# Landesverfassungsgesetz vom 9. Februar 1999, mit dem das Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz geändert wird

Landesverfassungsgesetz vom 9. Februar 1999, mit dem das Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landes-Verfassungsgesetz vom 29. Juni 1982 über den Landesrechnungshof (Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz – LRH-VG), LGBl. Nr. 59/1982, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 70/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Antrag kann gestellt werden

„(2) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung an den Kontrollausschuß des Landtages und die im Abs. 1 genannten Regierungsmitglieder zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Landesrechnungshof jene Teile des Berichtes zu bezeichnen, die dem Grundrecht auf Datenschutz unterliegen."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

KlasnicSchachner-Blazizek