# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann

Auf Grund des § 85 Abs. 5 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 147/1988, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z. 3 Luftfahrtgesetz, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Steiermark festgelegt, ausgenommen

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Ressel