# Gesetz vom 20. Oktober 1998, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geändert wird (17. KALG-Novelle)

Gesetz vom 20. Oktober 1998, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geändert wird (17. KALG-Novelle)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/1998, wird geändert wie folgt:

„Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung § 16 c

In Krankenanstalten, in denen es auf Grund des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes erforderlich ist, ist eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie sowie eine ausreichende klinischpsychologische und gesundheitspsychologische Betreuung vorzusehen."

„(2) Für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 und 2, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, und für private Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 bezeichneten Art, die gemäß § 22 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ist durch Verordnung ein Landes-Krankenanstaltenplan zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes befindet. Dabei ist das Land in Versorgungsräume und diese in Versorgungssektoren einzuteilen; für diese sind unter Bedachtnahme auf den Bedarf die erforderlichen Krankenanstalteneinrichtungen festzustellen. Bei der Erstellung des Landes-Krankenanstaltenplanes ist die Landeskommission als Organ des SKAFF zu hören. Der Landes-Krankenanstaltenplan ist im Landesgesetzblatt kundzumachen."

(1) Ärzte, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, haben gegenüber dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf ein besonderes Entgelt (Arzthonorar). Dieses ist als Teil des dem Land zukommenden Anteils an der Arztgebühr zu bemessen.

(2) Die Bemessung des auf jeden Arzt entfallenden Arzthonorars hat durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation und Leistung auf der Grundlage eines Honorarpunkteschlüssels zu erfolgen. Der Wert der jedem Arzt zukommenden Honorarpunkte richtet sich nach der Organisationseinheit, an der er tätig ist, und ergibt sich aus den Abs. 3 bis 12.

(3) Bei der Berechnung ist zunächst so vorzugehen, als ob sämtliche an allen Organisationseinheiten tätigen Ärzte anspruchsberechtigt wären. Als Organisationseinheit gelten hierbei Abteilungen und Institute im Sinne dieses Gesetzes sowie Gemeinsame Einrichtungen nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993, BGBl. Nr. 805/1993.

(4) Der Bemessung ist der auf jede Organisationseinheit der Krankenanstalt entfallende Betrag zugrundezulegen, der sich zusammensetzt aus:

(5) Der gemäß Abs. 4 auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag wird verringert um monatlich 650 Schilling pro Honorarpunkt aller Ärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dort tätig sind, ausgenommen jener Ärzte, mit denen vom

1. Jänner 1998 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wegen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, neu geschaffene oder eine von einer Ausbildungsstelle zum Arzt für Allgemeinmedizin in eine Stationsarztstelle umgewandelte Stelle besetzt worden ist. Der Abzugsbetrag pro Organisationseinheit ist von der Landesregierung so kundzumachen, daß ersichtlich ist, wieviel Prozent vom gesamten Abzugsbetrag aller Krankenanstalten auf jede einzelne Organisationseinheit entfällt. Der Abzugsbetrag ist entsprechend der Erhöhung der Nebengebühren der Landesbediensteten anzuheben.

(6) Der nun auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag wird durch die Gesamtzahl der Honorarpunkte aller im Abrechnungszeitraum dort tätigen Ärzte dividiert und so der vorläufige Abteilungs-Punktewert errechnet. Wenn der vorläufige Abteilungs-Punktewert einer Organisationseinheit 1500 Schilling übersteigt, wird er um 10 Prozent reduziert, jedoch nicht unter 1500 Schilling. Übersteigt der reduzierte Abteilungs-Punktewert dann noch 2000 Schilling, so wird er neuerlich reduziert, und zwar um 20 Prozent des 2000 Schilling übersteigenden Betrages. Der so festgestellte verringerte Abteilungs-Punktewert wird mit der Gesamtzahl der Honorarpunkte aller dort tätigen Ärzte multipliziert; dies ergibt die weitere Berechnungsgrundlage. Der durch die Verringerung des Abteilungs-Punktewertes abzuziehende Geldbetrag ist die Punktewertsolidarleistung.

(7) Bei Organisationseinheiten, denen nur leitende Ärzte, aber keine ärztlichen Mitarbeiter angehören, wird der nunmehr auf diese Organisationseinheiten entfallende Geldbetrag erneut verringert, und zwar um 35 Prozent (Leiter-Solidarleistung).

(8) Dem danach auf jede Organisationseinheit entfallenden Geldbetrag wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Aufstockungsbetrag aus der Aufstockungsmasse hinzugefügt, wenn der durchschnittliche Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres unter einer bestimmten Höhe (Mindestpunktewert) liegt:

(9) Der schließlich insgesamt auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag (Abteilungs-Arzthonorarsumme) wird durch die Gesamtzahl der Honorarpunkte aller dort tätigen Ärzte dividiert und so der endgültige Abteilungs-Punktewert errechnet.

(10) Für Organisationseinheiten, die im Abrechnungsjahr keine Aufstockungssumme erhalten, gilt folgendes:

(11) Die Landesregierung hat ab 1999 durch Verordnung die in Abs. 4 Z. 2 und Abs. 8 Z. 1 lit. a genannten Schillingbeträge zu valorisieren, und zwar entsprechend der prozentuellen Steigerung der Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherungsträger gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Eine vorläufige Valorisierung auf Grund von Schätzungen ist zulässig.

(12) Für neu hinzukommende Organisationseinheiten ist kein Abteilungs-Punktewert zu errechnen, sondern für die Berechnung des jedem Arzt zukommenden Arzthonorars so lange der Mindestpunktewert heranzuziehen, bis nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres ihres Bestandes ein neuer Mindestpunktewert festgelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Mindestpunktewerte für die neu hinzukommende Organisationseinheit aus der Aufstockungsmasse bereitzustellen. Ergibt sich nach Festlegung des neuen Mindestpunktewertes, daß der nachträglich errechnete Abteilungs-Punktewert über dem herangezogenen Mindestpunktewert liegt, so ist die Differenz im folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Andererseits ist der auf die neu hinzugekommene Organisationseinheit entfallende Anteil bis zur Festsetzung eines neuen Mindestpunktewertes der Aufstockungsmasse zuzuführen. Überdies hat die Landesregierung bei Änderung der Organisationsstrukturen nach Anhörung der Ärztekammer für Steiermark mit Verordnung folgende Anpassungen vorzunehmen:

(13) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gebührt das Arzthonorar für jenen Zeitraum, in welchem der Arzt der jeweiligen Organisationseinheit angehört. Während der Zeit des Gebührenurlaubes behält der Abteilungs-, Instituts- und Departmentleiter den Anspruch auf die volle Höhe des Arzthonorars. Bei sonstiger Abwesenheit, ausgenommen kurzfristiger, im Interesse des Dienstes oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts gelegenen Abwesenheit, gebührt dem Abteilungs-, Instituts- und Departmentleiter die Hälfte und die andere Hälfte seines Arzthonorars dem Vertreter. Unter kurzfristiger Abwesenheit ist ein zusammenhängender Zeitraum von höchstens zwei Wochen zu verstehen. Dauert die sonstige Abwesenheit mehr als vier Wochen im Jahr, kommt dem Vertreter ab diesem Zeitraum das volle Arzthonorar zu. In einem Krankheitsfall gebührt dem leitenden Arzt das Arzthonorar bis zu zwei Monaten voll, ab dem dritten bis zum sechsten Monat zur Hälfte und zur anderen Hälfte seinem Stellvertreter. Ab dem siebenten Monat erhält der Stellvertreter das Arzthonorar zur Gänze. Bei den ärztlichen Mitarbeitern ist analog vorzugehen, wobei die einbehaltenen Anteile allen Ärzten der jeweiligen Organisationseinheit gutzuschreiben sind. Im Vertretungsfalle reduziert sich der Honoraranspruch des vertretenden ärztlichen Mitarbeiters im selben Ausmaß, in dem er Anspruch auf das Honorar des vertretenen leitenden Arztes erhält.

(14) Ansprüche auf Arzthonorare nach diesem Gesetz können nicht auf sonstige Geldansprüche angerechnet werden, die sich aus einem Dienstverhältnis zum Land ergeben.

(15) Das Arzthonorar ist weder ruhegenußfähiger Monatsbezug noch anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinne der gehalts- und pensionsrechtlichen Vorschriften."

6. Nach § 38 a wird folgender § 38 b eingefügt:

„Besondere Regelungen für besonders qualifizierte nichtärztliche Universitätsabsolventen, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind

§ 38 b

(1) Für besonders qualifizierte nichtärztliche Universitätsabsolventen, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, kann nach ihrer Anhörung sowie nach Anhörung der Ärzte der betroffenen medizinischen Organisationseinheiten und des Trägers der Krankenanstalt ein besonderes Entgelt festgesetzt werden.

(2) Dieses Entgelt ist als Teil der Abteilungs-Honorarsumme nach § 38 a Abs. 9 zu bemessen. Das Arzthonorar der an der jeweiligen medizinischen Organisationseinheit tätigen Ärzte ist entsprechend zu verringern.

(3) Die Bemessung eines allfälligen besonderen Entgeltes nach Abs. 1 hat unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation und Leistung auf der Grundlage eines Punkteschlüssels zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen des § 38 a Abs. 13 bis 15 sind sinngemäß anzuwenden."

7. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:

„§ 67

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Im ersten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Aufstockungsbeträge

(§ 38 a Abs. 8 Z. 3) so zu berechnen, als ob dieses Gesetz schon vorher anzuwenden gewesen wäre.

(2) In den ersten drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darf das monatliche Arzthonorar eines Arztes im Jahresdurchschnitt die Höchstgrenze von

125.000 Schilling unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II (Landesvertragsbedienstetengesetz) nicht überschreiten. Für jene Ärzte, deren durchschnittliches monatliches Arzthonorar im Jahr 1996 höher als 125.000 Schilling war, stellt der jeweilige Monatsdurchschnitt des Jahres 1996 die individuelle Höchstgrenze für den Jahresdurchschnitt dar. Die auf Grund dieser Regelung nicht auszubezahlenden Teile des Arzthonorars sind in die Aufstockungsmasse (§ 38 a Abs. 8 Z. 1) einzubringen.

(3) Wenn einem Arzt – ausgenommen Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin – nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II (Landesvertragsbedienstetengesetz) weniger als 90 Prozent des ihm nach der bisherigen Regelung zustehenden Arzthonorars zukommt, so hat er Anspruch auf 90 Prozent des ihm bisher zustehenden Arzthonorars unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II, jedoch nur bis zur Höchstgrenze des Abs. 2. Der Anspruch auf Verlustausgleich endet, wenn der Arzt

(4) Abs. 3 ist für Leiter nicht gegliederter Abteilungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der ihnen zustehenden Verlustausgleich dann auf 40 Prozent der Abteilungs-Arzthonorarsumme aufzufüllen ist, wenn ihre Organisationseinheit keinen Aufstockungsbetrag gemäß § 38 a Abs. 8 erhält. Die Auffüllung auf 40 Prozent der Abteilungs-Arzthonorarsumme ist ihnen bei sonst gleichen Voraussetzungen auf Antrag auch zu gewähren, wenn ihnen erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II weniger als 90 Prozent des ihnen nach der bisherigen Regelung zustehenden Arzthonorars zukommt; dieser Anspruch ist bis zum 31. Dezember eines Jahres jeweils rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr unter Nachweis eines Verlustes von mehr als 10 Prozent geltend zu machen.

Artikel III

Inkrafttreten

(1) Artikel I Z. 2 und 3 tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel III des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1998 außer Kraft.

(2) Artikel I Z. 1 und 4 tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) Artikel I Z. 5 und 6 sowie Artikel II treten am 1. Jänner 1999 in Kraft und am 31. Dezember 2003 außer Kraft. Danach sind die vor ihrem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen wieder anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft treten.

LandeshauptmannLandesrat

KlasnicDörflinger