# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Februar 1999, mit der die Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Februar 1999, mit der die Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, wird mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Juli 1996 über die Landesverrechnung (Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark – ZVO), LGBl. Nr. 52/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/1996, wird wie folgt geändert:

„(3) Die Umschläge mit den Zweitschlüsseln sind der Landesbuchhaltung zu übermitteln. Die Landesbuchhaltung hat die Umschläge gesichert zu verwahren."

„(2) Die Neufassung der §§ 12 Abs. 8, 33 Abs. 1, 33 Abs. 3, 61 Abs. 3 und 88 a Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/1999 tritt mit 1. März 1999 in Kraft."

Landeshauptmann Waltraud Klasnic