# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 1998 über Schulveranstaltungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliche Schulveranstaltungsverordnung 1998)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 1998 über Schulveranstaltungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliche Schulveranstaltungsverordnung 1998)

Auf Grund der §§ 41, 58 und 60 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/1997, wird verordnet:

§ 1

Aufgabe von Schulveranstaltungen

(1) Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:

(2) Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:

(3) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn

§ 2

Leitung und Begleitpersonen

(1) Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

(2) Der Schulleiter hat weiters zur Sicherheit der Schüler neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 1) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:

bei Schulveranstaltungen bis zu einem Tag und bei mehrtätigen Schulveranstaltungen

(3) Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 2 hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltung zu erfolgen. Weiters sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten.

(4) Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet sein.

§ 3

Dauer der Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen sind:

§ 4

Ausmaß der Schulveranstaltungen

Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/

SchulartAusmaß

bis zu

einem KalendertagAusmaß

mehrtägig

(Kalendertage)

Berufsschuleje Schulstufe 4

(2) Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen sind im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens vier Tage bewegungsorientiert durchzuführen.

(3) Wenn mit dem bis zu einem Kalendertag zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.

(4) Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund des Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Schulbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe insgesamt bis zu zehn Kalendertage zusätzlich bewilligen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

§ 6

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz, „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" Nr. 335/1987, i. d. F. „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" NR. 413/1991, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic