# Landesgesetz vom 19. Jänner 1999, mit dem das Gesetz vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombudsmann/-frau), LGBl. Nr. 12/1993, geändert wird

Landesgesetz vom 19. Jänner 1999, mit dem das Gesetz vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombudsmann/-frau), LGBl. Nr. 12/1993, geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombudsmann/-frau), LGBl. Nr. 12/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1997, wird geändert wie folgt:

Artikel I 1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der/die Patientenombudsmann/-frau wird von der Landesregierung über Vorschlag des für Krankenanstaltenangelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung auf die Funktionsdauer von jeweils fünf Jahren bestellt."

2. § 4 lautet:

„Der/die Patientenombudsmann/-frau hat jährlich einen Bericht über seine/ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen, die diesen Bericht dem Landtag zur Kenntnis bringt."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 1999, in Kraft. Für den/die derzeit bestellten/bestellte Patientenombudsmann/-frau tritt keine Verlängerung der Funktionsdauer ein.

LandeshauptmannLandesrat

KlasnicDörflinger