# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1998, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1998, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Auf Grund des § 8 Abs. 8 und Abs. 10 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze für den Lebensbedarf betragen für

§ 2

Im Februar 1999 und im August 1999 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von 500 Schilling zur Abdeckung von Energiekosten.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, LGBl. Nr. 42/

1998, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic