# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Oktober 1998 über die Festsetzung des Schillingwertes je LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Oktober 1998 über die Festsetzung des Schillingwertes je LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten

Gemäß Artikel II § 10 der 16. Novelle zum Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 3/1998, wird verordnet:

§ 1

Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren wird für 1998 für die Fondskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

I. Krankenanstalten mit Öffentlichkeitsrecht:

II. Gemeinnützige Krankenanstalten:

§ 2

Die Höhe der im § 1 festgesetzten Schillingwerte ist gleich mit der Höhe der kostendeckend ermittelten Schillingwerte.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic