# Gesetz vom 16. März 1999, mit dem das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz geändert wird

Gesetz vom 16. März 1999, mit dem das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat zur Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 286/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, beschlossen:

Das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 73/1990, wird geändert wie folgt:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Auskunftsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden."

„§ 11

Inkrafttreten von Novellen

§ 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 dritter Satz, in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft."

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

KlasnicSchachner-Blazizek