# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. November 1998, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. November 1998, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

geändert wird

Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996, 61/1997, 25/1998 und 75/1998, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996 und 80/1997, wird wie folgt geändert:

„(4) Mit Ausschluß der Öffentlichkeit können Leistungen zur beschränkten Bewerbung ausgeschrieben werden, wenn der Gesamtwert der Leistung 7,000.000 Schilling ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt. Die Zahl der eingeladenen Unternehmer muß ausreichen, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Zumindest sollen fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Werden weniger als fünf Unternehmer eingeladen, sind die dafür maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten. Anzahl und Name der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten."

„§ 11

Zumutbarer Wohnungsaufwand bei Berechnung der Wohnbeihilfe

(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand ist bei einem monatlichen Einkommen (§ 2 Z. 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) anzusehen:

Tabelle 1

Zumutbarer Wohnungsaufwand in Prozent

Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen

123456

78

für die ersten S 7.500,– des Einkommens

gemäß § 11 Abs. 1 –––

–––––

weitere S 500,– 10–––

––––

weitere S 500,–12–––

––––

weitere S 500,–14–––

––––

weitere S 500,–1610––

––––

weitere S 500,–1812––

––––

weitere S 500,–2014––

––––

weitere S 500,–221610–

––––

weitere S 500,–241812–

––––

weitere S 500,–262014–

––––

weitere S 500,–28221610

––––

weitere S 500,–30241812

––––

weitere S 500,–32262014

––––

weitere S 500,–34282216

––––

weitere S 500,–36302418

10–––

weitere S 500,–38322620

12–––

weitere S 500,–40342822

14–––

weitere S 500,–42363024

1610––

weitere S 500,–44383226

1812––

weitere S 500,–46403428

2014––

weitere S 500,–48423630

221610–

weitere S 500,–50443832

241812–

weitere S 500,–50464034

262014–

weitere S 500,–50484236

28221610

weitere S 500,–50504438

30241812

weitere S 500,–50504640

32262014

weitere S 500,–50504842

34282216

weitere S 500,–50505044

36302418

weitere S 500,–50505046

38322620

Für weitere S 500,– des Einkommens beträgt der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 2 Prozent mehr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent. Bei weiteren in der Wohnung lebenden Personen setzt der nach den Prinzipien der Tabelle 1 ermittelte Wohnungsaufwand jeweils bei einem S 1.500,– höheren Einkommen ein.

Tabelle 2

Zumutbarer Wohnungsaufwand in Schilling

monatlichesAnzahl der in der Wohnung lebenden Personen

Einkommen

in Schilling1234

5678

7.500––––

––––

8.00050–––

––––

8.500110–––

––––

9.000180–––

––––

9.50026050––

––––

10.000350110––

––––

10.500450180––

––––

11.00056026050–

––––

11.500680350110–

––––

12.000810450180–

––––

12.50095056026050

––––

13.0001.100680350110

––––

13.5001.260810450180

––––

14.0001.430950560260

––––

14.5001.6101.100680350

50–––

15.0001.8001.260810450

110–––

15.5002.0001.430950560

180–––

16.0002.2101.6101.100680

26050––

16.5002.4301.8001.260810

350110––

17.0002.6602.0001.430950

450180––

17.5002.9002.2101.610

1.10056026050–

18.0003.1502.4301.800

1.260680350110–

18.5003.4002.6602.000

1.430810450180–

19.0003.6502.9002.210

1.61095056026050

19.5003.9003.1502.430

1.8001.100680350110

20.0004.1503.4002.660

2.0001.260810450180

20.5004.4003.6502.900

2.2101.430950560260

21.0004.6503.9003.150

2.4301.6101.100680350

21.5004.9004.1503.400

2.6601.8001.260810450

22.0005.1504.4003.650

2.9002.0001.430950560

22.5005.4004.6503.900

3.1502.2101.6101.100680

23.0005.6504.9004.150

3.4002.4301.8001.260810

23.5005.9005.1504.400

3.6502.6602.0001.430950

24.0006.1505.4004.650

3.9002.9002.2101.610

1.100

24.5006.4005.6504.900

4.1503.1502.4301.800

1.260

25.0006.6505.9005.150

4.4003.4002.6602.000

1.430

25.5006.9006.1505.400

4.6503.6502.9002.210

1.610

26.0007.1506.4005.650

4.9003.9003.1502.430

1.800

26.5007.4006.6505.900

5.1504.1503.4002.660

2.000

27.0007.6506.9006.150

5.4004.4003.6502.900

2.210

27.5007.9007.1506.400

5.6504.6503.9003.150

2.430

28.0008.1507.4006.650

5.9004.9004.1503.400

2.660

28.5008.4007.6506.900

6.1505.1504.4003.650

2.900

Einkommen über S 28.500,– und Teilbeträge, welche die jeweils vollen S 500,– übersteigen, sowie eine Personenanzahl über acht Personen sind nach der Tabelle 1 zu berücksichtigen.

(2) Bei Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen gemäß dem II. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 wird der für die Gewährung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand gemäß den Bestimmungen des § 7 unter Anrechnung der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Wohnbeihilfe zulässigen Kapitalmarktzinsen

(§ 6) und unter Ausklammerung der Kosten für Kfz-Ein- und Abstellplätze ermittelt.

(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, beträgt bei einer Personenzahl von

1 Person S 1.100,–

2 Personen S 1.600,–

3 Personen S 2.200,–

4 Personen S 2.900,–

5 Personen S 3.700,–

6 Personen S 4.600,–

(4) Mitwohnende Kinder von unterhaltsberechtigten Personen (§ 19 Abs. 4 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) werden bei Ermittlung der angemessenen Nutzfläche, nicht jedoch bei Festlegung des zumutbaren Wohnungsaufwandes gemäß Abs. 3, berücksichtigt.

(5) Wenn unterhaltsberechtigte Kinder mit anderen Personen in derselben Wohnung leben, wird der unter Berücksichtigung aller in derselben Wohnung lebenden Personen ermittelte zumutbarer Aufwand gemäß Abs. 1 mit den Beträgen gemäß Abs. 3 zusammengezählt.

(6) Mitwohnende Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nicht erfüllen, sind abweichend von Abs. 5 bei Berechnung der Wohnbeihilfe insoweit zu berücksichtigen, als je Person mindestens 20 m2 von der Gesamtnutzfläche abgezogen werden."

12. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:

„§ 11 a

Anrechenbarer Wohnungsaufwand für die Ermittlung der Allgemeinen Wohnbeihilfe

(1) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand einschließlich der Umsatzsteuer (§ 20 a Abs. 3 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) werden bei einer Personenanzahl von

1 Person S 1.600,–

2 Personen S 2.200,–

3 Personen S 2.500,–

4 Personen S 2.800,–

5 oder mehr Personen S 3.000,–

höchstens anerkannt.

(2) Grundlage für die Ermittlung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes ist der mit schriftlichem, vergebührten Hauptmietvertrag festgelegte Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Der Hauptmietzins darf nicht höher sein als der Richtwert gemäß dem Richtwertgesetz ohne Zuschläge, außer es handelt sich um einen gemäß § 18 Mietrechtsgesetz erhöhten Hauptmietzins."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Bei Ansuchen auf Gewährung von Wohnbeihilfe, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erledigt werden, wird auch für Beihilfenzeiträume vor dem Inkrafttreten der Verordnung jedenfalls nach diesen Bestimmungen entschieden.

Artikel III

Inkrafttreten

Artikel I Z. 12 tritt mit 1. Jänner 1999, die übrigen Bestimmungen treten

mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic