# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 1999 über die Änderung der Grenzen zwischen der Gemeinde Attendorf sowie der Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad (je politischer Bezirk Graz-Umgebung und Bezirksgericht für Zivilrechtssachen in Graz)

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 1999 über die Änderung der Grenzen zwischen der Gemeinde Attendorf sowie der Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad (je politischer Bezirk Graz-Umgebung und Bezirksgericht für Zivilrechtssachen in Graz)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/1999, wird kundgemacht:

§ 1

Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Graz-Umgebung und Bezirksgericht für Zivilrechtssachen in Graz gelegenen Gemeinde Attendorf und der Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:

Von der Katastralgemeinde Haselsdorf (63230) der Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad wird das Grundstück Nr. 1120/5 im Gesamtausmaß von 1159 Quadratmeter ausgeschieden und in die Katastralgemeinde Attendorf (63203) der Gemeinde Attendorf eingegliedert.

Die zeichnerische Darstellung des neuen Grenzverlaufes ist in den im Vermessungsamt Graz aufliegenden technischen Unterlagen, GZ. A 210./99, einzusehen.

§ 2

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 die Genehmigung erteilt.

Landeshauptmann Waltraud Klasnic