# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1999, mit der die Schifffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark verboten wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1999, mit der die Schifffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark verboten wird

Auf Grund des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf folgenden Gewässern verboten:

Altausseersee, Giglachseen, Grundlsee, Leopoldsteinersee, Ödensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee, Toplitzsee, Waldschacher Teich, Packer Stausee und auf jenen Teilen des Erlaufsees, des Turrachsees und des Soboth-Stausees, die im Land Steiermark gelegen sind.

(2) Das Verbot gilt nicht für

§ 2

Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wet-Bikes, Jet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten:

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. November 1979, LGBl. Nr. 80/1979, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Ressel