# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1999 über die Berechnung der Mindestpunktewerte und der Aufstockungsbeträge bei Arzthonoraren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1999 über die Berechnung der Mindestpunktewerte und der Aufstockungsbeträge bei Arzthonoraren

Gemäß § 38 a Abs. 8 Z. 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/1999, wird verordnet:

§ 1

Mindestpunktewert

Die Höhe des Mindestpunktewertes sowie die Prozentanteile an der Aufstockungsmasse gemäß § 38 a Abs. 8 Z. 2 und 3 KALG sind jährlich neu zu berechnen.

Der Mindestpunktewert ist folgendermaßen zu berechnen:

§ 2

Aufstockungsbetrag

(1) Bei Organisationseinheiten, deren durchschnittlicher Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres unter dem errechneten Mindestpunktewert liegt, wird der Differenzbetrag zwischen diesen beiden Werten berechnet und mit der endgültigen Abteilungs-Punktezahl von Dezember des Vorjahres multipliziert.

(2) Die gemäß Abs. 1 errechneten Produkte sind in Prozentsätze der Aufstockungsmasse des letzten Kalenderjahres umzurechnen.

(3) Jeder Organisationseinheit ist von der Aufstockungsmasse des laufenden Kalenderjahres der für sie gemäß Abs. 2 errechnete Prozentsatz monatlich zuzuführen (Aufstockungsbetrag).

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic