# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 2000, mit der die Verordnung, betreffend das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leibnitz, geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 2000, mit der die Verordnung betreffend das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer

Bezirk) Leibnitz geändert wird

Auf Grund der §§ 11 und 12 des Steiermärkischen ROG, LGBl. Nr. 127/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/1995 wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung betreffend das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leibnitz, LGBl. Nr. 91/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1998 wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. In § 2 Z. 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Text angefügt: „für die keine besonderen Bewirtschaftungseinschränkungen bestehen. Der Abgrenzung von landwirtschaftlichen Vorrangflächen geht ein Abwägungsprozess gegenüber anderen Nutzungsansprüchen voraus."

2. Die im Regionalplan 1 : 50.000 in Anlage 1 festgelegte landwirtschaftliche Vorrangzone in den Gemeinden Lang bzw. Lebring-St. Margarethen zwischen A 9 und Landesstraße L 602 entfällt.

Artikel II

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. April 2000, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic