# Gesetz vom 27. April 1999, mit dem das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979 geändert wird

Gesetz vom 27. April 1999, mit dem das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/1991, wird in Ausführung des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/1998, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/1998, sowie des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1998, geändert wie folgt:

„(3) Der Unterricht ist anstatt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen

„(8) Vor Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 7 ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören."

(1) Die Landesregierung kann aus Gründen der Sicherheit, des Lehrplanes, der räumlichen oder gerätemäßigen Ausstattung sowie der Organisation für einzelne Schulen oder Klassen

(2) Die Landesregierung kann, nur wenn und insoweit die für die Erstellung der Stellenpläne vom Bund vorgegebenen Grundsätze es erfordern, auch

§ 8 b

Schulautonome Abweichung von den §§ 6, 7 und 8

(1) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann – auch abweichend von Regelungen gemäß

§ 8 a –

(2) Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss im Sinne des Abs. 1 von der Schulautonomie Gebrauch machen will, sind im Rahmen des vom Bund genehmigten Gesamtstellenplanes von der zuständigen Behörde die der Schule zustehenden Lehrerwochenstunden zu ermitteln und der Schule zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist der Schulgemeinschaftsausschuss jedoch an folgende Einschränkungen gebunden:

„(1) Für das behördliche Verfahren bei der Vollziehung dieses Gesetzes gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG.

(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Berufsschule beteiligten Gebietskörperschaften kommt in Verfahren nach den Abschnitten II bis VI Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu."

12. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. b können nach Maßgabe des Bedarfs errichtet werden."

„(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für Lehrwerkstätteneinrichtungen erforderlich, insoweit sie mit Feuerstätten, Propangas- und Schweißanlagen sowie mit elektrischen Betriebsmitteln ausgestattet sind. Elektrische Betriebsmittel gelten jedoch als bewilligt, wenn

„(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird."

17. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Vor Entscheidung in den Fällen des Abs. 3 ist dem Landesschulrat für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

„(2) Die Landesregierung hat den Berufsschulbeirat vor Rechtsakten nach § 4 Abs. 4, § 11, § 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und § 30 zu hören."

20. § 36 lautet:

„§ 36

Zusammensetzung

(1) Dem Berufsschulbeirat gehören an:

(2) Für die in Abs. 1 Z. 3 und 4 aufgezählten Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Bestellung der im Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 aufgezählten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung.

(4) Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der Landesschulinspektor für das Berufsschulwesen, die Berufsschulinspektoren, der Vorstand der für Berufsschulangelegenheiten zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Landesregierung sowie der für den Bereich der Berufsschulen zuständige Landesschulsprecher der Landesschülervertretung sind mit beratender Stimme beizuziehen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können weitere Fachleute mit beratender Stimme fallweise beigezogen werden.

(5) Jene Landtagsfraktionen, denen weder der Vorsitzende (Abs. 1 Z. 1), sein Stellvertreter (Abs. 1 Z. 2) noch ein Mitglied nach dem Stärkeverhältnis im Landtag (Abs. 1 Z. 3) zuzurechnen sind, haben das Recht, je einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden."

(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Schuljahr beginnt am 1. Montag im September.

(3) Die Landesregierung kann den Beginn des Schuljahres für die ganzjährigen Berufsschulen, auch für einzelne Schulen, durch Verordnung auf den

2. Montag im September verlegen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler.

(4) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.

(5) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.

(6) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.

(7) Wenn von der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, beginnen für die ganzjährigen Berufsschulen die Hauptferien eine Woche später."

23. Nach dem § 43 wird folgender § 43 a eingefügt:

„§ 43 a

Lehrgangseinteilung

(1) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Landesregierung mit Verordnung die Lehrgangseinteilung gemäß den folgenden Absätzen vorzunehmen.

(2) Die Weihnachts-, Semester- und Osterferien werden auf die Lehrgangsdauer nicht angerechnet.

(3) Die Anzahl der achtwöchigen Lehrgänge hat sich nach der Schülerzahl zu richten und höchstens fünf zu betragen.

(4) Der zweite achtwöchige Lehrgang in jedem Schuljahr endet spätestens am 23. Dezember.

(5) Der Beginn des ersten Lehrganges und zugleich des Schuljahres kann auch für einzelne Schulen um bis zu eine Woche verschoben werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Interessen der Ausbildung oder der Wirtschaft sowie berechtigte Interessen der Schüler. Der erste Lehrgang und zugleich das Schuljahr darf jedoch frühestens am 1. September beginnen.

(6) Wenn bei der Lehrgangseinteilung von der Möglichkeit des Abs. 5 Gebrauch gemacht wird, beginnen für die betroffenen Schüler die Hauptferien entsprechend früher oder später."

24. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Schultage sind, soweit sie nicht nach den folgenden Absätzen schulfrei sind,

„(3) Der Schulleiter kann in jedem Schuljahr nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens bis zu zwei Tage, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage für schulfrei erklären. Falls dadurch die in der Lehrgangseinteilung festgesetzte Stundenanzahl nicht erreicht wird, hat der Schulleiter die Einbringung anzuordnen, erforderlichenfalls auch an schulfreien Tagen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche."

28. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß den Abs. 2 und 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, hat die Landesregierung die Einbringung anzuordnen. Die Einbringung hat durch Verminderung der schulfreien Tage, durch Verkürzung der Hauptferien um höchstens zwei Wochen oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen durch Verlängerung der Lehrgänge zu erfolgen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche."

„(2) Vor Erlassung von Verordnungen auf Grund des Abschnittes VIII. (Schulzeit) ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören."

(1) Die Neufassung der §§ 4, 7, 43, 44 und 45 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/1985 ist am 1. November 1985 in Kraft getreten. Die Neufassung des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/1985 ist hinsichtlich der ersten Schulstufe mit dem Schuljahr 1984/85, der zweiten Schulstufe mit dem Schuljahr 1985/86, der dritten Schulstufe mit dem Schuljahr 1986/87 und der vierten Schulstufe mit dem Schuljahr 1987/88 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 6 Abs. 3 bis 8, § 8, § 15 und § 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 90/1988 ist am 11. November 1988 in Kraft getreten. Die Neufassung des § 6 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 90/1988 ist hinsichtlich der ersten Schulstufe am 1. September 1987, hinsichtlich der zweiten Schulstufe am 1. September 1988, hinsichtlich der dritten Schulstufe am 1. September 1989 und hinsichtlich der vierten Schulstufe am 1. September 1990 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung der §§ 4, 35 und 36 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/1991 ist am 3. Oktober 1991 in Kraft getreten.

(4) Die Neufassung des § 4 Abs. 2 lit. b, § 6 Abs. 3 und 8, § 8 Abs. 1, 3 und 4 lit. a, § 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 14, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 4, § 35 Abs. 2, § 36, § 43, § 44 Abs. 1 und 2 lit. d, § 44 Abs. 3 und 5, § 47 Abs. 2, § 48, die Einfügung des § 4 Abs. 2 a, § 8 a, § 8 b, § 43 a, § 44 Abs. 2 a, § 49, § 50 und § 51 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 2 lit. c, § 6 Abs. 4 und 6, § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 27 lit. c, § 42, § 44 Abs. 6, § 48 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/1999 tritt am 31. August 1999 in Kraft.

§ 50

Übergangsbestimmungen

(1) Vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 erlassene Verordnungen zur Schulfreierklärung von Samstagen gelten als auf Grund dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999 erlassen.

(2) Die nach den Bestimmungen des § 36 vor der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 bestellten Mitglieder des Berufsschulbeirates – ausgenommen der Landeshauptmann – bleiben bis zur nächsten Gesetzgebungsperiode im Amt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Vorsitz auf den mit der Leitung des Berufsschulreferates betrauten politischen Referenten der Steiermärkischen Landesregierung übergeht und dass dem Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark bzw. dessen Vertreter im Amt nur beratende Stimme zukommt.

§ 51

Geschlechtsneutrale Formulierung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der

männlichen Form verwendet werden, gelten sprachlich auch in der weiblichen

Form."

LandeshauptmannLandesrat

KlasnicPaierl