# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 1999, mit der im Bundesland Steiermark Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherungsunternehmen ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 1999, mit der im Bundesland Steiermark Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherungsunternehmen ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben

Gemäß § 40 a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1

Behörden

Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können im örtlichen Wirkungsbereich sämtlicher steirischer Bezirkshauptmannschaften sowie der Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

§ 2

Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung

Der frühestmögliche Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung wird wie folgt

festgelegt:

§ 3

Öffnungszeiten

Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, ausgenommen am

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Ing. Hans-Joachim Ressel