# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2000, mit der die Verordnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2000, mit der die Verordnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für

das Arzthonorar geändert wird

Gemäß § 38 a Abs. 4 und 11 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes

1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999 wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1999, LGBl. Nr. 42/1999 über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar wird wie folgt geändert:

„§ 3 a

(1) Für das Jahr 2000 wird die für das Jahr 1999 festgesetzte vorläufige Summe von ATS 109,787.250,– mit dem vorläufigen Hundertsatz von 3 % erhöht und beträgt daher ATS 113,080.868,–.

(2) Für das Jahr 2000 wird die für das Jahr 1999 festgesetzte vorläufige Summe für den Aufstockungsbetrag von ATS 45,870.968,– mit dem vorläufigen Hundertsatz von 3 % erhöht und beträgt daher

ATS 47,247.097,–."

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Änderung des § 2 sowie die Einfügung des § 3 a durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann W. Klasnic