# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2000, mit der ein Formular für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes festgelegt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2000, mit der ein Formular für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 17 des Steiermärkischen Grund-

verkehrsgesetzes festgelegt wird

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 134/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2000, wird verordnet:

§ 1

Für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes ist das in der Anlage enthaltene Formular zu verwenden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 11. April 2000 in Kraft.

§ 3

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Jänner 1994, LGBl. Nr. 4/1994 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 2 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic

Anlage

Erklärung

gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes

Herr/Frau

Vor- und Zuname

Geburtsdatum

derzeitiger Wohnsitz

vertreten durch

Ich erkläre,

Min eigener Sache oder

Mals Vertreter der Gesellschaft oder juristischen Person

Bezeichnung

SitzArt der Vertretungsbefugnis

Whg.-Nr.

nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen,

Ort, DatumUnterschrift

Von der Behörde auszufüllen:

Die Abgabe der Erklärung wird gemäß § 17 Abs. 5 des Steiermärkischen

Grundverkehrsgesetzes bestätigt.

Der Vorsitzende

der Grundverkehrskommission:

Ort, Datum

Hinweise

I.Die umseitige Erklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn das Grundstück in einer Beschränkungszone in einer der im § 14 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes aufgezählten Vorbehaltsgemeinden liegt.

II.Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:

Ein Grundstück wird insbesondere dann „in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte" erworben, wenn es entweder zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes, zur Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit oder zu Investitionszwecken dienen soll.

VI.Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer