# Gesetz vom 16. November 1999, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetznovelle 1999)

Gesetz vom 16. November 1999, mit dem

das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Wohnbau-

förderungsgesetznovelle 1999)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996, 61/1997, 25/1998 und 75/1998, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Im Inhaltsverzeichnis sowie im Gesetzestext lautet die Überschrift des V. Hauptstückes:

„Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von

Jungfamilien und gleich-

gestellten Personen"

„(6) Die Übertragung (Abs. 1 Z. 1) und Vermietung (Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3) ist nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw. Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden."

(1) Für nicht geförderte Mietwohnungen wird über Ansuchen des Hauptmieters eine Wohnbeihilfe gewährt. Der Hauptmietzins darf nicht höher sein als der Richtwert gemäß dem Richtwertgesetz ohne Zuschläge, außer es handelt sich um einen gemäß § 18 Mietrechtsgesetz erhöhten Hauptmietzins oder um Wohnungen mit bis zu 35 m2 Nutzfläche (§ 10 Abs. 2), bei denen eine Richtwertüberschreitung bis maximal 30% möglich ist. Diese Begrenzung gilt auch nicht für die Bildung des Entgeltes gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Untermieter einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 lit. c gemieteten Wohnung.

(2) Die Anerkennung als Förderungswerber, die Einkommensberechnung, die Ermittlung der Anzahl der für die Berechnung maßgeblichen Personen und die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes sowie die Vollziehung erfolgen in Anwendung der Bestimmungen des § 2 Z. 10, des § 7 Abs. 4 und 5, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 18 Abs. 3, des § 19 Abs. 3 bis 5, des § 20 und des § 46.

(3) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im vergebührten Hauptmietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (ohne Betriebs- und Verwaltungskosten) zuzüglich der hiefür zu entrichtenden Umsatzsteuer, jedoch nicht mehr als ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter Höchstbetrag.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß Anwendung auf unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes vermietete geförderte Eigentumswohnungen.

(5) In jenen Fällen, in denen für den Mieter einer geförderten Wohnung die ,Allgemeine Wohnbeihilfe' höher ist als die Wohnbeihilfe für geförderte Wohnungen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die Wohnbeihilfe gemäß § 20a zu gewähren.

(6) In begründeten Härtefällen finden diese Bestimmungen auf gemäß § 21 geförderte Wohnungen über Ansuchen des Wohnungseigentümers sinngemäß Anwendung.

(7) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen."

„§ 53 a

Begünstigte Rückzahlung

(1) Im Falle der vorzeitigen gänzlichen Rückzahlung von Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark, mit Ausnahme jener Darlehen, die gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gewährt wurden, wird natürlichen Personen für eine Eigentumswohnung, ein Eigenheim und für eine sanierte Wohnung, für welche eine Eigennutzung und keine Vermietung vorliegt, ein Nachlass von 30% gewährt, wenn

–der Darlehensschuldner alle seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehen erfüllt hat,

–das Darlehen weder gekündigt noch fällig gestellt ist und

–die Restlaufzeit des Darlehens mindestens drei Jahre beträgt.

(2) Allfällige Aufstockungs-, Nachtrags- sowie Eigenmittelersatzdarlehen sind gleichzeitig mit dem Darlehen zu tilgen.

(3) Das Ansuchen hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist die Kündigung des Darlehens zum nächsten Fälligkeitstermin zu enthalten."

22. Im § 55 Abs. 4 wird beim siebenten Spiegelstrich nach „§ 53 Abs. 2" die Wortfolge „und Abs. 2a" eingefügt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

LandeshauptmannLandesrätin

KlasnicJost-Bleckmann