# Gesetz vom 6. Juli 1999 über die Mitwirkung der Bundespolizeidirektion Graz bei der Vollziehung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, mit der Maßnahmen gegen unerwünschte Formen der Bettelei erlassen werden

Gesetz vom 6. Juli 1999 über die Mitwirkung der Bundespolizeidirektion Graz bei der Vollziehung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, mit der Maßnahmen gegen unerwünschte Formen der Bettelei erlassen werden

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Graz haben bei der Vollziehung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Dezember 1996, kundgemacht im „Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz", Nr. 19/1996, Seite 6, mit der Maßnahmen gegen unerwünschte Formen der Bettelei erlassen werden, nach Maßgabe des § 2 mitzuwirken.

§ 2

(1) Die Mitwirkung erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind insbesondere die Erstattung von Anzeigen, Ausforschungen und Vorführungen auf Grund behördlicher Aufträge, die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mittels Organstrafverfügung (§ 50 VStG), die Festnehmung auf frischer Tat betretener Personen (§ 35 VStG) sowie die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37 a VStG).

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 1999, in Kraft.

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

KlasnicSchachner-Blazizek