# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 1999, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 1999, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, wird verordnet:

§ 1

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

I.Fondskrankenanstalten:

§ 2

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten in der Steiermark werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

MehrbettEinbett

zimmerzimmer

§ 3

Die für das Jahr 2000 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse belaufen sich pro Pflegetag

für die Fondskrankenanstalten:

für die Zentralkrankenanstalt: Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz auf S 5.961,75

für die Schwerpunktkrankenanstalten: Landeskrankenhaus Bruck an der Mur und das Landeskrankenhaus Leoben auf S 5.000,63

für die Standardkrankenanstalten: das Landeskrankenhaus Stolzalpe auf S 5.000,63, das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming auf S 4.464,15, alle übrigen Landeskrankenanstalten und die Abteilung für Neurologie der Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz auf S 4.629,15, die Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz mit Ausnahme der Abteilung für Neurologie auf S 2.979,15, das Landespflegeheim für Geisteskranke Schwanberg auf S 1.270,47, das gemeinnützige Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz-Eggenberg auf S 2.925,85, das gemeinnützige Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz-Marschallgasse auf S 4.039,–, das gemeinnützige Krankenhaus der Elisabethinen Graz auf S 3.461,19, das gemeinnützige Marienkrankenhaus Vorau auf S 3.334,60, das gemeinnützige Neurologische Therapiezentrum Kapfenberg (NTK) auf S 3.617,61 sowie für das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz auf S 1.695,37.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1998, LGBl. Nr. 101/1998, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic