den Betriebsleiterlehrgang (BLL), der acht Monate dauert. Die Praxiszeit nach Abschluß des vierten Semesters bis zum Beginn des Betriebsleiterlehrganges umfaßt mindestens drei Monate."

(1) Eine Teilung in Schülergruppen ist in folgenden Gegenständen möglich:

(2) Für die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist eine jeweilige Mindestanmeldezahl von 15 Schülern erforderlich. Die Weiterführung eines Freigegenstandes bzw. einer unverbindlichen Übung ist zu Ende eines Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl von zwölf Schülern nicht mehr erreicht wird.

(3) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachbereiche vorgesehen, so ist zur lehrplanmäßig erforderlichen Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen eine Mindestteilnehmerzahl von zwölf Schülern je Fachbereich erforderlich. Wird diese Zahl unterschritten, ist für eine Führung bzw. Weiterführung jeweils die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen.

(4) Förderunterricht im Sinne des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann in Fachschulen in den fachtheoretischen Gegenständen, in Deutsch und Kommunikation, in Mathematik sowie im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache erteilt werden. Die Stundenanzahl von 20 pro Ausbildungsjahr darf nicht überschritten werden, wobei die Aufteilung der Unterrichtsgegenstände sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen hat. Förderunterricht kann nur erteilt werden, wenn zumindest sechs Schüler am Unterricht teilnehmen. Förderungswürdige Schüler sind solche, deren Leistungen merklich bis weit über oder unter dem Klassendurchschnitt liegen. Sie sind von dem das Fach unterrichtenden Lehrer gemeinsam mit dem Klassenvorstand unter Vorsitz des Direktors auf geeignete Art festzustellen. Wenn den Förderunterricht ein anderer Lehrer als der in der Klasse mit dem Unterrichtsgegenstand betraute Lehrer erteilt, ist im Interesse einer gedeihlichen Förderungstätigkeit auf enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften größter Wert zu legen.

(5) Alle Pflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindliche Übungen können auch klassenübergreifend geführt werden."