# Gesetz vom 15. Dezember 1998 über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG)

Gesetz vom 15. Dezember 1998 über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich

§ 2Allgemeine Bestimmungen

§ 3Begriffsbestimmungen

§ 4Gebührenstufen

Abschnitt II

Dienstreisen

§ 5Anspruch bei Dienstreisen

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§ 6Reisekostenvergütung

§ 7Massenbeförderungsmittel

§ 8Reisekostenvergütung bei Benützung der Eisenbahn

§ 9Reisekostenvergütung bei Benützung eines Flugzeuges oder Schiffes

§ 10Sonstige Beförderungsmittel; besondere Entschädigung

§ 11Fußwege; Kilometergeld

§ 12Beförderungskosten für Reisegepäck

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§ 13Reisezulage

§ 14Reisezulage, Sonderfälle

§ 15Unterbrechung des Urlaubes

§ 16Dauer der Dienstreise

§ 17Tagesgebühr

§ 18Nächtigungsgebühr

§ 19Reisen in den Wohnort oder Dienstort

Abschnitt III

Dienstverrichtungen im Dienstort

§ 20Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort

Abschnitt IV

Pauschalierung

§ 21Pauschalvergütung für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im

Dienstort

Abschnitt V

Dienstzuteilung

§ 22Zuteilungsgebühr

§ 23Entfall der Zuteilungsgebühr

§ 24 Reisebeihilfe

Abschnitt VI

Dienstverrichtungen im Ausland

§ 25Anspruch bei Auslandsdienstreisen

§ 26Nebenkostenersatz

§ 27Ersatz für Transferkosten

§ 28Auslandsreisezulage

§ 29Berechnung der Auslandsreisezulage

§ 30 Entsendung ins Ausland

Abschnitt VII

Versetzung

§ 31Anspruch bei Versetzung

§ 32Übersiedlungsgebühren

§ 33Reisekostenersatz

§ 34Frachtkostenersatz

§ 35Frachtkostenersatz in Sonderfällen

§ 36Umzugsvergütung

§ 37Mietzinsentschädigung

§ 38Trennungsgebühr; Trennungszuschuß

Abschnitt VIII

Rechnungslegung

§ 39Reiserechnung

§ 40Bestätigung der Reiserechnung

§ 41 Auszahlung

Abschnitt IX

Sonderbestimmungen

§ 42Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten

§ 43Agrardienst

§ 44Vermessungsdienst

§ 45Wasserbaudienst

§ 46Straßenbaudienst

Abschnitt X

Schlußbestimmungen

§ 47Anpassung von Beträgen

§ 48Inkrafttreten

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

(3) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Landesbediensteten – im folgenden kurz Bedienstete genannt – haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht soweit,

(3) Der Bedienstete hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Land getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Bediensteten nur die nach diesem Gesetz entfallenden Gebühren verrechnet werden.

§3

Begriffsbestimmungen

(1) Eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Bedienstete in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieses Gesetzes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Bedienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

§ 4

Gebührenstufen

(1) Für die Bemessung der Auslandsreisezulage

(§ 25) und für den Frachtkostenersatz (§ 34) werden die Beamten in folgende Gebührenstufen eingereiht:

(2) Für die Bemessung der Auslandsreisezulage (§ 25) und für den Frachtkostenersatz (§ 34) werden die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht:

(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist

Abschnitt II

Dienstreisen

§ 5

Anspruch bei Dienstreisen

Bei Dienstreisen gebührt dem Bediensteten:

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§ 6

Reisekostenvergütung

(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Bedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist.

(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Bedienstete von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.

§ 7

Massenbeförderungsmittel

(1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht.

(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Bedienstete verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.

(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Bedienstete, aus welchem Titel immer, zu freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

§ 8

Reisekostenvergütung

bei Benützung der Eisenbahn

(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, bei Bestimmungsorten

(2) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(3) Dem Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 und 2 die entsprechende Bahnkontokarte zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.

§ 9

Reisekostenvergütung bei Benützung eines Flugzeuges oder Schiffes

Bei Benützung eines Flugzeuges oder Schiffes wird der Fahrpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Verkehrsmittel vergütet.

§ 10

Sonstige Beförderungsmittel; besondere Entschädigung

(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 7 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Bediensteten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Bedienstete gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Der Bedienstete erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Ist die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges auch unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Dienstgebers nicht zweckmäßig und die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar und wurde die Benützung des Massenbeförderungsmittels insbesondere in bezug auf die Reisezeiten angeordnet, steht dem Bediensteten der Reisekostenersatz nach § 8 oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.

(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von S 0,59 je Fahrkilometer.

(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11).

(6) Bei Benützung eines dem Bediensteten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.

(7) Bei Benützung eines dem Bediensteten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25% des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden. Die bei der Berechnung des Teiles des Kilometergeldes sich ergebenden Beträge werden auf durch

S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.

(8) Patrouillengänge und Dienstgänge der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.

§ 11

Fußwege; Kilometergeld

(1) Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem Bediensteten ein Kilometergeld. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken

(2) Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt wird.

(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 finden auf das Kilometergeld sinngemäß Anwendung.

(4) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.

(5) Ist im Zuge einer Amtshandlung eine Begehung im Gelände erforderlich, so gebührt für jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 1 Z. 1.

(6) Ist im Zuge einer Amtshandlung die Befahrung von Gruben erforderlich, so gebührt für jeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des Kilometergeldes eine Vergütung in der Höhe von S 23,–.

§ 12

Beförderungskosten für Reisegepäck

(1) Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von

mehr als 30 Tagen für 30 kg,

mehr als 14 Tagen für 20 kg,

mehr als 7 Tagen für 10 kg.

Richten sich die Beförderungskosten nach der Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäcksstücke, 20 kg und 10 kg als ein Gepäcksstück.

(2) Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäcksstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.

(3) Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Bedienstete einen Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von 20% des Kilometergeldes. Die bei der Berechnung des Zuschlages sich ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.

(4) Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Bediensteten ein Pauschalbetrag von je

S 20,–.

(5) Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenden Auslagen vergütet; werden für Strecken, für die das Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet, so gebührt die Vergütung nach Abs. 3. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.

### Unterabschnitt B {#sec_unterabschnitt_b_2}

§ 13

Reisezulage

(1) Die Reisezulage besteht aus einer

(2) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.

(3) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 400% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.

(4) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 3 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% der Tagesgebühr zu kürzen.

§ 14

Reisezulage, Sonderfälle

(1) Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Bediensteten die Reisezulage wie für Werktage. Der Bedienstete ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.

(2) Der Bedienstete, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Bediensteten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Bedienstete die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(3) Stirbt der Bedienstete während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung seiner Leiche vom Land getragen, wenn die Überführung in den ständigen Wohnort oder in einen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort größer als die des Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet.

§ 15

Unterbrechung des Urlaubes

(1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung oder in den Dienstort und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort oder wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt, für die Reise dorthin. Für die Rückreise in einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt die Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.

(2) In diesen Fällen gebührt die Reisezulage vom Zeitpunkt des Beginnes der Reisebewegung vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Reisebewegung, für die die Reisekostenvergütung gewährt wird. Für die Zeit, in der sich der Bedienstete während der Urlaubsunterbrechung im Dienstort aufhält, gebührt keine Reisezulage.

(3) Für Dienstverrichtungen im Urlaubsort gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort sinngemäß. Erstreckt sich jedoch die Dienstverrichtung auf mehr als einen Kalendertag, so gebührt dem Bediensteten die Reisezulage wie bei Dienstreisen.

§ 16

Dauer der Dienstreise

(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.

(2) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt

(3) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt

(4) Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln, die in größeren Städten den Verkehr innerhalb des Ortes vermitteln, gelten als Bahnhof im Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann, wenn diese Massenbeförderungsmittel unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt wurden.

(5) In den Fällen, in denen der Bedienstete die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Bedienstete die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reise gewesen wäre.

(6) Bei Benützung des privaten Kraftfahrzeuges gegen Verrechnung des Massenbeförderungsmittels gilt als Zeitpunkt des Beginns der Dienstreise die fahrplanmäßige Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels und als Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise die fahrplanmäßige Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels.

§ 17

Tagesgebühr

(1) Der Bedienstete erhält für 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Ausbleibezeit ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als elf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf S 0,10 teilbare Beträge gerundet.

(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühren wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.

(3) Wird die Verpflegung des Bediensteten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 1 gebührende Tagesgebühr

§ 18

Nächtigungsgebühr

(1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht

(§ 7 Abs. 2) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.

(2) Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn

§ 19

Reisen in den Wohnort oder Dienstort

Bei Dienstreisen eines Bediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Bediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienstort (Wohnort) die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei

gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienst(zuteilungs)ort sind gegen Nachweis zu ersetzen.

Abschnitt III

Dienstverrichtungen im Dienstort

§ 20

Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Bediensteten

(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.

(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1.

(4) Bediensteten, auf die die Bestimmung des Abs. 3 Anwendung findet, kann eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

Abschnitt IV

Pauschalierung

§ 21

Pauschalvergütung für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort

(1) Für Bedienstete, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festgesetzt werden. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren hinausgeht.

(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

(3) Neben der Pauschalvergütung erhalten die Bediensteten die nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist.

(4) Wird der Bedienstete bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Pauschalvergütung bezieht, wegen Verhinderung – abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes – vertreten, so wird die Pauschalvergütung verhältnismäßig gekürzt.

Abschnitt V

Dienstzuteilung

§ 22

Zuteilungsgebühr

(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Bedienstete eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Bedienstete an Stelle der Zuteilungsgebühr

(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(5) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.

§ 23

Entfall der Zuteilungsgebühr

(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt auf die Dauer

(2) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Bedienstete, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 die Tagesgebühr in aliquoter Höhe an, so verbleiben dem Bediensteten die auf die volle Tagesgebühr fehlenden Zwölftel der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 und des Abs. 2 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 ersetzt.

(4) Wird ein Bediensteter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.

(5) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 entfällt, wenn dem Bediensteten aus Anlaß eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.

§ 24

Reisebeihilfe

Sind verheiratete Bedienstete oder Bedienstete mit Anspruch auf Kinderzulage länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Bediensteten oder ein Familienmitglied.

Abschnitt VI

Dienstverrichtungen im Ausland

§ 25

Anspruch bei Auslandsdienstreisen

(1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z. 1 dürfen nur in dem Umfang angefordert oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.

§ 26

Nebenkostenersatz

(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Bediensteten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Bediensteten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 33 Abs. 1 Z. 2 Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

§ 27

Ersatz für Transferkosten

Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 Z. 1 und 2 gebührt dem Bediensteten an Stelle der in § 6 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschalbetrag von je S 75,– und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Pauschalbetrag von je S 150,–.

§ 28

Auslandsreisezulage

(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 5 Z. 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die der Bedienstete nach § 4 eingereiht ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Die Reisezulage ist im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Bedienstete mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Reisezulage nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Bediensteten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Auslandsreisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Auslandsreisezulage festgesetzt, so ist die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

§ 29

Berechnung der Auslandsreisezulage

(1) Die gemäß § 28 festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise durchfahren wird oder in dem sich der Bedienstete zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Bei Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem Ansatz für das Land, in das die Reise führt. § 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.

(3) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

§ 30

Entsendung ins Ausland

Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung, die nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen Beamten zusteht, die den Dienstort im Ausland haben und dort wohnen müssen.

Abschnitt VII

Versetzung

§ 31

Anspruch bei Versetzung

(1) Der Bedienstete, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Bedienstete aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 33) und der Frachtkostenersatz (§ 34).

(2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.

(3) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Bediensteter.

§ 32

Übersiedlungsgebühren

Übersiedlungsgebühren sind

§ 33

Reisekostenersatz

(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten

(2) Verheirateten Bediensteten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.

§ 34

Frachtkostenersatz

(1) Dem Bediensteten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufen nach § 4 in denGeb.-St.bei ledigenBedienstetenbei verheiratetenBediensteten

1400 kgoder 6 Lademeter5000 kgoder 10 Lademeter

2a bis 3800 kgoder 6 Lademeter8000 kgoder 16 Lademeter

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(2) Verwitwete und geschiedene Bedienstete, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Bediensteten gleichzuhalten. Für ledige Bedienstete, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche

um 50%.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Bediensteten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Bedienstete selbst, keine Erhöhung erfahren.

§ 35

Frachtkostenersatz in Sonderfällen

(1) Wenn der Bedienstete verpflichtet wird, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Bedienstete aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.

(2) Verlegt der Bedienstete aus dem Anlaß seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.

(3) Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Bediensteten, der eine Dienstwohnung innehatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.

(4) Abs. 2 findet auch auf versorgungsberechtigte Familienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhestand verstorbenen Bediensteten sinngemäß Anwendung, wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tode erfolgt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen können in berücksichtigungswürdigen Fällen verlängert werden.

§ 36

Umzugsvergütung

(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung wird vom Bezug berechnet, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet, und beträgt

(3) Übersiedelt ein Bediensteter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 Z. 2 bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z. 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.

§ 37

Mietzinsentschädigung

(1) Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Bediensteten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für einen über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum entrichten muß. Die Entschädigung umfaßt den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtenden Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Bedienstete durch Weitervermietung schadlos halten konnte.

(2) In Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligt werden. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.

§ 38

Trennungsgebühr; Trennungszuschuß

(1) Verheiratete Bedienstete, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Bedienstete das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Bediensteten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

(2) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten

30 Tage 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monate nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Bediensteten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Bedienstete an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß.

Dieser besteht aus

(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete, so finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

(5) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z. 2 bis 4 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 2 ersetzt.

(7) Werden Bedienstete während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

(8) Für Bedienstete, die im Bezug der Trennungsgebühr stehen, findet § 24 sinngemäß Anwendung.

Abschnitt VIII

Rechnungslegung

§ 39

Reiserechnung

(1) Der Bedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Bedienstete hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Bediensteten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35 Abs. 8 oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß, ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Bediensteten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

§ 40

Bestätigung der Reiserechnung

(1) Der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.

(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der zuständige Vorgesetzte für die Überprüfung gemäß Abs. 1 verantwortlich.

§ 41

Auszahlung

Die anweisende Stelle veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gemäß § 40

überprüften Betrages. Sie ist berechtigt, im nachhinein Richtigstellungen

und Nachverrechnungen vorzunehmen.

Abschnitt IX

Sonderbestimmungen

§ 42

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten

Für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.

§ 43

Agrardienst

(1) Vermessungen, Absteckungen, Vermarkungen und ähnliche Dienstgänge im Agrardienst, die als regelmäßige Dienstverrichtungen anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen sind, begründen keinen Anspruch auf das Kilometergeld.

(2) Für technische Bedienstete im Agrardienst ist bei Durchführung der Feldarbeit § 44 sinngemäß anzuwenden.

§ 44

Vemessungsdienst

(1) Den Bediensteten des Vermessungsdienstes und Bediensteten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten, für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von S 58,–.

(2) Zur Pauschalvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde

SeehöheZuschlag

1601 m bis 2600 m 50 %

2601 m bis 3000 m 75 %

über 3000 m 100 %

(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Pauschalvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25%, wenn der Bedienstete in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.

§ 45

Wasserbaudienst

Für die Bediensteten des Wasserbaudienstes gilt die dauernd zugewiesene

Dienststrecke als Dienstort.

§ 46

Straßenbaudienst

Für die den Bediensteten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.

Abschnitt X

Schlußbestimmungen

§ 47

Anpassung von Beträgen

Die in diesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge können nach Maßgabe der einschlägigen Preisentwicklung und unter Bedachtnahme auf die Anpassungen des Bundes bei Reisegebühren für Bundesbedienstete durch Verordnung der Landesregierung erhöht werden.

§ 48

lnkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Reisegebührenvorschrift 1955, LGBl. Nr. 124 und 125/1974, außer Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland kann bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie tritt aber frühestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

LandeshauptmannLandesrat

KlasnicHirschmann