# Gesetz vom 6. Juli 1999, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird

Gesetz vom 6. Juli 1999, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 102/1998, beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

„§ 5

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.

(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, sind durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verwandt zu stellen. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(4) Die Verwandtstellung von Lehrberufen, welche das Ausmaß der Anrechnung eines Lehrjahres gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 überschreiten sollen, sowie die Bestimmungen über etwaige erforderliche Ergänzungsprüfungen hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie des Berufsausbildungsbeirates der Wirtschaftskammer Steiermark durch Verordnung festzulegen.

(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen

(6) Jedenfalls ist bei Personen, die landwirtschaftliche Lehrberufe erlernen und nachweisen, dass sie

(7) Die Dauer des Besuches einer Land- und forstwirtschaftlichen Fachschule nach Beendigung der Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze einzurechnen."

2. § 7 lautet:

„§ 7

(1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.

(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung ,Facharbeiter' in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes."

3. § 12 lautet:

„§ 12

(1) Ein Facharbeiter ist nach Vollendung des 21. Lebensjahres und nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240 Unterrichtsstunden zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Der erfolgreiche Besuch und Abschluß einer höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder der Universität für Bodenkultur sowie eine mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzen die Meisterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(3) Durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung ,Meister' in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben.

(4) Hat der Meister besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung ,Meister' mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes."

4. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft oder den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann."

„Inkrafttreten von Novellen

§ 25

(1) Die Neufassung des § 14 Abs. 1 Z. 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/1993 ist mit 27. Juli 1993 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 22 Abs. 4 bis 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 19/1997 ist mit 5. April 1997 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung der §§ 5, 7, 12, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 Z. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 103/1999 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. November 1999, in Kraft."

LandeshauptmannLandesrat

KlasnicPöltl