# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1999, mit der das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG) wiederverlautbart wird

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1999, mit der das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG) wiederverlautbart wird

ABSCHNITT A

Artikel I

Auf Grund des Artikels II des Steiermärkischen Kundmachungs- und Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1999, wird in der Anlage 1 das Gesetz vom 29. Oktober 1957, LGBl. Nr. 78/1957, zur Ausführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz – KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl. Nr. 189/1955 (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz – KALG), wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

Artikel III

Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt:

LGBl. Nr. 78/1957, § 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel II und III

LGBl. Nr. 7/1986, Artikel II

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel IV Abs. 4

LGBl. Nr. 15/1990, Artikel II

Artikel IV

Im wiederverlautbarten Text werden folgende Richtigstellungen und terminologische Anpassungen vorgenommen:

Artikel V

Im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich wird folgende redaktionelle Änderung vorgenommen:

Dem § 67 wird ein § 68 angefügt, in dem die bestehenden Regelungen über den zeitlichen Geltungsbereich zusammengefasst werden.

Artikel VI

(1) Der Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1998 wird nach dem § 68 angefügt.

(2) Im wiederverlautbarten Gesetzestext werden bisherige Paragrafenbezeichnungen und andere Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes richtig gestellt:

Bisherige BezeichnungenNeue Bezeichnungen

–I. HAUPTSTÜCK

Hauptstück AI. TEIL

§§ 1 bis 2 a§§ 1 bis 2 a

Hauptstück BII. TEIL

§§ 3 bis 19§§ 3 bis 19

Hauptstück CIII. TEIL

I. AbschnittI. Abschnitt

§§ 20 bis 53§§ 20 bis 53

II. AbschnittII. Abschnitt

§§ 54 bis 55§§ 54 bis 55

Hauptstück DIV. TEIL

I. AbschnittI. Abschnitt

§§ 56 bis 59§§ 56 bis 59

II. AbschnittII. Abschnitt

§ 60§ 60

Hauptstück EV. TEIL

§ 60 a§ 60 a

Hauptstück FVI. TEIL

§§ 61 bis 67§§ 61 bis 67

–§ 68

–II. HAUPTSTÜCK

Artikel II

§§ 1 bis 24 LGBl. Nr. 3/1998§§ 69 bis 92

(3) Im § 38 a Abs. 5 und Abs. 8 Z. 1 lit. e wird die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens durch das konkrete Datum des In-Kraft-Tretens (1. Jänner 1999) ersetzt.

Artikel VII

(1) Dem wiederverlautbarten Text wird ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.

(2) Einzelne Paragrafen und das II. Hauptstück werden mit Überschriften versehen.

Artikel VIII

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:

§ 1LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 1

§ 1 aLGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 2

§ 2LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 2 und 3

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 3 und 4

§ 2 aLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 3

LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 1 und 2

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 5 und 6

§ 3LGBl. Nr. 112/1981, Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 5 und 6

LGBl. Nr. 77/1987, Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 22/1992

LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 1 und 2

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 7

§ 4LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 6 a, 6 b und 63

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 5 und 6

LGBl. Nr. 22/1992

LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 3 und 4

§ 5LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 7 und 8

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 8, 9 und 10

§ 5 aLGBl. Nr. 112/1981, Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 5

§ 5 bLGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 11

§ 6LGBl. Nr. 112/1981, Artikel I Z. 3, 4 und 5

LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 6 c

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 46/1992, Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 6

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 12

§ 6 aLGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 7

§ 7LGBl. Nr. 112/1981, Artikel I Z. 6 und 7

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 1

§ 8LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 63

§ 9LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 7, 8, 9 und 63

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 13, 14 und 15

§ 9 aLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 16

§ 10LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 11 und 11 a

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 11

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 17 und 18

§ 11LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 11 b, 11 c und 63

LGBl. Nr. 46/1992, Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 19

§ 11 aLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 12

§ 11 bLGBl. Nr. 112/1981, Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 20

§ 11 cLGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 12

LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 3

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 21

§ 12LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 13

§ 13LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 13, 14, 15 und 16

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 3, 4, 5 und 6

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 14

LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 22, 23, 24, 25 und 26

§ 13 aLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 17

LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 9 und 10

§ 13 bLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 17

§ 13 cLGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 15

§ 14LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 18

§ 15LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 19 und 20

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 16 und 17

§ 16LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 1

§ 16 aLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 21

§ 16 bLGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 27

§ 16 cLGBl. Nr. 8/1999, Artikel I Z. 1

§ 17LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 4

§ 18LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 28

§ 18 aLGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 18 und Artikel IV Abs. 4

§ 19LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 29 und 30

LGBl. Nr. 95/1998

§ 20LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 22

§ 21LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 31

§ 22LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 23, 24, 25, 25 a und 63

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 19

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 32

§ 23LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 33

§ 24LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 26

LGBl. Nr. 77/1987, Artikel I Z. 2 und 3

LGBl. Nr. 8/1999, Artikel I Z. 2 und 3

§ 24 aLGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 27 und 28

§ 25LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 29, 30 und 63

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 34

§ 25 aLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 31

§ 25 bLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 31

§ 25 cLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 31

LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 5

§ 26LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 32, 33, 34 und 63

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 20

§ 27LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 34 a und 35

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 7 a

§ 28LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 36, 37 und 38

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 21

§ 29LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 39 und 40

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 22

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 35

§ 31LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 41 und 63

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I. Z. 23

§ 32LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 42

§ 33LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 63

§ 34LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 43 und 44

§ 35LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 45, 46, 47, 48 und 49

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 24

LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 6 und 7

LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 3

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 36

§ 35 aLGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 37

§ 36LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 3

LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 50

LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 2

§ 37LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 51

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 3

LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 4

§ 37 aLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 52

LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 4

§ 37 bLGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 5

§ 38LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 53 und 54

LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 6

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 25 und 26

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 38

LGBl. Nr. 8/1999, Artikel I Z. 4

§ 38 aLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 55

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 27

LGBl. Nr. 8/1999, Artikel I Z. 5

§ 38 bLGBl. Nr. 8/1999, Artikel I Z. 6

§ 39LGBl. Nr. 112/1981, Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 56 und 56 a

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 28

LGBl. Nr. 15/1990, Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 39

§ 40LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 57 und 63

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 11

LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 3 und 4

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 40 und 41

§ 41LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 63

LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 4

§ 42LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 58 und 63

LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 4 und 5

LGBl. Nr. 46/1992, Artikel I Z. 3

§ 43LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 5

LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 59 und 60

LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 29

§ 44LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 6

LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 61

LGBl. Nr. 77/1987, Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 5

LGBl. Nr. 88/1995, Artikel I Z. 11

§ 45LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 63

LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 6

§ 46LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 62 und 63

§ 47LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 64

LGBl. Nr. 45/1985, Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 30

LGBl. Nr. 96/1998, Artikel I

§ 48LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 65

LGBl. Nr. 45/1985, Artikel I Z. 2 und 3

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 31

LGBl. Nr. 96/1998, Artikel I

§ 48 aLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 66

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 12

§ 48 bLGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 66

§ 49LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 8 und 9 sowie Artikel II Z. 1

LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 67

LGBl. Nr. 25/1985, Artikel I Z. 13

§ 50LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 67 a

§ 52LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 32

LGBl. Nr. 3/1998, Artikel I Z. 42

§ 54LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 6

§ 54 aLGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 6

§ 54 bLGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 6

§ 55LGBl. Nr. 16/1968, § 1

LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 6

§ 57LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 11 und 12

LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 68 und 69

LGBl. Nr. 40/1988, Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 7

§ 59LGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 13

LGBl. Nr. 7/1986, Artikel I Z. 9

§ 60LGBl. Nr. 43/1991, Artikel I Z. 8, 9 und 10

§ 60 aLGBl. Nr. 14/1969, Artikel I Z. 14

LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 33

§ 62LGBl. Nr. 38/1989, Artikel I Z. 34

§ 64LGBl. Nr. 30/1982, Artikel I Z. 70

§ 65LGBl. Nr. 177/1969, Artikel I

§ 66LGBl. Nr. 177/1969, Artikel I

§ 67LGBl. Nr. 8/1999, Artikel I Z. 7

§ 68LGBl. Nr. 3/1998, Artikel IV Abs. 4

LGBl. Nr. 8/1999, Artikel II Abs. 3

§ 69 bis § 92LGBl. Nr. 3/1998, Artikel II § 1 bis § 24

(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Stammfassung, LGBl. Nr. 78/1957.

Artikel IX

Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz wird mit dem Titel „Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG" wiederverlautbart.

ABSCHNITT B

Artikel X

Auf Grund des Artikels II des Steiermärkischen Kundmachungs- und Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1999, werden in der Anlage 2 („Übergangsrecht zum § 38 a KALG") Übergangsbestimmungen der 17. KALG-Novelle, LGBl. Nr. 8/1999, wiederverlautbart.

Artikel XI

Im wiederverlautbarten Text werden folgende Anpassungen und redaktionelle Änderungen vorgenommen:

Anlage 1

STEIERMÄRKISCHES KRANKENANSTALTENGESETZ 1999

– KALG –

INHALTSVERZEICHNIS

I. HAUPTSTÜCK

I. TEIL

Begriffsbestimmungen

§ 1Begriff und Einteilung der Krankenanstalten

§ 1 aPersonenbezogene Bezeichnung

§ 2Ausnahmen

§ 2 aStandardkrankenanstalten, Schwerpunktkrankenanstalten und

Zentralkrankenanstalten

II. TEIL

Allgemeine Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb

von Krankenanstalten

§ 3Errichtungsbewilligung

§ 4Verfahren zur Errichtungsbewilligung

§ 5Betriebsbewilligung

§ 5 aParteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren für

Krankenanstalten

§ 5 bErfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre

§ 6Verlegung einer Krankenanstalt und räumliche Änderungen

§ 6 aPatientenrechte

§ 7Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung einer

Krankenanstalt

§ 8Sperre von Krankenanstalten

§ 9Anstaltsordnung

§ 9 aKollegiale Führung

Ärztlicher Dienst

§ 10

§ 11

§ 11 aKrankenhaushygieniker

§ 11 bTechnischer Sicherheitsbeauftragter

§ 11 cBeurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und

Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden

§ 12Verschwiegenheitspflicht

§ 13Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen

Datenverarbeitung in der Krankenanstalt und zentraler Bettennachweis

§ 13 a

§ 13 b

§ 13 c

Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht

§ 14

§ 15

§ 16

§ 16 aPflegedienst

§ 16 bPatientenvertretungen

§ 16 cPsychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

§ 17Arztausbildungsstellen

§ 18Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung

§ 18 aErlöschen der Errichtungsbewilligung

§ 19Informationen über Krankenanstalten

III. TEIL

Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 20Öffentlichkeitsrecht

§ 21Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts

§ 22Gemeinnützigkeit

§ 23Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§ 24Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege

§ 24 aEnteignung

§ 25Angliederungsverträge

Innere Organisation der Krankenanstalten

§ 25 a

§ 25 b

§ 25 c

§ 26Arzneimittelvorrat

§ 27Öffentliche Stellenausschreibung

§ 28Gebührenklassen

Aufnahme in die Anstaltspflege

§ 29

§ 30

§ 31Entlassung aus der Anstaltspflege

§ 32Leichenöffnung (Obduktion)

§ 33Prosektur

§ 34Anstaltsambulatorien

§ 35Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze)

§ 35 aKostenbeitrag

§ 36Sondergebühren und Sonderaufwendungen

§ 37Anstaltsgebühren und Arztgebühren in der Sonderklasse

§ 37 aAmbulanzgebühren

§ 37 bAufteilung der Arztgebühren

§ 38Ermittlung und Festsetzung von Pflegegebühren und Sondergebühren

§ 38 aBesondere Regelungen für Ärzte, die Bedienstete des Landes und an

einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind

§ 38 bBesondere Regelungen für besonders qualifizierte nichtärztliche

Universitätsabsolventen, die Bedienstete des Landes und an einer

öffentlichen Krankenanstalt tätig sind

§ 39Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung; Bezahlung der tatsächlichen

Behandlungskosten

Einbringung von Pflegegebühren, Kostenbeiträgen, Sondergebühren und

Sonderaufwendungen

§ 40

§ 41

§ 42

Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen

Krankenanstalten

§ 43

§ 44

§ 45

§ 46

§ 47

§ 48

Schiedskommission

§ 48 a

§ 48 b

§ 49Begriff des Versicherungsträgers

§ 50Beziehungen der Sozialhilfeträger zu den Trägern der öffentlichen

Krankenanstalten

§ 51Deckung der Betriebsabgänge öffentlicher Krankenanstalten

§ 52Betriebsunterbrechung und Auflassung

§ 53Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes

II. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen

Krankenanstalten und für öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

§ 54Zweck der Aufnahme

§ 54 aOffene und geschlossene Bereiche

§ 54 bBesondere Regelungen der Anstaltsordnung

§ 55Sonderregelung über die ärztliche Leitung

IV. TEIL

Bestimmungen über private Krankenanstalten

I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 56Begriff; Anwendung des bürgerlichen Rechtes

§ 57Sonderbestimmungen für Errichtung und Betrieb

§ 58Fortbetriebsrechte

§ 59Beziehungen der Versicherungsträger zu den nicht öffentlichen

Krankenanstalten

II. Abschnitt

§ 60Sonderbestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in privaten

Krankenanstalten und für private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

V. TEIL

Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Krankenanstalten nach dem Heeresversorgungsgesetz

§ 60 aPflegegebühren für Anstaltspflege

VI. TEIL

Gemeinsame Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 61Mitteilung an den Landeshauptmann

§ 62Verweis auf KAG

§ 63Strafbestimmungen

§ 64Übergangsbestimmungen

§ 65Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 66Vollziehung

§ 67Rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen

§ 68Zeitliche Geltung

II. HAUPTSTÜCK

Sonderregelungen zur leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung

§ 69Voraussetzungen für die Errichtungsbewilligung

§ 70Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung

§ 71Voraussetzungen bei wesentlichen Änderungen

§ 72Übermittlung von Krankengeschichten und Arztbriefen

§ 73Wirtschaftsaufsicht in Fondskrankenanstalten

§ 74Gemeinnützigkeit der Fondskrankenanstalten

§ 75Allgemeine Regelungen über die Abgeltung der Krankenanstaltenleistungen

§ 76Kostenbeitrag für Fondskrankenanstalten

§ 77Abgeltung von Krankenanstaltenleistungen durch den SKAFF

§ 78Ermittlung und Festsetzung von LKF-, Pflege- und Sondergebühren

§ 79Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung und Bezahlung der tatsächlichen

Behandlungskosten in Fondskrankenanstalten

§ 80Einbringung von LKF-, Pflege- und Sondergebühren sowie von

Kostenbeiträgen

§ 81Betriebsabgänge

§ 82Betriebsunterbrechung und Auflassung bei Fondskrankenanstalten

§ 83Meldungen an die Strukturkommission

§ 84Aufnahmeverpflichtung

§ 85Rechte der Sozialversicherungsträger

§ 86Elektronischer Datenaustausch

§ 87Information über den Punktewert

§ 88Stellung des SKAFF

§ 89Ansprüche gegenüber dem Versicherten und anderen Personen

§ 90Verträge zwischen Sozialversicherungsträgern und Fondskrankenanstalten

§ 91Verträge zwischen Sozialversicherungsträgern und Nicht-

Fondskrankenanstalten

§ 92Anhörung der Landeskommission

STEIERMÄRKISCHES KRANKENANSTALTENGESETZ 1999

– KALG –

I. HAUPTSTÜCK

I. TEIL

Begriffsbestimmungen

§ 1

Begriff und Einteilung der Krankenanstalten

(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die

(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

(3) Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 sind:

(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und die in ihrer Organisation wie insbesondere nach den vorhandenen Behandlungsräumen und deren Ausstattung in medizinischer und technischer Hinsicht der Organisation und Ausstattung einer Krankenanstalt entsprechen, sofern sie nicht als Gruppenpraxis oder Apparategemeinschaft eingerichtet sind, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Hauptstückes.

§ 1 a

Personenbezogene Bezeichnungen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide

Geschlechter.

§ 2

Ausnahmen

Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:

§ 2 a

Standardkrankenanstalten, Schwerpunktkrankenanstalten und Zentralkrankenanstalten

(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, sind jedenfalls in diesem Umfang Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit. c.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen funktionell-organisatorisch verbunden sind.

(4) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehener Abteilungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(5) Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Abs. 3 sowie nach Abs. 4 gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.

II. TEIL

Allgemeine Bestimmungen über die Errichtung

und den Betrieb von Krankenanstalten

§ 3

Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Diese kann unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn

(3) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowohl nach dem Landes-Krankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag zu beurteilen.

(4) Bedenken sind gegen einen Bewerber dann gegeben, wenn er vorbestraft ist und nach der Art der Vorstrafe ein einwandfreier, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt nicht zu erwarten ist oder wenn sonstige Umstände vorliegen, die seine Eignung ausschließen.

(5) Ist der Träger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.

(6) Die Anlage, der Bau und die Einrichtung der Krankenanstalt muss den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen sowie auch den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen. Das Nähere hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

§ 4

Verfahren zur Errichtungsbewilligung

(1) Der Bewerber hat dem Antrag um die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt maßgerechte Baupläne eines befugten Sachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Aus diesen Unterlagen muss insbesondere der beabsichtigte Verwendungszweck der Anstaltsräume einschließlich einer Aufstellung über die vorgesehenen medizinischen Geräte und bei den für die Behandlung und Unterbringung der Patienten sowie für die Unterbringung und den Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie der Bettenstand zu ersehen sein. Diese Anträge haben den Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3 und § 2 a) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.

(2) Bei Prüfung des Bedarfes (§ 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 3) sind neben den Parteien gemäß § 5 a auch die Träger der öffentlichen Krankenanstalten des jeweiligen Versorgungssektors (§ 24) zu hören.

(3) Nach Feststellung des Bedarfes, der Unbedenklichkeit des Bewerbers und nach erfolgtem Nachweis des Eigentums oder sonstiger Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen ist im weiteren Verfahren unter Mitwirkung medizinischer und technischer Sachverständiger zu prüfen, ob die vom Bewerber für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt im Wesentlichen vorgesehenen Einrichtungen dem im Antrag angegebenen Anstaltszweck genügen und ob die zum Schutze der Patienten, des Anstaltspersonals und der Besucher erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind. Im Verfahren ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt errichtet werden soll, zu hören.

(4) Vor Entscheidung über den Antrag ist ein Gutachten des Landeshauptmannes, das hiezu vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt, und ein Gutachten des Landessanitätsrates einzuholen.

§ 5

Betriebsbewilligung

(1) Der Betrieb einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn

(2) Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b, c, d, e und g gegeben sind.

§ 5 a

Parteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren für Krankenanstalten

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbstständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Steiermark sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer hinsichtlich des nach § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG.

(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die Ärztekammer für Steiermark und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG, wenn

§ 5 b

Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre

Bei Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt kann in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der medizinischen Fakultät näher geregelt werden.

§ 6

Verlegung einer Krankenanstalt und räumliche Änderungen

(1) Die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. In einem solchen Fall sind die Vorschriften der §§ 3 bis 5 a sinngemäß anzuwenden. Bei Verlegung innerhalb der Standortgemeinde und bei Beibehaltung des bewilligten Anstaltsumfanges und deren Funktionen kann eine neuerliche Bedarfsprüfung entfallen.

(2) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.

(3) Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Departements, Stationen, Institute, Ambulatorien und dergleichen) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für den zu ändernden Teil der Krankenanstalt sind die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 a sinngemäß anzuwenden. Bei Änderung der funktionell-organisatorischen Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Departement, Institut, Anstaltsambulatorium) entfällt die Bedarfsprüfung sowie die Einholung von Gutachten nach § 4 Abs. 4; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Für die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 a sinngemäß anzuwenden.

§ 6 a

Patientenrechte

(1) Der Träger der Krankenanstalt ist unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die Rechte der Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und dass den Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

(2) Dies betrifft insbesondere folgende Rechte der Patienten in den stationären Bereichen:

(3) Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patienten so weit auszurichten, als dadurch ein ungestörter und effizienter Betriebsablauf nicht nachteilig beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Möglichkeit des Trägers und die kostengünstige Erbringung von Anstaltsleistungen Bedacht zu nehmen.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patienten bzw. deren Angehörige auf Verlangen über ihre Rechte in der Krankenanstalt informiert werden.

(5) In jeder Krankenanstalt ist den Patienten eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.

(6) Der Träger der Krankenanstalt hat die Patienten über die Steiermärkische Patientenvertretung (Patientenombudsmann/-frau) zu informieren.

§ 7

Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung auf einen anderen Träger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Diese ist nur zu erteilen, wenn Bedenken weder gegen den namhaft gemachten neuen Betriebsinhaber oder Träger (§ 3 Abs. 4) noch gegen die neue Bezeichnung bestehen. § 4 Abs. 2 und § 34 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Erwerbung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 a sinngemäß anzuwenden.

§ 8

Sperre von Krankenanstalten

(1) Die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche ist durch die Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt oder der betreffende Betriebsbereich ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben wird oder wenn schwer wiegende Mängel, durch welche ein einwandfreier Betrieb nicht mehr gesichert erscheint, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen, von der Landesregierung festzusetzenden Frist nicht behoben werden. Bei der Aufforderung zur Behebung der Mängel ist der Träger der Krankenanstalt auf die Möglichkeit einer Sperre wie auch auf die Möglichkeit einer Zurücknahme der Betriebsbewilligung nach § 18 Abs. 3 aufmerksam zu machen.

(2) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist der Krankenanstalt jede weitere Aufnahme von Kranken untersagt. Die in Anstaltspflege befindlichen Patienten sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der wegen Transportunfähigkeit in der Anstalt verbleibenden Patienten ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Trägers der gesperrten Anstalt vorzusorgen.

(3) Maßnahmen nach Abs. 2 sind auch zu treffen, wenn sich der Landeshauptmann aus dem Grunde der sanitären Aufsicht veranlasst findet, die Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt wegen wiederholter Verletzung sanitärer Vorschriften oder wegen anders nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände zu untersagen.

(4) Die Sperre ist aufzuheben, wenn die für die Verhängung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.

§ 9

Anstaltsordnung

(1) Der innere Betrieb einer Krankenanstalt ist von ihrem Träger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Diese hat festzuhalten

(2) Die einzelnen Abteilungen und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Für Abteilungen, die nicht in Departements untergliedert sind, wird die Bettenhöchstzahl mit 120 festgelegt; diese Obergrenze kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Landesregierung überschritten werden, darf jedoch die absolute Höchstzahl von

150 Betten nicht übersteigen. Werden vom Abteilungsleiter mehrere Departements selbst geführt, so darf die Gesamtbettenhöchstzahl der unter seiner Leitung stehenden Departements 120 nicht übersteigen. Im Bereich der Langzeitversorgung und der Pflege von chronisch Kranken kann die Landesregierung im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung gesonderte Festlegungen bezüglich der Bettenhöchstzahlen treffen, sofern im Hinblick auf die Eigenart dieser Krankenbetreuung eine Überschaubarkeit auch trotz einer höheren Bettenanzahl gewährleistet ist.

(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.

(4) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu hören.

(5) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung den Vorschriften des Abs. 1 nicht entspricht oder sonstige gesetzwidrige Bestimmungen enthält.

(6) Mit der Genehmigung ist dem Träger der Krankenanstalt vorzuschreiben, welche Teile der Anstaltsordnung und an welchen Stellen in der Krankenanstalt diese anzuschlagen sind; weiters ist ihm aufzutragen, dass er allen in der Krankenanstalt beschäftigten Personen die im Abs. 1 lit. d und e bezeichneten Bestimmungen nachweisbar zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 63 Abs. 1 aufmerksam zu machen hat.

§ 9 a

Kollegiale Führung

(1) Bei öffentlichen Krankenanstalten sowie bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten, die von einer Gebietskörperschaft oder einem Sozialversicherungsträger betrieben werden oder die Beiträge zum Betriebsabgang erhalten, hat deren Träger unbeschadet seiner Verfügungsrechte zur Besorgung der Aufgaben, die den ärztlichen, den Verwaltungs- und den Pflegebereich gemeinsam berühren, die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwaltungsleiter und den Leiter des Pflegedienstes (Anstaltsleitung) vorzusehen.

(2) Die Aufgaben der Anstaltsleitung, die Grundzüge für ihre Tätigkeit und die Geschäftsführung sind vom Träger der Krankenanstalt in den Anstaltsordnungen festzulegen.

(3) Die durch Entscheidungen der kollegialen Führung in ihrem Aufgabenbereich unmittelbar betroffenen Mitglieder der Anstaltsleitung haben ein Appellationsrecht an den jeweiligen Träger. Bis dahin kann bei Gefahr im Verzug jedes Mitglied der Anstaltsleitung für den eigenen Bereich Verfügungen treffen; handelt es sich um Fragen der Pflege als Teil der medizinischen Behandlung, so steht die Entscheidung für den Fall, dass keine Übereinstimmung erzielt werden kann, jedenfalls dem ärztlichen Leiter zu.

(4) Durch die kollegiale Führung dürfen die dem ärztlichen Leiter, dem Verwaltungsleiter und dem Leiter des Pflegedienstes nach § 10 Abs. 2, § 14 und § 16 a Abs. 1 zukommenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

(5) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Dekan oder ein von der Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Fakultät den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.

Ärztlicher Dienst

§ 10

(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.

(2) Für jede Krankenanstalt ist durch deren Träger ein geeigneter Arzt, bei fachbezogenen Krankenanstalten ein Facharzt des einschlägigen medizinischen Sonderfaches als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der in Anstaltspflege genommenen Personen zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Dieser kann gleichzeitig auch mit Aufgaben nach Abs. 4 betraut werden. Ist der Träger der Anstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der ärztlichen Angelegenheiten befasst, so kann von der Bestellung eines eigenen ärztlichen Leiters abgesehen werden. Ebenso kann die Landesregierung für Genesungsheime (§ 1 Abs. 3 Z. 3) und für Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 Z. 4) von der Verpflichtung zur Bestellung eines ärztlichen Leiters Abstand nehmen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist. Das Verfügungsrecht des Trägers der Anstalt in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 14) bleibt unberührt.

(3) Bei Verhinderung des ärztlichen Leiters muss dieser durch einen geeigneten Arzt vertreten werden.

(4) Mit der Führung von Abteilungen oder Departements für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen.

(5) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärzte den für ihre Bestellung in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.

(6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.

(7) Die Landesregierung hat eine im Sinne des Abs. 5 erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Ärzte sich schwer wiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.

§ 11

(1) Der ärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass

(2) Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen dürfen in Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft vorgenommen werden. Erforschungen und Erprobungen neuer Grundsätze und neuer Methoden ist vornehmlich Angelegenheit der zugleich dem Unterricht an medizinischen Fakultäten dienenden Krankenanstalten (Kliniken).

(3) Besondere Heilbehandlungen und Untersuchungsmethoden einschließlich operativer Eingriffe dürfen an einem Patienten nur mit dessen Zustimmung, wenn aber der Patient das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder mangels geistiger Reife oder Gesundheit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Behandlung nicht beurteilen kann, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt. Ist die Krankenanstalt in Abteilungen gegliedert, so entscheidet darüber der Abteilungsleiter. Ist eine Abteilung in Departements gegliedert, so entscheidet als sein Vertreter der Departementleiter gegen nachträglichen Bericht an den Leiter der Abteilung.

(4) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen untergliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß § 10 Abs. 4 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu.

(5) In Gemeinsamen Einrichtungen (§ 56 UOG) von Universitätskliniken und Klinischen Instituten sowie in besonderen Universitätseinrichtungen (§ 83 UOG), Großgeräteabteilungen (§ 92 UOG) und Forschungsinstituten (§ 93 UOG), zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der Gemeinsamen Einrichtung bzw. sonstigen universitären Organisationseinheit zu.

§ 11 a

Krankenhaushygieniker

(1) Für jede Krankenanstalt ist durch den Träger ein fachlich geeigneter Arzt als Krankenhaushygieniker zu bestellen.

(2) Der Krankenhaushygieniker hat in der Anstalt alle Belange der Hygiene wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgaben hat er insbesondere den Träger der Anstalt und deren Organe in allen Fragen der Krankenhaushygiene zu beraten, die Funktionsfähigkeit von einschlägigen Einrichtungen, wie Sterilisations- und Desinfektionsanlagen zu überwachen und für die Schulung des Anstaltspersonals auf dem Gebiet der Hygiene zu sorgen.

(3) Der Krankenhaushygieniker ist bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt zuzuziehen.

(4) Ist von der Landesregierung ein Landeshygieniker bestellt, so ist dieser vor allem bei Fragen allgemeiner Natur zu hören. Diesem können von der Landesregierung für die Landeskrankenanstalten auch die Aufgaben des Krankenhaushygienikers übertragen werden.

(5) Von der Bestellung eines eigenen Krankenhaushygienikers kann mit Zustimmung der Landesregierung Abstand genommen werden, wenn der ärztliche Leiter die fachliche Eignung hierfür aufweist. Das Gleiche gilt für die Fälle, bei denen von der Bestellung eines ärztlichen Leiters abgesehen werden kann.

§ 11 b

Technischer Sicherheitsbeauftragter

(1) Der Träger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Zum Technischen Sicherheitsbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, wenn sie auf dem Gebiete der Technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und eine einschlägige Ausbildung an einer Universität, einer berufsbildenden höheren Lehranstalt, einer Fachhochschule oder eine Meisterprüfung in einem einschlägigen Fach mit Erfolg absolviert haben und drei Jahre praktische Betätigung auf diesem Gebiet nachweisen können.

(3) Die Bestellung von ein und derselben Person zum Technischen Sicherheitsbeauftragten für mehrere Krankenanstalten bzw. mehreren Technischen Sicherheitsbeauftragten jeweils für bestimmte Gruppen von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen ist zulässig. Sie ist unter Angabe der Anstaltsbereiche bzw. der Tätigkeitsabgrenzung der Landesregierung anzuzeigen.

(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinisch-technischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel im Zusammenwirken mit dem Verwaltungsleiter (§ 14 Abs. 1) zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter (§ 10 Abs. 2) und der Verwaltungsleiter (§ 14 Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestellten Personen zusammenzuarbeiten.

(6) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

§ 11 c

Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden

(1) Die Träger von Krankenanstalten haben zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden in der Krankenanstalt Ethikkommissionen einzurichten, wobei auch für mehrere Krankenanstalten eine gemeinsame Ethikkommission eingerichtet werden kann.

(2) Der nach Abs. 1 einzurichtenden Ethikkommission, die sich aus Frauen und Männern zusammenzusetzen hat, gehören an:

(3) Die Beurteilung hat sich insbesondere zu beziehen auf

(4) Neue medizinische Methoden im Sinne des Abs. 1 sind Methoden, die in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen und die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch den Leiter der Organisationseinheit zu erfolgen, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll.

(5) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter

(§ 11 b KALG) beizuziehen. Erforderlichenfalls sind weitere Experten in die Beurteilung einzubeziehen.

(6) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten untersagt wird.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Ethikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(8) Über jede Sitzung der Ethikkommissionen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfungsleiter bzw. bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode auch dem Leiter der Organisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß § 13 Abs. 2 KALG aufzubewahren.

(9) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, sind keine Ethikkommissionen nach Abs. 1 zu errichten, wenn an der medizinischen Fakultät nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen.

§ 12

Verschwiegenheitspflicht

(1) Für alle in einer Krankenanstalt tätigen Personen, für jene, die ihrer Ausbildung wegen Zutritt in die Krankenanstalt haben und für die sonstigen Organe des Anstaltsträgers sowie für die Mitglieder von Kommissionen gemäß § 11 c besteht Verschwiegenheitspflicht. Andere gesetzliche oder dienstrechtliche Vorschriften über eine diesen Personen obliegende Verschwiegenheitspflicht werden hierdurch nicht berührt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle die Krankheit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der in Anstaltspflege genommenen Personen, die den Anstaltsangehörigen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind; bei Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist oder wenn der Kranke der Offenbarung des Geheimnisses zugestimmt hat.

(3) Die Erteilung von Auskünften, welche die Verschwiegenheitspflicht berühren, bedarf vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Regelung der Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt.

(4) Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Anstaltsordnung (§ 9 Abs. 1 lit. e) und nach § 63 Abs. 1 zu ahnden.

§ 13

Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen

(1) Die Krankenanstalten sind verpflichtet,

(2) Krankengeschichten und Operationsprotokolle sowie Niederschriften über die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation sind bei ihrem Abschluss von dem für ihren Inhalt verantwortlichen behandelnden Arzt und vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu unterfertigen. Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt kann die Befugnis zur Unterzeichnung der Krankengeschichten und Operationsprotokolle sowie Niederschriften über die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation an den Leiter der jeweiligen Fachabteilung bzw. an von diesem in Vorschlag gebrachte Ärzte delegieren. Ist die Fachabteilung in Departements untergliedert, so steht dem jeweiligen fachlich zuständigen Departementleiter das Vorschlagsrecht zu. Krankengeschichten und Operationsprotokolle sowie Niederschriften über die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation sind für die Dauer der Behandlung geschützt vor unbefugter Kenntnisnahme und nach ihrem Abschluss in gleicher Weise mindestens durch 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder automationsunterstützt erstellten Datenträgern, deren Lesbarkeit gesichert sein muss, gesichert aufzubewahren. Röntgenbilder und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, falls nicht der ärztliche Leiter der Krankenanstalt aus besonderen Gründen für den Einzelfall eine längere Aufbewahrung anordnet. Bei Auflassung der Krankenanstalt sind die Krankengeschichten und Operationsprotokolle sowie Niederschriften über die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation, gegebenenfalls die entsprechenden Mikrofilme oder automationsunterstützt erstellten Datenträger der Landesregierung zur Aufbewahrung bis zur vorgenannten Frist zu übermitteln. In gleicher Weise ist bei ärztlichen Aufzeichnungen für ambulante Fälle vorzugehen, welche zehn Jahre aufzubewahren sind. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Krankengeschichten, Operationsprotokolle sowie die Niederschriften über die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation und sonstige ärztliche Aufzeichnungen bzw. die entsprechenden Mikrofilme oder automationsunterstützt erstellten Datenträger unter Aufsicht verantwortlicher Organe sorgfältig zu vernichten, sofern eine weitere Aufbewahrung nicht notwendig erscheint.

(3) Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen

(4) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen sowie Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des Abs. 1 Z. 1 nicht geführt werden.

(5) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

(6) Die in den Krankenanstalten beschäftigen Ärzte haben im erforderlichen Maße bei den den Krankenanstalten nach Abs. 1 und 2 obliegenden Maßnahmen mitzuwirken.

Datenverarbeitung in der Krankenanstalt und zentraler Bettennachweis § 13 a

(1) Alle Daten der Personen, die in Anstaltspflege genommen oder im Anstaltsambulatorium untersucht oder behandelt wurden, unterliegen dem Datenschutz nach Abs. 2 bis 4.

(2) Daten von Patienten dürfen von der Krankenanstalt nur erhoben, gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt, insbesondere im Sinne der Bestimmungen des § 13, notwendig ist.

(3) Den betroffenen Personen ist auf ihr Verlangen von der Krankenanstalt darüber Auskunft zu geben, welche Daten über sie ermittelt, verarbeitet und gespeichert werden und an wen welche Daten weitergegeben wurden. Soweit es sich um Daten handelt, die sich unmittelbar auf die Krankheit (Krankheitsbehandlung) beziehen, kann die Übermittlung von Daten auf Anordnung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder eines von ihm beauftragten Arztes verweigert oder eingeschränkt werden, wenn durch diese Übermittlung der Fortgang des Behandlungsprozesses nachteilig beeinflusst werden kann. Der Patient hat Anspruch auf Berichtigung falscher Daten.

(4) Der Arzt der Krankenanstalt darf auf die gespeicherten Daten zugreifen, soweit diese zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken benötigt werden; die Anstaltsverwaltung darf auf Daten soweit zugreifen oder diese weitergeben, als dies zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Behandlungsfalles erforderlich ist. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Weitergabe, sofern dadurch die betreffende Person identifiziert werden kann, nur mit deren Zustimmung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.

(5) Die Landesregierung kann die Träger von Krankenanstalten ermächtigen, die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Daten anderen Trägern unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 10 und 13 Datenschutzgesetz zu übertragen. In diesem Fall kann durch Verordnung ein derartiger Träger bezeichnet und die Organisation der Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung dieser Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung festgelegt werden. § 12 ist für diese Träger sinngemäß anzuwenden. Die Träger von Krankenanstalten, die von dieser Ermächtigung binnen Jahresfrist ab In-Kraft-Treten der Verordnung nicht Gebrauch machen, sind von freiwilligen Leistungen des Landes ausgeschlossen.

§ 13 b

(1) Im Rahmen der Sicherung der Krankenanstaltspflege kann die Landesregierung einen zentralen Krankenbettennachweis einrichten.

(2) In diesem Falle können durch Verordnung die Träger allgemeiner Krankenanstalten, von Sonderkrankenanstalten und von Pflegeanstalten für chronisch Kranke verpflichtet werden, den dazu bestimmten Leitstellen die Angaben zu machen, die zur Führung des zentralen Bettennachweises erforderlich sind.

(3) Das Recht des Einzelnen auf freie Krankenanstaltswahl wird durch diese Einrichtung nicht berührt.

§ 13 c

Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Institutionen alle zur Erstellung des Landes-Krankenanstaltenplanes (§ 24 Abs. 2) und dessen Fortschreibung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Daten bekannt zu geben. Personenbezogene Daten sind anonymisiert zu übermitteln.

Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht

§ 14

(1) Für jede Krankenanstalt sind durch deren Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Ist der Träger der Anstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten befasst, kann von der Bestellung eines eigenen verantwortlichen Leiters abgesehen werden.

(2) Vor Verfügungen in wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten, die den ärztlichen oder pflegerischen Betrieb der Anstalt berühren, hat sich der Verwaltungsleiter, soweit nicht die Anstaltsleitung zuständig wird, mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt (Abteilung) oder mit dem verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes der Krankenanstalt ins Einvernehmen zu setzen. Die Verfügungsrechte des Anstaltsträgers gegenüber seinen Organen werden hierdurch nicht berührt.

(3) Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen.

(4) Die Träger der Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen, welche die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt anfallenden Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich machen.

(5) Für das Rechnungswesen der Krankenanstalten ist spätestens ab 1. Jänner 1986 die kaufmännische Buchführung anzuwenden.

§ 15

(1) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand gemäß § 51 oder Zweckzuschüsse des Bundes nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Die Träger solcher Krankenanstalten haben

(3) Verträge, die für solche Krankenanstalten nach § 47 abgeschlossen werden und deren Träger nicht das Land ist, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Verträge nach Abs. 3 sind innerhalb von vier Wochen nach erfolgtem Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 3 ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Erfolgt eine schriftliche Versagung durch die Landesregierung nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Wirtschaftsaufsicht haben die Träger der Krankenanstalten der Landesregierung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die angeforderten Unterlagen vorzulegen und den mit der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen, jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren, weiters alle Auskünfte, die verlangt werden, zu erteilen und ihnen über Verlangen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen. Behandlungs- und Untersuchungsräume sowie Krankenzimmer können nur in Begleitung des ärztlichen Leiters bzw. eines von ihm beauftragten Arztes besichtigt werden.

(6) Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind durch Organe der Landesregierung zur Überprüfung ihrer Wirtschaftsführung alljährlich einer eingehenden Besichtigung zu unterziehen.

§ 16

(1) Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Rechnungsabschlusses des Vorjahres, der Voranschlagsansätze des laufenden Haushaltsjahres und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Anstalt zu erstellen. Dieser hat sämtliche Ausgaben, die für den ordentlichen Betrieb und die Erhaltung der Anstalt erforderlich sind, und alle aus dem laufenden Betrieb erwarteten Einnahmen zu enthalten. Der genehmigte Voranschlag ist für die Anstalten die Grundlage der Gebarung.

(2) Die Genehmigung des Voranschlages ist zu versagen, wenn seine Ansätze dem Mindesterfordernis zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes nicht entsprechen. Wird der Voranschlag nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht oder kann er aus einem sonstigen Grunde nicht rechtzeitig genehmigt werden, ist der Krankenanstalt aufzutragen, als Richtlinie für die monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des vorjährigen Voranschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium). Auch ein Nachtragsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die nachträgliche Genehmigung der Überschreitung einzelner Ansätze des Voranschlages ist anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses zu beantragen. Sie ist zu erteilen, wenn die Überschreitung im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung des laufenden Betriebes notwendig wurde.

(3) Im Rechnungsabschluss sind alle angefallenen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Nicht genehmigte Ausgaben sind bei der Ermittlung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften für Voranschlag und Rechnungsabschluss der im § 15 Abs. 1 genannten Krankenanstalten unter Bedachtnahme auf die für das Land geltenden einschlägigen Vorschriften durch Verordnung zu erlassen.

§ 16 a

Pflegedienst

(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist eine geeignete diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes (Pflegevorsteher bzw. Oberin) unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 und 3 zu bestellen.

(2) Dem verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes fällt insbesondere die Aufgabe zu, den Dienst im pflegerischen Bereich der Krankenanstalt zu koordinieren und auf die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgung der Krankenanstalt hinzuwirken. Das ärztliche Anweisungsrecht in Fragen der Pflege als Teil der medizinischen Behandlung wird hierdurch nicht berührt.

(3) Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes (Pflegevorsteher bzw. Oberin) muss dieser von einer geeigneten diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson vertreten werden.

(4) Für die Fortbildung des Gesundheits- und Krankenpflegepersonals ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen.

§ 16 b

Patientenvertretungen

Zur Prüfung allfälliger Beschwerden und auf Wunsch zur Wahrnehmung der Patienteninteressen haben unabhängige Patientenvertretungen (Patientensprecher, Ombudseinrichtungen oder ähnliche Vertretungen) zur Verfügung zu stehen; diese werden durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.

§ 16 c

Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

In Krankenanstalten, in denen es auf Grund des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes erforderlich ist, ist eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie sowie eine ausreichende klinischpsychologische und gesundheitspsychologische Betreuung vorzusehen.

§ 17

Arztausbildungsstellen

(1) In als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten allgemeinen Krankenanstalten – ausgenommen Universitätskliniken – und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes anerkannt sind, ist auf die im Ärztegesetz vorgesehene Zahl der systemisierten Betten mindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigen, mehrere Krankenanstalten desselben Trägers gelten für diese Berechnung als Einheit.

(2) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu beschäftigenden, in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen eines dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden. Diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in hierfür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden. Durch eine Verminderung der Schlüsselzahl wird das Beschäftigungsverhältnis in Ausbildung stehender Ärzte für das laufende Jahr nicht berührt.

(3) Verbleiben Ärzte aus irgendwelchen Gründen nach Zurücklegung der für die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin" vorgeschriebenen Ausbildungszeit weiter in einer Krankenanstalt, so dürfen sie auf die Zahl der in Ausbildung stehenden Ärzte auch dann nicht angerechnet werden, wenn ihre Ausbildung ganz oder teilweise an anderen öffentlichen oder hierfür zugelassenen österreichischen Krankenanstalten erfolgte.

(4) Die Leitungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben die durchschnittliche Zahl der im vergangenen Kalenderjahr belegten Betten und die Anzahl der in Ausbildung stehenden Ärzte alljährlich bis längstens 31. Jänner dem Amt der Landesregierung zu melden.

§ 18

Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwer wiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.

(4) Die Landesregierung kann eine unerstreckbare Frist von höchstens einem Jahr zur Behebung des Mangels einräumen.

§ 18 a

Erlöschen der Errichtungsbewilligung

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 3) erlischt, wenn

(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages aus wichtigen Gründen einmal verlängert werden, wenn dadurch in bedarfsmäßiger Hinsicht (§ 3 Abs. 3) keine Änderung eintritt. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

§ 19

Informationen über Krankenanstalten

Dem Träger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.

III. TEIL

Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 20

Öffentlichkeitsrecht

Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 bezeichneten Art zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

§ 21

Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts

Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie den Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes entspricht, sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in diesem Hauptstück auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Stand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Träger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, dass ihr Träger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.

§ 22

Gemeinnützigkeit

(1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn

(2) Dem Anstaltsträger sind über Verlangen die dem Patienten in Rechnung gestellten besonderen Honorare nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten bekannt zu geben.

§ 23

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

(1) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist in dem jeweils für Kundmachungen der Landesregierung bestimmten Amtsblatt zu verlautbaren.

(2) Vor der Verleihung eines Öffentlichkeitsrechtes ist ein Gutachten des Landessanitätsrates einzuholen.

(3) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betriebe sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist das Öffentlichkeitsrecht von der Landesregierung zurückzunehmen. Dies ist im Sinne des Abs. 1 zu verlautbaren.

(4) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen (§ 18), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.

§ 24

Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege

(1) Das Land stellt unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Bundesland entweder durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Trägern anderer Krankenanstalten sicher. Für Personen, die im Grenzgebiet eines benachbarten Bundeslandes wohnen, kann die Krankenanstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, dass diese Personen im Fall der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten des Nachbarlandes aufgenommen werden.

(2) Für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 und 2, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, und für private Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 bezeichneten Art, die gemäß § 22 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ist durch Verordnung ein Landes-Krankenanstaltenplan zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes befindet. Dabei ist das Land in Versorgungsräume und diese in Versorgungssektoren einzuteilen; für diese sind unter Bedachtnahme auf den Bedarf die erforderlichen Krankenanstalteneinrichtungen festzustellen. Bei der Erstellung des Landes-Krankenanstaltenplanes ist die Landeskommission als Organ des SKAFF zu hören. Der Landes-Krankenanstaltenplan ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2 a) Bei Erlassung des Landes-Krankenanstaltenplanes sind im Sinne des Abs. 2 folgende Grundsätze sicherzustellen:

(3) Unter Berücksichtigung der Siedlungs-, Bevölkerungs- und Erwerbsstruktur sowie der topografischen und der Verkehrsverhältnisse ist hierbei für die ortsnahe Versorgung mit einem Einzugsbereich von 50.000 bis 90.000 Einwohnern

– erste Versorgungsstufe – eine Standardkrankenanstalt, für die überörtliche Versorgung mit einem Einzugsbereich von 250.000 bis 300.000 Einwohnern

– zweite Versorgungsstufe – eine Schwerpunktkrankenanstalt vorzusehen und einzurichten. Die regionale Spitzenversorgung – dritte Versorgungsstufe – hat im Land als Zentralkrankenanstalt das Landeskrankenhaus Graz mit seinen Universitätskliniken sicherzustellen.

(4) Bei Vorliegen besonderer topografischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse kann die Landesregierung eine Unter- oder Überschreitung der angeführten Zahlen bestimmen.

(5) Die Krankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend ihrer Zweckbestimmung zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Verteilung der Krankenhausaufnahmen, der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und bei der Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten.

(6) Bewilligungen nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Landes-Krankenanstaltenplan erteilt werden.

§ 24 a

Enteignung

(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Krankenanstaltspflege können für die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 und 2 bezeichneten Art Grundstücke, Baulichkeiten, Dienstbarkeiten und andere dingliche Rechte durch Enteignung in Anspruch genommen werden, wenn ein unmittelbarer Bedarf besteht, der nach den besonderen Erfordernissen der Krankenanstalt, wie des Standortes, des Einzugsgebietes, der Verkehrslage und der Lage zu den benachbarten Krankenanstalten, auf andere geeignete Weise nicht befriedigt werden kann.

(2) Ist der Träger der öffentlichen Krankenanstalt das Land, kann eine Enteignung nur mit Zustimmung des Landtages beantragt werden.

(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung.

(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist.

(5) Die Parteien des Enteignungsverfahrens können, wenn sie sich durch den Bescheid über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachten, innerhalb acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. In diesem Fall treten die Bestimmungen des Bescheides über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird.

(6) Im übrigen findet auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruches und die Kosten des Verfahrens das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, dem Sinne nach Anwendung.

(7) Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung bekannt zu geben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung, dass jeder, der eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

(8) Zur Durchführung von Vorarbeiten kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die notwendigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten gegen angemessene Entschädigung auszuführen; Abs. 4 bis 6 sind hierbei sinngemäß anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen; gegen die Entscheidung steht die Berufung an die Landesregierung offen.

(9) Sollte binnen acht Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides mit dem Bau der Krankenanstalt nicht begonnen worden sein, so hat der Enteignete oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Für dieses Verfahren gilt Abs. 6 sinngemäß.

§ 25

Angliederungsverträge

(1) Zur Sicherung öffentlicher Krankenanstaltspflege können mit Genehmigung der Landesregierung zwischen Trägern öffentlicher und privater Krankenanstalten Angliederungsverträge abgeschlossen werden, mit denen die Unterbringung der Patienten der öffentlichen Krankenanstalt in der privaten Krankenanstalt unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der öffentlichen Krankenanstalt vereinbart wird. Die Rechtsgültigkeit solcher Verträge hängt von der Genehmigung der Landesregierung ab. Ihr Abschluss ist nur in den Fällen eines unabweisbaren Bedarfes, insbesondere dann zulässig, wenn anstaltsbedürftige Personen bestimmter Altersstufen oder solche mit bestimmten Krankheiten nur mangels der entsprechenden Anstaltseinrichtungen in die Hauptanstalt nicht aufgenommen werden können. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Landes-Krankenanstaltenplan widersprechenden Zustand führen würde oder geführt hat.

(2) Im Angliederungsvertrag muss jedenfalls

(3) Zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der beiderseitigen Leistungen und Verpflichtungen nach Abs. 2 lit. d sind in besonders gearteten Fällen zulässig.

(4) Liegen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern, ist ein Angliederungsvertrag nur dann gültig, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Vertrag genehmigt hat.

(5) Die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten gelten als Patienten der Hauptanstalt. Sie sind auch in der Hauptanstalt in der vorgeschriebenen Weise in Vormerk zu führen. Zu diesem Zwecke hat die angegliederte Anstalt Veränderungen der Hauptanstalt laufend bekannt zu geben.

Innere Organisation der Krankenanstalten

§ 25 a

(1) Allgemeine Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten sind in der Regel in Fachabteilungen und Pflegegruppen zu gliedern.

(2) Aus medizinisch-fachlichen, organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Gründen kann vom Träger der Krankenanstalt nach Anhörung der Anstaltsleitung (§ 9 a) und des Leiters der betroffenen Abteilung diese in Departements untergliedert werden. Departements können nur von Fachärzten des einschlägigen medizinischen Sonderfaches geleitet werden, ihre fachliche Verantwortung richtet sich, unbeschadet der dem Leiter der Abteilung zukommenden Aufgaben, nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes.

(3) Der Leiter eines Departements führt den Titel Departementleiter. Die Departements sind hinsichtlich ihrer Aufgaben und Größe (Bettenanzahl bzw. Räumlichkeiten) in der Anstaltsordnung festzulegen.

(4) Bei jenen Abteilungen, in denen Departements bestehen oder gebildet werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Abteilung gemeinsame Einrichtungen vorgesehen werden, die allen Departements zur Verfügung stehen (insbesondere Operationssäle, Apparate, Intensiv- und Wachstationen, spezielle Bettenstationen oder Einrichtungen für die Besorgung von Verwaltungsaufgaben und die Besorgung gemeinsamer ärztlicher Dienste).

(5) Die gemeinsamen Einrichtungen unterstehen unmittelbar dem Leiter der Abteilung, wobei auf die Erfordernisse der Departements Bedacht zu nehmen ist.

(6) Der Anstaltsträger hat für jede Abteilung, die in Departements untergliedert ist, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die auf die Notwendigkeiten der Abteilung und der Departements Rücksicht zu nehmen hat. Diese Geschäftsordnung hat jedenfalls die Einrichtung einer Departementleiterkonferenz vorzusehen. In dieser Departementleiterkonferenz ist insbesondere über gemeinsame Anträge an den Träger der Krankenanstalt nach den in der Anstaltsordnung aufgestellten Richtlinien mehrheitlich zu beschließen. Über die Verwendung gemeinsamer Einrichtungen sowie über den Einsatz des den Departements vom Träger der Krankenanstalt zugeteilten Personals zum rationellen Betrieb gemeinsamer Einrichtungen hat der Leiter der Abteilung nach Anhörung der Departementleiterkonferenz nach den in der Anstaltsordnung aufgestellten Richtlinien zu entscheiden. Jedem Departementleiter steht das Recht zu, in diesen Fragen sich an den ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und in weiterer Folge an den Träger der Krankenanstalt zu wenden. Die Departementleiterkonferenz hat wöchentlich stattzufinden. Den Vorsitz führt der Leiter der Abteilung, der die Konferenz einzuberufen hat und für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich ist.

§ 25 b

(1) Aus Gründen des fachlichen Zusammenhanges und um einen rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten, können Abteilungen zu Fachbereichen zusammengeschlossen werden, und zwar in einen konservativen, einen operativen und einen medizinisch-technischen Fachbereich. Die Rechte des ärztlichen Leiters, des Verwaltungsleiters und des Leiters des Pflegedienstes sowie der ärztlichen Leiter der Abteilungen dürfen durch diese Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bei der Bildung von Fachbereichen sind zuzuzählen insbesondere

(3) Der Träger der Krankenanstalt hat bei der Bildung von Fachbereichen für diese jeweils Geschäftsordnungen im Rahmen der Anstaltsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfalls die Einrichtungen einer Fachbereichskonferenz der Leiter der betroffenen Abteilungen vorzusehen. In der Fachbereichskonferenz ist insbesondere über den rationellen Betrieb der gemeinsamen Einrichtungen zu beschließen. Den Vorsitz in der Fachbereichskonferenz hat der dienstälteste Leiter der dazugehörigen Abteilungen zu führen. Der Vorsitzende hat die Konferenz einzuberufen und für die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen.

§ 25 c

(1) Die organisatorischen Bestimmungen dieses Hauptstückes (wie zum Beispiel: Größe, Gliederung von Abteilungen usw.) sind auf Einrichtungen der Krankenanstalten, die gleichzeitig Universitätskliniken oder Universitätsinstitute sind, nur insoweit anzuwenden, als sich aus dem Universitäts-Organisationsgesetz im Zusammenhang mit Lehre und Forschung nichts anderes ergibt.

(2) Organisatorische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können nur im Einvernehmen mit dem für die Universitätsangelegenheiten zuständigen Bundesminister gesetzt werden.

(3) Vereinbarungen, welche nach dem Universitäts-Organisationsgesetz für den Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultät der Universität Graz mit dem Träger der öffentlichen Krankenanstalt abgeschlossen werden, bedürfen, soweit es sich um organisatorische Maßnahmen handelt, der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung darf diese Zustimmung nur erklären, wenn diese Maßnahmen mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes im Einklang stehen.

§ 26

Arzneimittelvorrat

(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.

(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines Fachbeamten der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen in Wien, mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.

(3) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus inländischen Apotheken zu beziehen.

(4) Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig und in der Lage ist, die im Abs. 5 genannten Aufgaben zu erfüllen.

(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.

§ 27

Öffentliche Stellenausschreibung

(1) Die Stelle des ärztlichen Leiters einer öffentlichen Krankenanstalt sowie die Stellen jener Ärzte, die eine Abteilung, ein Departement, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als ständige Konsiliarärzte bestellt werden sollen, weiters die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, und die Stelle des verantwortlichen Leiters der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten sowie des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung ist unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienstvorschriften auch in dem jeweils für Kundmachungen der Landesregierung bestimmten Amtsblatt zu verlautbaren. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Steiermark bzw. die Österreichische Apothekerkammer in Kenntnis zu setzen, soweit es sich um Arzt- oder Apothekerstellen handelt.

(2) Die Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, sowie die Stellen der auf Zeit bestellten Konsiliarärzte sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.

(3) Die Bewerbungsgesuche sind mit den erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw. des Apothekerberufes, weiters mit den Nachweisen über die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit, mit den allenfalls von den Bewerbern verfassten wissenschaftlichen Arbeiten sowie einem Lebenslauf zu belegen. Bewerber, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, haben überdies ein amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand und eine Strafregisterbescheinigung beizubringen.

(4) Die eingelaufenen Bewerbungsgesuche, mit Ausnahme der für die Dienstposten von Verwaltungsleitern und von Leitern des Pflegedienstes bestimmten, sind vom Träger der Krankenanstalt mit allen Unterlagen einschließlich eingeholter Dienstbeschreibungen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung der Bewerber hinsichtlich ihrer fachlichen Befähigung für die angestrebte Stelle vorzulegen. Im Gutachten ist neben der fachlichen Beurteilung eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, die zu begründen ist.

(5) Dem Antrag auf Genehmigung eines ärztlichen Leiters (Prosektors) sind die Gesuche und Unterlagen aller Bewerber anzuschließen.

§ 28

Gebührenklassen

(1) In öffentlichen Krankenanstalten kann neben der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 lit. g mit Bewilligung der Landesregierung eine Sonderklasse errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen und eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, vorhanden ist. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf jedoch kein Unterschied gemacht werden. Die Sonderklasse hat durch die besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen, insbesondere auch durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse.

(2) Ist die Aufnahme einer unabweisbaren Person in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, hat sie die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in einem Krankenzimmer der Sonderklasse unterzubringen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Patienten die Verlegung zulässt.

(3) In die Sonderklasse sind anstaltsbedürftige Personen über eigenes Verlangen aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden.

(4) Über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen ist die anstaltsbedürftige Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter vorher in geeigneter Weise aufzuklären.

(5) Kann einem Patienten, der in die Sonderklasse aufgenommen wurde, die Zahlung der Pflegegebühren und der sonstigen Entgelte nicht mehr zugemutet werden, so ist er in die allgemeine Gebührenklasse zu verlegen.

Aufnahme in die Anstaltspflege

§ 29

(1) In Anstaltspflege können Personen nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den hierfür bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden.

(2) Die Aufnahme in Anstaltspflege ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Personen müssen in Anstaltspflege genommen werden.

(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist, gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

(4) Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Personen zu betrachten, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Den unabweisbaren Personen sind solche gleichzuhalten, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.

§ 30

(1) Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.

(2) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.

(3) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt gestattet, wenn die Anstaltseinrichtungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse für die anstaltsbedürftigen Personen dies zulassen.

§ 31

Entlassung aus der Anstaltspflege

(1) In Anstaltspflege befindliche Personen sind zu entlassen, wenn sie auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen.

(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen zu enthalten hat. Dieser Arztbrief ist unter Bedachtnahme auf § 13 a Abs. 3 nach Entscheidung des Patienten diesem, dem einweisenden oder dem weiterbehandelnden Arzt zu übermitteln. Konnte bei der Entlassung des Patienten für den behandelnden Arzt nur eine medizinische Kurzinformation zugefertigt werden, so muss ein ergänzender ausführlicher Arztbrief so rasch wie möglich nachgesandt werden.

(3) Anstaltsbedürftige Personen sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.

(4) Sofern der Patient, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung wünschen, hat der behandelnde Arzt auf allfällige für den Patienten nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn die in Anstaltspflege befindliche Person auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.

(5) Vor jeder Entlassung haben die von der ärztlichen Leitung dazu bestimmten Anstaltsärzte durch Untersuchung festzustellen, ob die in Anstaltspflege befindliche Person geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird. Über ihr Verlangen ist ihr über die Dauer der Anstaltsbehandlung eine Bestätigung auszustellen.

(6) Kann die in Anstaltspflege befindliche Person nicht sich selbst überlassen werden und ist ihre Übernahme durch Angehörige oder ihr nahe stehende Personen nicht sichergestellt, ist der nach dem Sitze der Krankenanstalt zuständige Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu verständigen.

(7) Die Krankenanstalt hat im Falle des Todes einer in Anstaltspflege befindlichen Person sofort die anlässlich der Aufnahme für die Meldung besonderer Vorfälle angegebenen Personen oder Stellen zu benachrichtigen.

§ 32

Leichenöffnung (Obduktion)

(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Personen sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich ist.

(2) Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.

(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bezüglich der Aufbewahrung und Vernichtung gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2.

(4) Die Obduktionsniederschrift hat außer den zur Feststellung der Person des Obduzierten erforderlichen Angaben die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt zu unterfertigen. Eine Abschrift ist der Krankengeschichte

(§ 13 Abs. 1 Z. 2) beizuschließen.

§ 33

Prosektur

In öffentlichen Krankenanstalten, die der Unterbringung von mindestens 500 Patienten dienen, ist eine entsprechend ausgestattete Prosektur einzurichten.

§ 34

Anstaltsambulatorien

(1) In öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und 2) sind Personen, die einer stationären Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn

(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) In Anstaltsambulatorien der Universitätskliniken können zu Unterrichts- und Forschungszwecken Personen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis untersucht und behandelt werden.

(4) Die Errichtung und der Betrieb solcher Anstaltsambulatorien bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 zu erteilten ist. Hinsichtlich des Bedarfes ist die Ärztekammer für Steiermark zu hören.

(5) Jedes Anstaltsambulatorium hat in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu führen, in denen die Benützer des Ambulatoriums mit Vor- und Zunamen, Geburtsdaten und Anschrift unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung, der Diagnose und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers und der vorgeschriebenen Behandlungsgebühr zu verzeichnen sind.

(6) Der Betrieb eines Anstaltsambulatoriums ist vom Träger der Krankenanstalt durch eine Ambulatoriumsordnung zu regeln, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

§ 35

Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze)

(1) Mit den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) der allgemeinen Gebührenklasse sind, soweit die Abs. 2 und 3 sowie § 35 a nichts anderes bestimmen, alle Leistungen der Krankenanstalt in dieser Gebührenklasse abgegolten.

(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung unmittelbar zusammenhängt, sowie die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht als therapeutische Behelfe anzusehen sind, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden. Das Nähere hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln; darin ist insbesondere festzustellen, welche Gegenstände unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissenschaft und die Erfahrungen der Praxis unter orthopädische Hilfsmittel (Körperersatzstücke) und unter therapeutische Behelfe fallen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Eine aus medizinischen Gründen notwendige Überstellung der in Anstaltspflege befindlichen Personen in eine andere Anstalt ist mit den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) nicht abgegolten.

(4) In den Fällen des § 30 Abs. 2 werden die Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) nur für eine Person in Rechnung gestellt, solange die mitaufgenommene Person nicht selbst ärztlicher Behandlung in der Krankenanstalt bedarf.

(5) Sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag sind das tägliche Entgelt nach Abs. 1 und der Kostenbeitrag gemäß § 35 a, ausgenommen die Regelung, wenn Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden liegen, in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung einer in Anstaltspflege befindlichen Person in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) und den Kostenbeitrag nach § 35 a für diesen Tag.

(6) Wird der Patient auf eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen, so hat er für die Unterbringung sowie allenfalls für gesonderte Verköstigung einen Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse zu leisten. Bei Festsetzung dieser Zuschläge ist besonders auf den gebotenen erhöhten Komfort Bedacht zu nehmen.

(7) Begleitpersonen (§ 30 Abs. 3) haben, soweit nicht der Träger der Anstalt unter Bedachtnahme auf die eigenen Kosten einen geringeren Betrag begehrt, die Pflegegebühren jener Gebührenklasse zu entrichten, in welche die anstaltsbedürftige Person aufgenommen wurde, sofern sie nicht über eigenen Wunsch in der Sonderklasse untergebracht werden. In der allgemeinen Gebührenklasse dürfen Begleitpersonen zur Entrichtung von Pflegegebühren, ausgenommen die Regelung im Abs. 4, bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden. Für Begleitpersonen in Mutter-Kind-Einheiten beträgt der Tagsatz für die Begleitperson einheitlich für alle Pflegegebührenklassen 300 Schilling exklusive Mehrwertsteuer. Die Landesregierung hat diesen Tagsatz für Begleitpersonen in Mutter-Kind-Einheiten unter Bedachtnahme der allgemeinen Kostenentwicklung mit Verordnung anzupassen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 35 a

Kostenbeitrag

(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat, getragen werden, ist durch den Träger der öffentlichen Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Schilling pro Pflegetag einzuheben. Dieser Betrag ist pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, jedoch ist dieser Kostenbeitrag, wenn Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden liegen, nur einmal zu entrichten. Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen,

die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, weiters Personen, die zum Zwecke einer Organspende stationär in Anstaltspflege sind, sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit sind die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Kostenbeitrages sind Patienten, die nachweislich von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind, sowie Personen, deren Entgelt den Betrag des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 293 ASVG nicht überschreitet, das sind insbesondere Ausgleichszulagenbezieher, Sozialhilfeempfänger, Lehrlinge und andere. Die Pflicht zum Nachweis der sozialen Schutzbedürftigkeit obliegt dem Patienten.

(2) Für die Einbringung des Kostenbeitrages gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 43 sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag (Abs. 1) zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren, und zwar in jenem Verhältnis, wie sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Dabei ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Die Höhe des Kostenbeitrages ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, von den Versicherungsträgern die für

die unverzügliche Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen Daten zu verlangen.

§ 36

Sondergebühren und Sonderaufwendungen

(1) Als Sondergebühren dürfen vom Träger der Krankenanstalt eingehoben werden:

(2) Neben den Pflegegebühren und Sondergebühren sind der Krankenanstalt als Sonderaufwendung die Kosten zu ersetzen, die ihr für die im § 35 Abs. 2 und 3 genannten, mit den Pflegegebühren nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme erwachsen sind. Die Aufrechnung dieser Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der durchschnittlich anfallenden Kosten ist zulässig.

§ 37

Anstaltsgebühren und Arztgebühren in der Sonderklasse

(1) Die Anstaltsgebühren in der Sonderklasse für den entsprechenden Sach- und Personalaufwand sind in Hundertsätzen der täglichen Pflegegebühr (Grundgebühr) sowie in Zuschlagsbeträgen und Gebühren für besondere diagnostische und therapeutische Leistungen festzusetzen. Außerdem sind die Aufwendungen für Untersuchungen in anstaltsfremden Einrichtungen nach den Eigenkosten in Rechnung zu stellen.

(2) Für die Untersuchung und Behandlung in der Sonderklasse können vom Träger der Krankenanstalten Arztgebühren verlangt werden.

(3) Die für die Ermittlung der Arztgebühren zu Grunde liegenden Leistungen der Sonderklasse sind von den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departementleitern dem Träger der Krankenanstalten bekannt zu geben. Von diesem sind sodann die Arztgebühren gleichzeitig mit den Anstaltsgebühren vorzuschreiben und einzubringen.

§ 37 a

Ambulanzgebühren

(1) Ambulanzgebühren (§ 36 Abs. 1 lit. c) sind die Anstaltsgebühr für den Personal- und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst und eine allfällige Arztgebühr.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Ambulanzgebühren hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. § 37 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung. Auch kann vorgesehen werden, dass die Ambulanzgebühren nach Anhörung des Trägers der Krankenanstalt sowohl hinsichtlich der Anstaltsgebühr als auch der Arztgebühr in Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

(3) Erfolgt auf Grund des Ergebnisses einer ambulanten Untersuchung die Aufnahme in stationäre Anstaltspflege am selben Tag, so entfällt die Entrichtung der Ambulanzgebühren.

§ 37 b

Aufteilung der Arztgebühren

(1) Sind an öffentlichen Krankenanstalten, deren Träger nicht das Land ist, Ärzte tätig, die Bedienstete des Landes (Beamte, Vertragsbedienstete, Vertragsbedienstete mit Sondervertrag) sind, so sind die um einen Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren zwischen Land und dem Träger aufzuteilen.

(2) Der Anstaltsanteil an der Arztgebühr ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Art und die Ausstattung einer Krankenanstalt bzw. Abteilung sowie auf den mit ihrem Betrieb verbundenen Aufwand festzulegen.

(3) Die für die Aufteilung der um einen Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren erforderlichen Regelungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu treffen. Hierbei sind der Anteil der Landesbediensteten an der Gesamtzahl der an einer Einheit (Abteilung, Laboratorium, Institut) tätigen Ärzte sowie deren fachliche Qualifikation und Leistung maßgebend.

§ 38

Ermittlung und Festsetzung von Pflegegebühren und Sondergebühren

(1) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sind vom Träger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.

(2) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaft sowie Pensionen und weiters der Klinische Mehraufwand im Sinne des Bundesgesetzes über Krankenanstalten dürfen der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.

(3) Die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hierzu in der Sonderklasse sowie die Sondergebühren sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Ist das Land nicht selbst Träger der Krankenanstalt, so hat diese Festsetzung nach Anhörung des Trägers unter Bedachtnahme auf Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung zu erfolgen. In dieser Verordnung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und bei Vorliegen der Kostenstellenrechnung die Sondergebühren nach § 36 Abs. 1 aufzunehmen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Vertretern der Ärzte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Für alle im Sinne der Aufzählung des § 1 Abs. 3 gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereiche einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich festzusetzen.

(5) Die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder der annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtungen einer solchen Krankenanstalt, ebenso die Feststellung der Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten obliegt der Landesregierung.

(6) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (§§ 35 bis 37 a und 39) darf durch die Krankenanstalt von den in Anstaltspflege genommenen Personen, ihren Angehörigen oder den sonstigen Kostenträgern nicht eingehoben werden.

§ 38 a

Besondere Regelungen für Ärzte, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind

(1) Ärzte, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, haben gegenüber dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf ein besonderes Entgelt (Arzthonorar). Dieses ist als Teil des dem Land zukommenden Anteils an der Arztgebühr zu bemessen.

(2) Die Bemessung des auf jeden Arzt entfallenden Arzthonorars hat durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation und Leistung auf der Grundlage eines Honorarpunkteschlüssels zu erfolgen. Der Wert der jedem Arzt zukommenden Honorarpunkte richtet sich nach der Organisationseinheit, an der er tätig ist und ergibt sich aus den Abs. 3 bis 12.

(3) Bei der Berechnung ist zunächst so vorzugehen, als ob sämtliche an allen Organisationseinheiten tätigen Ärzte anspruchsberechtigt wären. Als Organisationseinheit gelten hierbei Abteilungen und Institute im Sinne dieses Hauptstückes sowie Gemeinsame Einrichtungen nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993, BGBl. Nr. 805/1993.

(4) Der Bemessung ist der auf jede Organisationseinheit der Krankenanstalt entfallende Betrag zugrunde zu legen, der sich zusammensetzt aus:

(5) Der gemäß Abs. 4 auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag wird verringert um monatlich 650 Schilling pro Honorarpunkt aller Ärzte, die am 1. Jänner 1999 dort tätig sind, ausgenommen jener Ärzte, mit denen vom 1. Jänner 1998 bis zum 1. Jänner 1999 eine wegen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, neu geschaffene oder eine von einer Ausbildungsstelle zum Arzt für Allgemeinmedizin in eine Stationsarztstelle umgewandelte Stelle besetzt worden ist. Der Abzugsbetrag pro Organisationseinheit ist von der Landesregierung so kundzumachen, dass ersichtlich ist, wie viel Prozent vom gesamten Abzugsbetrag aller Krankenanstalten auf jede einzelne Organisationseinheit entfällt. Der Abzugsbetrag ist entsprechend der Erhöhung der Nebengebühren der Landesbediensteten anzuheben.

(6) Der nun auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag wird durch die Gesamtzahl der Honorarpunkte aller im Abrechnungszeitraum dort tätigen Ärzte dividiert und so der vorläufige Abteilungs-Punktewert errechnet. Wenn der vorläufige Abteilungs-Punktewert einer Organisationseinheit 1500 Schilling übersteigt, wird er um 10 Prozent reduziert, jedoch nicht unter 1500 Schilling. Übersteigt der reduzierte Abteilungs-Punktewert dann noch 2000 Schilling, so wird er neuerlich reduziert und zwar um 20 Prozent des 2000 Schilling übersteigenden Betrages. Der so festgestellte verringerte Abteilungs-Punktewert wird mit der Gesamtzahl der Honorarpunkte aller dort tätigen Ärzte multipliziert; dies ergibt die weitere Berechnungsgrundlage. Der durch die Verringerung des Abteilungs-Punktewertes abzuziehende Geldbetrag ist die Punktewertsolidarleistung.

(7) Bei Organisationseinheiten, denen nur leitende Ärzte, aber keine ärztlichen Mitarbeiter angehören, wird der nunmehr auf diese Organisationseinheiten entfallende Geldbetrag erneut verringert und zwar um 35 Prozent (Leiter-Solidarleistung).

(8) Dem danach auf jede Organisationseinheit entfallenden Geldbetrag wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Aufstockungsbetrag aus der Aufstockungsmasse hinzugefügt, wenn der durchschnittliche Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres unter einer bestimmten Höhe (Mindestpunktewert) liegt:

(9) Der schließlich insgesamt auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag (Abteilungs-Arzthonorarsumme) wird durch die Gesamtzahl der Honorarpunkte aller dort tätigen Ärzte dividiert und so der endgültige Abteilungs-Punktewert errechnet.

(10) Für Organisationseinheiten, die im Abrechnungsjahr keine Aufstockungssumme erhalten, gilt folgendes:

(11) Die Landesregierung hat ab 1999 durch Verordnung die in Abs. 4 Z. 2 und Abs. 8 Z. 1 lit. a genannten Schillingbeträge zu valorisieren und zwar entsprechend der prozentuellen Steigerung der Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherungsträger gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Eine vorläufige Valorisierung auf Grund von Schätzungen ist zulässig.

(12) Für neu hinzukommende Organisationseinheiten ist kein Abteilungs-Punktewert zu errechnen, sondern für die Berechnung des jedem Arzt zukommenden Arzthonorars so lange der Mindestpunktewert heranzuziehen, bis nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres ihres Bestandes ein neuer Mindestpunktewert festgelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Mindestpunktewerte für die neu hinzukommende Organisationseinheit aus der Aufstockungsmasse bereitzustellen. Ergibt sich nach Festlegung des neuen Mindestpunktewertes, dass der nachträglich errechnete Abteilungs-Punktewert über dem herangezogenen Mindestpunktewert liegt, so ist die Differenz im folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Andererseits ist der auf die neu hinzugekommene Organisationseinheit entfallende Anteil bis zur Festsetzung eines neuen Mindestpunktewertes der Aufstockungsmasse zuzuführen. Überdies hat die Landesregierung bei Änderung der Organisationsstrukturen nach Anhörung der Ärztekammer für Steiermark mit Verordnung folgende Anpassungen vorzunehmen:

(13) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gebührt das Arzthonorar für jenen Zeitraum, in welchem der Arzt der jeweiligen Organisationseinheit angehört. Während der Zeit des Gebührenurlaubes behält der Abteilungs-, Instituts- und Departementleiter den Anspruch auf die volle Höhe des Arzthonorars. Bei sonstiger Abwesenheit, ausgenommen kurzfristiger, im Interesse des Dienstes oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts gelegenen Abwesenheit, gebührt dem Abteilungs-, Instituts- und Departmentleiter die Hälfte und die andere Hälfte seines Arzthonorars dem Vertreter. Unter kurzfristiger Abwesenheit ist ein zusammenhängender Zeitraum von höchstens zwei Wochen zu verstehen. Dauert die sonstige Abwesenheit mehr als vier Wochen im Jahr, kommt dem Vertreter ab diesem Zeitraum das volle Arzthonorar zu. In einem Krankheitsfall gebührt dem leitenden Arzt das Arzthonorar bis zu zwei Monaten voll, ab dem dritten bis zum sechsten Monat zur Hälfte und zur anderen Hälfte seinem Stellvertreter. Ab dem siebenten Monat erhält der Stellvertreter das Arzthonorar zur Gänze. Bei den ärztlichen Mitarbeitern ist analog vorzugehen, wobei die einbehaltenen Anteile allen Ärzten der jeweiligen Organisationseinheit gutzuschreiben sind. Im Vertretungsfalle reduziert sich der Honoraranspruch des vertretenden ärztlichen Mitarbeiters im selben Ausmaß, in dem er Anspruch auf das Honorar des vertretenen leitenden Arztes erhält.

(14) Ansprüche auf Arzthonorare nach diesem Hauptstück können nicht auf sonstige Geldansprüche angerechnet werden, die sich aus einem Dienstverhältnis zum Land ergeben.

(15) Das Arzthonorar ist weder ruhegenussfähiger Monatsbezug noch anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinne der gehalts- und pensionsrechtlichen Vorschriften.

§ 38 b

Besondere Regelungen für besonders qualifizierte nichtärztliche Universitätsabsolventen, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind

(1) Für besonders qualifizierte nichtärztliche Universitätsabsolventen, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, kann nach ihrer Anhörung sowie nach Anhörung der Ärzte der betroffenen medizinischen Organisations-einheiten und des Trägers der Krankenanstalt ein besonderes Entgelt festgesetzt werden.

(2) Dieses Entgelt ist als Teil der Abteilungs-Honorarsumme nach § 38 a Abs. 9 zu bemessen. Das Arzthonorar der an der jeweiligen medizinischen Organisationseinheit tätigen Ärzte ist entsprechend zu verringern.

(3) Die Bemessung eines allfälligen besonderen Entgeltes nach Abs. 1 hat unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation und Leistung auf der Grundlage eines Punkteschlüssels zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen des § 38 a Abs. 13 bis 15 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 39

Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung; Bezahlung der tatsächlichen Behandlungskosten

(1) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 29 Abs. 4) beschränkt.

(2) Bei der Aufnahme fremder Staatsangehöriger sind statt der Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; dies gilt jedoch nicht für

Einbringung von Pflegegebühren, Kostenbeiträgen, Sondergebühren und Sonderaufwendungen

§ 40

(1) Die öffentlichen Krankenanstalten haben für die Einbringung fälliger Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen von den in Anstaltspflege genommenen Personen und für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dritten Personen (Unterhaltspflichtige, Sozialversicherungsträger u. a.) und die Berechnung und Einbringung von Pflege(Sonder)gebühren für Begleitpersonen von Patienten (§ 35 Abs. 7) in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu sorgen. Zu diesem Zwecke haben sie schon bei der Aufnahme die notwendigen Erhebungen einzuleiten. Die Landesbehörden und die Gemeinden haben hierbei Unterstützung zu leisten.

(2) Von zahlungsfähigen Kranken, die zur Tragung der Kosten verpflichtet sind, kann verlangt werden, dass sie die Pflegegebühren (Sondergebühren und Sonderaufwendungen) und Kostenbeiträge in der allgemeinen Gebührenklasse bis zu jeweils zehn Tagen, in der Sonderklasse bis zu jeweils 30 Tagen und die Kostenbeiträge bis zu jeweils 28 Tagen im Vorhinein entrichten. Die endgültige Abrechnung erfolgt bei der Entlassung aus der Anstaltspflege.

(3) Die Pflegegebühren, Kostenbeiträge, allfälligen Sondergebühren und Sonderaufwendungen für die in einer angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patienten sind von der Hauptanstalt (§ 25) einzubringen.

§ 41

(1) Soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zum Ersatz der in einer öffentlichen Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren (Sondergebühren und Sonderaufwendungen) und Kostenbeiträge verpflichtet ist, hat in erster Linie der Patient hierfür aufzukommen.

(2) Wenn die Pflegegebühren (Sondergebühren und Sonderaufwendungen) und Kostenbeiträge nicht beim Patienten selbst oder bei den sonst in Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden können, sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen.

§ 42

(1) Soweit Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind sie mit dem letzten Tag eines jeden Pflegemonats beziehungsweise mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben. Sie sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann über Antrag des Verpflichteten die Abstattung vorgeschriebener Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen in Teilbeträgen gestattet bzw. gestundet werden. Die Sondergebührenrechnung für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 34 Abs. 1 lit. f) ist der Bezirksverwaltungs- (Bundespolizei-)behörde zu übermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung veranlasst hat, sofern die Blutabnahme nicht auf Verlangen des Untersuchten erfolgt ist.

(2) Zur Einbringung fälliger Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen ist dem Verpflichteten eine Gebührenrechnung zuzustellen; diese hat zu enthalten:

(3) Gegen die Gebührenrechnung kann der Verpflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Träger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Träger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Die Gebührenrechnung ist vollstreckbar und gilt als Rückstandsausweis entweder

(5) Auf Grund von Rückstandsausweisen ist die Einbringung offener Forderungen öffentlicher Krankenanstalten entweder im Verwaltungswege oder im gerichtlichen Wege zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde.

Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten

§ 43

(1) Öffentliche Krankenanstalten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 29 verpflichtet, Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen, als Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Werden die Personen über ihren Wunsch in die Sonderklasse aufgenommen, sind sie bzw. die Versicherten vorbehaltlich einer anderen Regelung in dem zwischen dem Versicherungsträger und dem Träger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, neben den allfälligen Sondergebühren (§ 36), wenn es sich um den Versicherten selbst handelt, die Differenz zwischen den vollen Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und denen der höheren Gebührenklasse, wenn es sich um einen Angehörigen des Versicherten handelt, darüber hinaus den nach § 44 vom Versicherten zu entrichtenden Anteil zu tragen.

(3) Für die Aufnahme in die Sonderklasse finden die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 Anwendung.

§ 44

(1) Die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebührenersätze sind, ausgenommen bei Angehörigen von Versicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und bei Versicherten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), zur Gänze vom Versicherungsträger zu tragen.

(2) Für Angehörige eines Versicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind die Pflegegebührenersätze zu 90 v. H. vom Versicherungsträger und zu 10 v. H. vom Versicherten zu entrichten. Der Versicherungsträger hat jedoch auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze in folgenden Fällen zu Gänze zu entrichten:

–sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung, übersteigen;

–bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege;

–bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 120 Abs. 2 ASVG.

(3) Für Versicherte und Angehörige nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind die Pflegegebührenersätze zu 90 v. H. vom Versicherungsträger und zu 10 v. H. vom Versicherten zu entrichten. Der Versicherungsträger hat auch für Versicherte die Pflegegebührenersätze in folgenden Fällen zur Gänze zu entrichten:

–bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;

–sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung, übersteigen;

–bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen;

–bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten

Anstaltspflege;

–bei Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 76 Abs. 2 BSVG.

§ 45

(1) Mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen einschließlich des vom Versicherten für Angehörige zu entrichtenden Anteiles sind nur die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse (§ 35 Abs. 1) abgegolten.

(2) Andere Leistungen, insbesondere die im § 35 Abs. 2 und 3 angeführten, ferner die konservierende Zahnbehandlung und eine erweiterte Heilfürsorge sind mit den Pflegegebührenersätzen nicht abgegolten.

(3) Der Träger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem aufgenommenen Patienten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach § 44 nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege. Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren zu tragen. § 35 a wird dadurch nicht berührt.

(4) Für die vom Versicherten selbst zu tragenden Pflege-, Sondergebühren und Sonderaufwendungen bzw. für die von ihm zu tragenden Teile dieser Gebühren und Aufwendungen gelten die Bestimmungen der §§ 41 und 42.

§ 46

(1) Den Versicherungsträgern steht hinsichtlich der Patienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffende Unterlagen der Anstalt, wie Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Patienten in der öffentlichen Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.

(2) Der Versicherungsträger hat im Vorhinein unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Termin für eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Anstalt bzw. für die Untersuchung des Patienten mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu vereinbaren.

(3) Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Anstalt bzw. die Untersuchung des Patienten hat in den von der Krankenanstalt hierfür bestimmten Räumen und im Beisein des ärztlichen Leiters der Anstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen.

§ 47

(1) In Fällen der Befundung oder Begutachtung nach § 29 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten. Soweit in diesem Hauptstück nicht besonders bestimmt ist, sind die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten, insbesondere das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren – unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe – und allfälligen Sondergebühren sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 und des § 48 durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Die Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, dass Pflegegebührenabrechnungen binnen sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten sind.

(2) Diese Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Träger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 und 4 der Genehmigung der Landesregierung.

(3) Für die Festsetzung der an die Träger öffentlicher Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, zu entrichtenden Pflegegebührenersätze gilt außer den Bestimmungen des § 48 a Abs. 12 und § 38 Abs. 5 sinngemäß.

(4) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem Sozialversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits aus einem solchen nach Abs. 2 abgeschlossenen Vertrag ergeben, hat die Schiedskommission (§ 48 a) zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.

§ 48

(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag über die nach § 47 Abs. 1 zu regelnden Angelegenheiten die Schiedskommission (§ 48 a) mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Träger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und von der Landesregierung eingebracht werden.

(2) Wird ein Antrag nach Abs. 1 vor dem Zeitpunkt gestellt, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft. Jedoch sind für die Zeit der Rückwirkung der beantragten Entscheidung der Schiedskommission gegen nachträgliche Verrechnung zusätzlich Vorauszahlungen in der Höhe zu leisten, die der Steigerung der Verbraucherpreise während der Wirksamkeitsdauer der aufgelösten Vertragsbestimmungen entspricht. Sinngemäß in gleicher Weise ist vorzugehen, wenn im Zeitpunkt des Antrages an die Schiedskommission der Vertrag bereits aufgelöst war. Bestand bisher kein Vertrag, so sind die für die nächstgelegene öffentliche von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen in Steiermark geltenden Vertragsbestimmungen heranzuziehen. Geleistete Vorauszahlungen sind auf die der Entscheidung der Schiedskommission entsprechenden Pflegegebührenersätze anzurechnen. Derartige Vorauszahlungen werden binnen sechs Wochen ab Bekanntgabe durch den Träger der Krankenanstalt an den Sozialversicherungsträger fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.

(3) Der Berechnung der Steigerungsrate nach Abs. 2 ist der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebene „Verbraucherpreisindex 76" bzw. ein künftig an seine Stelle tretender gleichartiger Verbraucherpreisindex zu Grunde zu legen. Die Landesregierung hat im Falle einer Änderung durch Kundmachung festzustellen, welcher Verbraucherpreis künftig für die Berechnung bindend ist.

(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 1 ist insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zu Grunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen.

(5) Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission die zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze, so sind diese so zu bestimmen, dass sie 80 v. H. der jeweils geltenden, nach § 38 festgesetzten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse der Krankenanstalten nicht übersteigen und 60 v. H. dieser Pflegegebühren nicht unterschreiten.

Schiedskommission

§ 48 a

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach § 47 Abs. 4 sowie zur Entscheidung nach § 48 Abs. 1 wird beim Amt der Landesregierung eine Schiedskommission errichtet.

(2) Die Schiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung auf die folgende Weise zu bestellen, nämlich

(3) Für jedes Mitglied der Schiedskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.

(5) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden.

(6) Die Schiedskommission tritt auf Einberufung zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat binnen 14 Tagen eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Einberufung einer Sitzung nachweislich unter Angabe der Tagesordnung zu verständigen.

(7) Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, die verhinderte Mitglieder vertreten, beschlussfähig. Ist die Schiedskommission nicht beschlussfähig, hat der Vorsitzende die Sitzung mit gleicher Tagesordnung für die folgende Woche einzuberufen; in dieser ist sodann die Schiedskommission ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Den Vorsitz in der Schiedskommission führt der auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz bestellte Richter, bei dessen Verhinderung das für ihn bestellte Ersatzmitglied. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Abstimmungen und setzt auf Grund der vorliegenden Anträge die Tagesordnung fest. Anträge nach § 48 Abs. 1 sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Einlangen in Behandlung zu nehmen.

(9) Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zur Beratung können über Beschluss der Schiedskommission andere sachverständige Personen beigezogen werden.

(10) Zu einem gültigen Beschluss der Schiedskommission ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder bzw. der in Vertretung verhinderter Mitglieder anwesenden Ersatzmitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(11) Über die Sitzungen der Schiedskommission sind Protokolle zu führen, die zumindest alle Anträge und Beschlüsse zu enthalten haben. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen und längstens binnen 14 Tagen allen Mitgliedern und beteiligt gewesenen Ersatzmitgliedern zu übermitteln.

(12) Die Entscheidungen der Schiedskommission sind endgültig, sie unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege; sie sind vom Vorsitzenden der Schiedskommission zu beurkunden und treten kraft Gesetzes an die Stelle der fehlenden Vereinbarung.

§ 48 b

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Das Amt endet nur mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und den Übertritt in den dauernden Ruhestand.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet ist, über eigenes Ansuchen durch die Landesregierung vom Amt enthoben werden.

(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellter Beamter mit einem Beschluss der zuständigen Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.

§ 49

Begriff des Versicherungsträgers

(1) Versicherungsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG.).

(2) Die Unfall- und Pensionsversicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind im Rahmen der nach den vorstehenden Bestimmungen geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleich gestellt.

(3) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes finden ferner Anwendung auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, auf die Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ASVG, auf die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Abweichung, dass die im § 44 angeführte Ermäßigung der Pflegegebührenersätze für die Angehörigen der Versicherten dieser Versicherungsträger nicht anzuwenden ist.

§ 50

Beziehungen der Sozialhilfeträger zu den Trägern der öffentlichen

Krankenanstalten

Die Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, jene Pflegefälle, für deren Kosten sie aufzukommen haben, unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des

§ 46 Abs. 1 zu überwachen.

§ 51

Deckung der Betriebsabgänge öffentlicher Krankenanstalten

Die Deckung der um die Zweckzuschüsse des Bundes nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten verminderten Betriebsabgänge der öffentlichen Krankenanstalten und die Bildung von Beitragsbezirken und Krankenanstaltensprengeln für Zwecke der Beitragsleistung zu den Betriebsabgängen werden durch Landesgesetz geregelt.

§ 52

Betriebsunterbrechung und Auflassung

(1) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.

(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 15 Abs. 1) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat, wenn die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.

(3) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.

§ 53

Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes

(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist einer Krankenanstalt von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nach diesem Hauptstück vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, welcher die Versagung des Öffentlichkeitsrechtes zur Folge gehabt hätte, nachträglich hervorkommt.

(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zum Betriebe zurückgenommen

(§ 18), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.

II. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

§ 54

Zweck der Aufnahme

(1) Abteilungen für Psychiatrie in Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.

(2) Zweck der Aufnahme ist

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z. 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.

(4) Die §§ 28, 29 und 31 finden insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, nichts anderes ergibt.

§ 54 a

Offene und geschlossene Bereiche

(1) Die Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.

(2) Geschlossene Bereiche dürfen ausschließlich zur Anhaltung von psychisch Kranken dienen, auf die die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, Anwendung finden. Diese müssen jedoch von den übrigen Bereichen unterscheidbar und abgegrenzt sein.

(3) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches ist eine wesentliche Veränderung der Krankenanstalt gemäß § 6 Abs. 2 und 3.

(4) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen, insbesondere pflegerische und ärztliche Aufsicht, kann vorgesorgt werden, dass psychisch Kranke auch außerhalb geschlossener Bereiche in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, unterworfen werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.

§ 54 b

Besondere Regelungen der Anstaltsordnung

(1) Die Anstaltsordnung hat neben den Erfordernissen in § 9 Abs. 1 Vorschriften über die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker in offenen und geschlossenen Bereichen vorzusehen.

(2) Durch die Anstaltsordnung muss sichergestellt werden, dass Patientenanwälte und Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt ohne jede Beeinträchtigung wahrnehmen können. Der Träger der Krankenanstalt muss Sorge tragen, dass sowohl für die Durchführung mündlicher Verhandlungen als auch für die Tätigkeit der Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, die erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten in der Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden.

(3) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der ärztlichen Zeugnisse und der nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zu führenden Aufzeichnungen gelten die §§ 13 und 13 a sinngemäß.

§ 55

Sonderreglung über die ärztliche Leitung

(1) Abteilungen (§ 10 Abs. 4) und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, haben unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie zu stehen.

(2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 kann bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dann abgesehen werden, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie steht.

IV. TEIL

Bestimmungen für private Krankenanstalten

I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 56

Begriff; Anwendung des bürgerlichen Rechtes

(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

§ 57

Sonderbestimmungen für Errichtung und Betrieb

Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des I. Hauptstückes, I., II. und VI. Teil zur Gänze, vom V. Teil die Vorschrift des § 60 a Abs. 2 und die Bestimmungen des III.

Teiles wie folgt:

§ 58

Fortbetriebsrechte

(1) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tode des Inhabers im Erbwege auf die Witwe oder auf Nachkommen übergeht, kann für Rechnung der Witwe während des Witwenstandes oder für Rechnung der Nachkommen bis zu deren Großjährigkeit auf Grund der dem Inhaber erteilten Bewilligung (§ 5) mit einem geeigneten ärztlichen Leiter (§ 10 Abs. 2) fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach der Einantwortung anzuzeigen. Steht einer der Nachkommen in ärztlicher Berufsausbildung, so kann das Fortbetriebsrecht über dessen Antrag von der Landesregierung bis zum Abschluss jener Ausbildung, die ihn zur Leitung der Anstalt berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres verlängert werden.

(2) Während einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung können private Krankenanstalten auf Grund der dem Inhaber erteilten Bewilligung (§ 5) mit einem geeigneten ärztlichen Leiter gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.

§ 59

Beziehungen der Versicherungsträger zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten

(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger (§ 49) zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die mit den gemeinnützigen privaten Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebührenersätze, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 46 sinngemäß auch für die Beziehungen der Versicherungsträger zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten.

(4) Die den privaten Krankenanstalten von Seiten der Versicherungsträger nach dem Sozialversicherungsgesetz der gewerblichen Wirtschaft gebührenden Pflegegebührenersätze sind zur Gänze von den Kassen zu entrichten.

II. Abschnitt

§ 60

Sonderbestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und für private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

(1) Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie von privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind die Bestimmungen der §§ 54, 54 a, 54 b, 55, 56, 57, 58 und 59 anzuwenden.

(2) Bei Entweichung von in Anstaltspflege befindlichen Personen hat die Krankenanstalt unverzüglich alle zweckdienlichen Nachforschungen vorzunehmen und insbesondere auch die ihr bekannten Angehörigen und den gesetzlichen Vertreter, wenn überdies Gemeingefährlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, auch die Polizeibehörde zu verständigen.

(3) Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig in Abständen von drei Monaten einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Diese hat hierbei Beschwerden entgegenzunehmen und zu prüfen. Sie hat für die Beseitigung vorgefundener Zustände, die mit diesem Hauptstück unvereinbar sind, zu sorgen. Über jede Prüfung ist der Landesregierung unverzüglich zu berichten.

V. TEIL

Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Krankenanstalten nach dem Heeresversorgungsgesetz

§ 60 a

Pflegegebühren für Anstaltspflege

(1) Den öffentlichen Krankenanstalten sind für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.

(2) Wird die Anstaltspflege in einer privaten, nicht vom Bunde betriebenen Krankenanstalt durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches des Trägers der Krankenanstalt auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom Bundessozialamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

VI. TEIL

Gemeinsame Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 61

Mitteilung an den Landeshauptmann

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die von den Landesbehörden auf Grund dieses Hauptstückes erteilt bzw. verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben.

§ 62

Verweis auf KAG

Für den Übergang von Schadenersatzansprüchen an eine öffentliche Krankenanstalt sowie für die sanitäre Aufsicht über die Krankenanstalten gelten die unmittelbar als Bundesrecht anwendbaren besonderen Vorschriften des Bundesgesetzes über Krankenanstalten.

§ 63

Strafbestimmungen

(1) Übertretungen dieses Hauptstückes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 Schilling oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Liegen besonders erschwerende Umstände vor, so können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

(2) Die nach den Vorschriften des § 19 verbotenen Werbemittel sind für verfallen zu erklären.

(3) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung jede Bestrafung mitzuteilen.

§ 64

Übergangsbestimmungen

(1) Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Trägern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind, werden durch die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht berührt. Diese Rechte sind in Hinkunft nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu beurteilen.

(2) Private Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden und die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 lit. a bis f erfüllen, sind auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne dieses Hauptstückes zu betrachten.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Hauptstückes werden die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 23 bis 25, 31, 144, 145, 148, 149, 189, 301, 338, 339 und 534 ASVG, §§ 13, 14, 89 bis 93 und 181 BSVG, §§ 15, 16, 95 bis 98 und 193 GSVG, §§ 9, 66 bis 68, 96 und 128 B-KUVG, soweit in diesen das Krankenanstaltenwesen regelnde Vorschriften enthalten sind, nicht berührt.

(4) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Hauptstückes vorkommenden Eingaben, Beilagen, schriftlichen Ausfertigungen und Rechtsurkunden von allen Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 65

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die der Gemeinde nach diesem Hauptstück als Träger von Krankenanstalten obliegenden Aufgaben und die im § 4 Abs. 3 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Verpflichtung der Gemeinde gemäß § 40 Abs. 1 letzter Satz zur Leistung von Unterstützung ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich zu erfüllen, als sie Angelegenheiten betrifft, die nach den hiefür maßgebenden Gesetzen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind.

§ 66

Vollziehung

Mit der Vollziehung ist die Landesregierung betraut.

§ 67

Rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Hauptstückes können auch rückwirkend in Kraft

gesetzt werden.

§ 68

Zeitliche Geltung

(1) Dieses Gesetz ist in der wiederverlautbarten Fassung, LGBl. Nr. 66/1999, ab dem der Wiederverlautbarung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 1999, anzuwenden.

(2) Die §§ 38 a und 38 b treten am 31. Dezember 2003 außer Kraft. Danach sind die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999 geltenden Bestimmungen wieder anzuwenden.

(3) Das II. Hauptstück tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

II. HAUPTSTÜCK

Sonderregelungen zur leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Während der Geltungsdauer der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 sind die Bestimmungen über die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den allgemeinen öffentlichen und öffentlichen Sonderkrankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und 2) und privaten allgemein gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und § 22), sofern diese am 31. Dezember 1996 ein Recht auf KRAZAF-Zuschüsse hatten (in weiterer Folge „Fondskrankenanstalten"), sowie über den Steiermärkischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (in weiterer Folge „SKAFF" genannt), die LKF-Gebühren und zur Errichtung und Umgestaltung oder Erweiterung dieser Fondskrankenanstalten mit folgender Maßgabe anzuwenden:

§ 69

Voraussetzungen für die Errichtungsbewilligung

Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 die Errichtungsbewilligung auch davon abhängig, dass die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.

§ 70

Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung

Eine Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden,

wenn neben den Erfordernissen im § 5 Abs. 1

§ 71

Voraussetzungen bei wesentlichen Änderungen

Für Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung bei wesentlichen Änderungen nach § 6 Abs. 2 insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes erfüllt sind.

§ 72

Übermittlung von Krankengeschichten und Arztbriefen Sozialversicherungsträgern und SKAFF-Organen bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen sind, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist sowie vorbehaltlich der Zustimmung des Patienten einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten, kostenlos Kopien von Krankengeschichten (§ 13 Abs. 1 Z. 2 und 4) und ärztlichen Äußerungen (Arztbrief gemäß § 31 Abs. 2) über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln.

§ 73

Wirtschaftsaufsicht in Fondskrankenanstalten

(1) Die wirtschaftliche Aufsicht im Sinne des § 15 Abs. 1 wird für Fondskrankenanstalten durch den SKAFF wahrgenommen.

(2) Im Rahmen der Wirtschaftsaufsicht bedarf der Abschluss von Verträgen nach § 148 Z. 10 ASVG für Fondskrankenanstalten, deren Träger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; derartige Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden; § 15 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 74

Gemeinnützigkeit der Fondskrankenanstalten

Als gemeinnützig gilt eine Fondskrankenanstalt dann, wenn neben der Erfüllung der Voraussetzungen im § 22 Abs. 1 lit. a bis d sowie f und g die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalten oder die Pflegegebühren für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung und auf Tag- und Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich in gleicher Höhe festgesetzt sind.

§ 75

Allgemeine Regelungen über die Abgeltung der Krankenanstaltenleistungen

(1) Mit den Gebühren auf der Grundlage leistungsorientierter Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Gebühren) oder Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet Abs. 2 und § 76 alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.

(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.

(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten) dürfen der Berechnung des Schillingwertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.

(4) Neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren können Sondergebühren und Sonderaufwendungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 36 bis 38 eingehoben werden.

(5) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (§ 75 Abs. 1 bis 4 sowie §§ 76 und 77) darf von Patienten oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.

(6) In den Fällen der §§ 30 Abs. 2 und 35 Abs. 4 werden die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten im Sinne des § 35 Abs. 7 verpflichtet werden.

§ 76

Kostenbeitrag für Fondskrankenanstalten

(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung LKF-Gebührenersätze durch den SKAFF oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Fondskrankenanstalt ein Kostenbeitrag im Sinne des § 35 a einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Regelungen (ASVG, BSVG) geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien- , Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankungen zu berücksichtigen sind.

(2) Der im Abs. 1 genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich im Sinne des § 35 a Abs. 3.

§ 77

Abgeltung von Krankenanstaltenleistungen durch den SKAFF

(1) Die an sozialversicherten Patienten in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen (ambulanter und stationärer Bereich) sowie allfällige Leistungen im Nebenkostenstellenbereich sind mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren gemäß § 36 über den SKAFF abzurechnen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach der Dotation des SKAFF und auch der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.

(2) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:

(3) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über den SKAFF leistungsorientiert durch nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:

(4) Voraussetzung dafür, dass der Träger der Fondskrankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 erhält, ist, dass der Landes-Krankenanstaltenplan (§ 24) mit den Zielen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes übereinstimmt und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, gewährleistet ist; dies muss von den Trägern der Fondskrankenanstalten gewährleistet werden.

(5) Ausgenommen von den Abgeltungen im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Land ausgenommene Leistungen gemäß Artikel 11 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 und die im § 75 Abs. 2 angeführten Leistungen.

(6) Der Kostenbeitrag gemäß § 447 f Abs. 6 ASVG, in der Fassung des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764/1996, ist von der Fondskrankenanstalt für Rechnung des SKAFF einzuheben.

§ 78

Ermittlung und Festsetzung von LKF-, Pflege- und Sondergebühren

(1) Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren (§ 36) sind vom Träger der Fondskrankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Schillingwert je LKF-Punkt. Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Schillingwert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung ist auch der kostendeckend ermittelte Schillingwert aufzunehmen.

(2) Für alle öffentlichen und gemäß § 22 gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den SKAFF abgerechnet werden, sind die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren im Sinne der §§ 35 und 38 abzugelten.

(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(4) Die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und allfällige Sonder-gebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(5) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 29 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die LKF-Gebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.

§ 79

Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung und Bezahlung der tatsächlichen Behandlungskosten in Fondskrankenanstalten

(1) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die voraussichtlichen LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 29 Abs. 4) beschränkt.

(2) Bei der Aufnahme fremder Staatsangehöriger sind statt der LKF-Gebühren, Pflegegebühren bzw. Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; dies gilt jedoch nicht für die im § 39 Abs. 2 Z. 1 bis 6 aufgezählten Fälle.

§ 80

Einbringung von LKF-, Pflege- und Sondergebühren sowie von Kostenbeiträgen

(1) Über die Einbringung von LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen (§ 78), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Patienten selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung und Einbringung von Entgelten für Begleitpersonen von Patienten (§ 35 Abs. 4 und 7) sind die Bestimmungen der §§ 40 bis 42 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für zahlungsfähige Patienten kann eine Vorauszahlung auf die zu erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der Pflege(Sonder)gebühren für jeweils höchstens 30 Tage und der Kostenbeiträge für jeweils höchstens 28 Tage im Vorhinein verlangt werden.

(3) Auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für kostendeckende LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge gegen Patienten ist die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.

(4) Die LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.

§ 81

Betriebsabgänge

(1) Bei der Bildung von Beitragsbezirken und Krankenanstaltensprengeln gemäß § 51 ist der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebende Betriebsabgang in einem bestimmten Verhältnis vom Träger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom Krankenanstaltensprengel und vom Land zu decken. Hierbei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Landes so festzusetzen, dass sie zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken.

(2) Bei Krankenanstalten, die vom Land betrieben werden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, dass an Stelle des Rechsträgers diese Gemeinde tritt.

(3) Die Regelungen gemäß Abs. 1 und 2 für Fondskrankenanstalten können durch Finanzierungsregelungen über den SKAFF zur Gänze oder teilweise ersetzt werden.

§ 82

Beriebsunterbrechung und Auflassung bei Fondskrankenanstalten

Im Falle des Verzichtes auf das Öffentlichkeitsrecht bzw. die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung sind bei Fondskrankenanstalten die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung hat im Falle einer Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.

§ 83

Meldungen an die Strukturkommission

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind, soweit sie Fondskrankenanstalten betreffen, überdies unverzüglich der Strukturkommission (§ 59 d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten) bekannt zu geben.

§ 84

Aufnahmeverpflichtung

Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen Patienten bzw. die gemäß § 66 B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

§ 85

Rechte der Sozialversicherungsträger

(1) Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des SKAFF folgende Rechte gegenüber dem Träger einer Fondskrankenanstalt:

(2) Bei Ausübung der Rechte nach Abs. 1 lit. a und c sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 86

Elektronischer Datenaustausch

Der gesamte Datenaustausch zwischen Fondskrankenanstalten und Sozialversicherungsträgern ist spätestens ab 1. Jänner 1998 elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind.

§ 87

Information über den Punktewert

Die Sozialversicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen oder endgültigen Punktewerte durch den SKAFF.

§ 88

Stellung des SKAFF

Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 77 gegenüber den Trägern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der SKAFF als Versicherungsträger. Der SKAFF kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

§ 89

Ansprüche gegenüber Versicherten und anderen Personen

Wenn Leistungen gemäß § 77 gewährt werden, hat der Träger der Fondskrankenanstalt oder der SKAFF gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag gemäß § 76 und der Kostenbeitrag gemäß § 447 f Abs. 6 ASVG.

§ 90

Verträge zwischen Sozialversicherungsträgern und Fondskrankenanstalten

Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Fondskrankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach § 77 Abs. 5 dieses Gesetzes handelt. Die Verträge, ausgenommen Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz

B-KUVG, sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Träger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem SKAFF abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.

§ 91

Verträge zwischen Sozialversicherungsträgern und Nicht-Fondskrankenanstalten

Verträge mit den im § 149 Abs. 1 ASVG genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt, im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.

§ 92

Anhörung der Landeskommission

Im sanitätsbehördlichen Verfahren zur Erteilung, Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung bzw. der Betriebsbewilligung sowie bei der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ist die Landeskommission als Organ des SKAFF, soweit Fondskrankenanstalten betroffen werden, zu hören.

Anlage 2

Übergangsrecht zum § 38 a KALG

(1) Im ersten Kalenderjahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999 sind die Aufstockungsbeträge (§ 38 a Abs. 8 Z. 3) so zu berechnen, als ob das Gesetz LGBl. Nr. 8/1999 schon vorher anzuwenden gewesen wäre.

(2) In den ersten drei Jahren ab In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999 darf das monatliche Arzthonorar eines Arztes im Jahresdurchschnitt die Höchstgrenze von 125.000 Schilling unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II (Landesvertragsbedienstetengesetz) nicht überschreiten. Für jene Ärzte, deren durchschnittliches monatliches Arzthonorar im Jahr 1996 höher als 125.000 Schilling war, stellt der jeweilige Monatsdurchschnitt des Jahres 1996 die individuelle Höchstgrenze für den Jahresdurchschnitt dar. Die auf Grund dieser Regelung nicht auszubezahlenden Teile des Arzthonorars sind in die Aufstockungsmasse (§ 38 a Abs. 8 Z. 1) einzubringen.

(3) Wenn einem Arzt – ausgenommen Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin – nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999 unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II (Landesvertragsbedienstetengesetz) weniger als 90 Prozent des ihm nach der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999 zustehenden Arzthonorars zukommt, so hat er Anspruch auf 90 Prozent des ihm bisher zustehenden Arzthonorars unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II, jedoch nur bis zur Höchstgrenze des Abs. 2. Der Anspruch auf Verlustausgleich endet, wenn der Arzt

(4) Abs. 3 ist für Leiter nicht gegliederter Abteilungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ihnen zustehenden Verlustausgleich dann auf 40 Prozent der Abteilungs-Arzthonorarsumme aufzufüllen ist, wenn ihre Organisationseinheit keinen Aufstockungsbetrag gemäß § 38 a Abs. 8 erhält. Die Auffüllung auf 40 Prozent der Abteilungs-Arzthonorarsumme ist ihnen bei sonst gleichen Voraussetzungen auf Antrag auch zu gewähren, wenn ihnen erst nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999 unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II weniger als 90 Prozent des ihnen nach der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999 zustehenden Arzthonorars zukommt; dieser Anspruch ist bis zum 31. Dezember eines Jahres jeweils rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr unter Nachweis eines Verlustes von mehr als 10 Prozent geltend zu machen.

(5) Diese Übergangsbestimmungen treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.