# Gesetz vom 18. Mai 1999, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden

Gesetz vom 18. Mai 1999, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Ermächtigung

(1) Gemäß Artikel 15 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) werden den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben folgende straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen:

(2) Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinden (§ 94 Abs. 3 StVO) übertragen.

(3) Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 2

Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf die Straßenverkehrsordnung – StVO sind als Verweise auf die StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998, zu verstehen.

§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 22. Juli 1998 in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesgesetz vom 28. April 1998, mit dem der Bundespolizeidirektion Graz und der Bundespolizeidirektion Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen wurden, LGBl. Nr. 72/1998, außer Kraft.

LandeshauptmannLandesrat

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