# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 1999 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinaranwaltes, des Disziplinarrates, des Berufungssenates und der Rechnungsprüfer

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 1999 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinaranwaltes, des Disziplinarrates, des Berufungssenates und der Rechnungsprüfer

Auf Grund der §§ 43 und 44 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 71/1991, sowie der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft, LGBl. Nr. 16/1993, und der §§ 21 und 31 der Steirischen Jägerschafts-Wahlordnung 1957, in der derzeit geltenden Fassung, Anlage A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/1993, über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Wahl der nichternannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft (Landesjägermeister, seiner beiden Stellvertreter, sechs Beiräte und sechs Ersatzmänner) wird mit dem Wahltag 21. April 1999 ausgeschrieben.

(2) Wahlberechtigt sind

(3) Wählbar in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Wählbar zum Landesjägermeister und zu seinen Stellvertretern sind nur Vorstandsmitglieder

(§ 25 JWO).

(4) Die Wahlvorschläge für die Wahl der nichternannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft sind von den wahlwerbenden Gruppen spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag (7. April 1999) während der Amtsstunden, Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, bei der Landeswahlkommission in Graz-Burg, Neues Amtsgebäude, III. Stock, Zimmer 311, einzubringen (§ 24 JWO).

(5) Die Verteilung der zu vergebenden Vorstandssitze auf die wahlwerbenden Gruppen erfolgt nach dem d'Hondtschen Verfahren (§ 25 JWO).

(6) Wird innerhalb der im Abs. 4 angeführten Frist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so unterbleibt gemäß § 7 Abs. 5 JWO die Wahl und gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

§ 2

(1) Die Wahl des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter, des Disziplinarrates (Vorsitzender, zwei Beisitzer und Ersatzmitglieder), des Berufungssenates (Vorsitzender, vier Beisitzer und Ersatzmitglieder) und der Rechnungsprüfer sowie deren Ersatzmänner, wobei so viele Rechnungsprüfer zu wählen sind, daß jeder wahlwerbenden Gruppe, die einen Sitz im Vorstand hat, mindestens ein Rechnungsprüfer zufällt, hat unmittelbar nach der Wahl des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft in vier getrennnten Wahlgängen zu erfolgen.

(2) Wahlberechtigt sind die gewählten Mitglieder der Bezirksjagdausschüsse.

(3) Wählbar sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der Vorsitzende des Disziplinarrates muß rechtskundig sein. Ein Beisitzer und ein Ersatzmann des Disziplinarrates muß dem Stande der Berufsjäger angehören. Der Vorsitzende des Berufungssenates muß rechtskundig sein. Zwei Beisitzer und zwei Ersatzmitglieder des Berufungssenates müssen dem Stande der Berufsjäger angehören.

(4) Hinsichtlich der Einbringung der Wahlvorschläge und der Verteilung der Sitze auf die wahlwerbenden Gruppen gelten die Bestimmungen der §§ 24 und 25 JWO.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landeshauptmann Waltraud Klasnic