# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2000 über die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2000 über die Landes-

Kinderbetreuungsbeihilfe

Gemäß § 21 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000 wird verordnet:

§ 1

Höhe der Beihilfe

(1) Die Höhe der monatlichen Beihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen der möglichen Höchstbeihilfe von 43,60 Euro (fiktiver Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Kinderbetreuungsförderungsgesetz) und dem den Eltern (Erziehungsberechtigten) zumutbaren Aufwand für die Kinderbetreuung.

(2) Der zumutbare Aufwand für die Kinderbetreuung ist in der nachfolgenden Tabelle festgelegt. In dieser Tabelle ist sowohl das Einkommen der Eltern gemäß § 17 Abs. 1 Kinderbetreuungsförderungsgesetz als auch die Anzahl der im Haus lebenden unversorgten Kinder berücksichtigt. Tabelle 1

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Prozent:

Anzahl der unversorgten Kinder

bis

581,39 Euro

581,40 Euro bis 654,08 Euro

für die weiteren 72,68 Euro

für die weiteren 72,68 Euro

für die weiteren 72,68 Euro

für die weiteren 72,68 Euro

für die weiteren 72,68 Euro

für die weiteren 72,68 Euro

für die weiteren 72,68 Euro

für die weiteren 72,68 Euro

für die weiteren 72,68 Euro

für die weiteren 72,68 Euro

für die weiteren 72,68 Euro

10,01,52,02,5

3,54,55,56,5

7,58,59,510,5

11,5

20,01,01,5

2,03,04,05,0

6,07,08,09,0

10,011,0

30,00,51,0

1,52,53,54,5

5,56,57,58,5

9,510,5

40,0

1,02,03,04,0

5,06,07,08,0

9,010,0

50,0

1,02,03,0

4,05,06,07,0

8,09,0

60,0

1,02,03,0

4,05,06,07,0

8,0

70,0

1,02,0

3,04,05,06,0

7,0

80,0

1,0

2,03,04,05,0

6,0

90,0

1,02,03,04,0

5,0

100,0

1,02,03,0

4,0

Für je weitere 72,68 Euro Einkommen um ein Prozent mehr. Für jedes weitere unversorgte Kind um ein Prozent weniger.

Tabelle 2

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Euro:

monatliches Einkommen in Euro

Anzahl der unversorgten Kinder

bis

581,39 Euro

581,40 Euro bis 654,08 Euro

654,09 Euro bis 726,76 Euro

726,77 Euro bis 799,44 Euro

799,45 Euro bis 872,12 Euro

872,13 Euro bis 944,80 Euro

944,81 Euro bis 1017,48 Euro

1017,49 Euro bis 1090,16 Euro

1090,17 Euro bis 1162,84 Euro

1162,85 Euro bis 1235,52 Euro

1235,53 Euro bis 1308,20 Euro

1308,21 Euro bis 1380,88 Euro

1380,89 Euro bis 1453,66 Euro

1–9,8111,26

13,0815,6218,89

22,8927,6133,06

39,2446,1453,77

62,13

2–6,547,639,08

11,2614,1717,80

22,1627,2533,06

39,6046,8754,86

3–3,274,005,09

6,919,4512,72

16,7221,4426,89

33,0739,9747,60

4–––0,73

2,184,367,27

10,9015,2620,35

26,1632,7039,97

5––––

0,732,184,367,27

10,9015,2620,35

26,1632,70

6––––

–0,732,184,36

7,2710,9015,26

20,3526,16

7––––

––0,732,184,36

7,2710,9015,26

20,35

8––––

–––0,732,18

4,367,2710,90

15,26

9––––

––––0,73

2,184,367,27

10,90

10––––

–––––

0,732,184,367,27

Die Einkommen unter 581,40 Euro und über 1.453,66 Euro sowie Fälle von mehr als zehn unversorgten Kindern sind nach Tabelle 1 zu berücksichtigen.

(3) Die Landes-Kinderbetreuungshilfe darf jedoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag. Die Kinderbetreuungsbeihilfe darf nicht gewährt werden, wenn der Beihilfenbetrag weniger als 2,18 Euro monatlich beträgt oder der Besuch über einen kürzeren Zeitraum als vier Wochen erfolgen soll.

(4) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe kann bei Tagesmüttern (-vätern) nur für Tageskinder (§ 43 Abs. 2 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes) gewährt werden.

§ 2

Beginnzeitpunkt der Beihilfengewährung

(1) Sofern die Anträge binnen drei Monaten nach Beginn des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung beim Gemeindeamt, bei Tagsesmüttern (-vätern) beim Erhalter, zur Weiterleitung einlangen (§ 3 Abs. 4), ist die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe mit Beginn jenes Monates zu gewähren, in welchem der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung begann.

(2) Für später als den im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt beim Gemeindeamt, bei Tagesmüttern (-vätern) beim Erhalter, einlangende Anträge ist die Kinderbetreuungshilfe mit Beginn jenes Monates zu gewähren, das dem Einlangen des Ansuchens beim Gemeindeamt, bei Tagesmüttern (-vätern) beim Erhalter, entspricht (§ 3 Abs. 4).

§ 3

Verfahren

(1) Für Anträge auf Gewährung einer Landes-Kinderbetreuungshilfe, für Änderungsanzeigen, Abmeldungen von Kinderbetreuungseinrichtungen und die Einkommensnachweise sind die amtlichen Formulare zu verwenden.

(2) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung hat die gemäß Abs. 1 zur Antragstellung, Änderung und Abmeldung erforderlichen Formblätter bereitzuhalten und diese über Aufforderung kostenlos auszufolgen.

(3) Aufnahmebestätigungen, Änderungen und Abmeldungen sind vom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne der amtlichen Formblätter auszufüllen bzw. zu bestätigen. Die damit verbundenen Kosten hat der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung zu tragen.

(4) Das vom Antragsteller ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular ist, ausgenommen bei Tagesmüttern (-vätern), unter Anschluss der Einkommensnachweise und der Aufnahmebestätigung der für den Sitz des Erhalters zuständigen Gemeinde zur Überprüfung und Weiterleitung zu übermitteln. Bei Tagesmüttern (-vätern) ist die Überprüfung und Weiterleitung vom Erhalter vorzunehmen.

(5) Muss ein Kind eine außerhalb des Landes gelegene Kinderbetreuungseinrichtung, weil eine solche innerhalb zumutbarer Entfernung vom im Lande gelegenen Wohnsitz des Kindes nicht besteht oder weil das Kind von der im Lande zunächst gelegenen Kinderbetreuungseinrichtung mangels vorhandener Plätze nachweislich nicht mehr aufgenommen werden kann, besuchen, so ist zum Vorgehen im Sinne des Abs. 4 die Gemeinde des ständigen Wohnsitzes des Kindes zuständig.

(6) Die Gemeinde hat die Anträge und Nachweise (Abs. 4) gemeinsam mit einer von ihr anzulegenden Sammelliste binnen zwei Wochen nach Einlagen des Antrages dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung vorzulegen. Bei Tagesmütter(-väter)-Kindern hat die Vorlage über den Erhalter binnen zwei Wochen zu erfolgen.

(7) Bei Änderungen haben die Antragsteller, der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung und die Gemeinde im Sinne der Abs. 3 bis 6 vorzugehen.

(8) Abmeldungen sind vom Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung umgehend dem Amt der Landesregierung vorzulegen.

(9) Bleiben Kinder, für deren Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt wird, unbegründet länger als vier Wochen dem Besuch der Einrichtung fern (§ 30 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgesetzes), hat der Erhalter diese abzumelden und der Landesregierung unverzüglich (Abs. 6) bekannt zu geben.

§ 4

Übergangsbestimmungen

An Stelle von § 1 Abs. 1 bis 3 gilt bis zum 31. Dezember 2001:

(1) Die Höhe der monatlichen Beihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen der möglichen Höchstbeihilfe von 600 Schilling (fiktiver Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Kinderbetreuungsförderungsgesetz) und dem den Eltern (Erziehungsberechtigten) zumutbaren Aufwand für die Kinderbetreuung.

(2) Der zumutbare Aufwand für die Kinderbetreuung ist in der nachfolgenden Tabelle festgelegt. In dieser Tabelle ist sowohl das Einkommen der Eltern gemäß § 17 Abs. 1 Kinderbetreuungsförderungsgesetz als auch die Anzahl der im Haushalt lebenden unversorgten Kinder berücksichtigt. Tabelle 1

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Prozent:

Anzahl der unversorgten Kinder

bis

8000 Schilling

8001 bis 9000 Schilling

für die weiteren 1000 Schilling

für die weiteren 1000 Schilling

für die weiteren 1000 Schilling

für die weiteren 1000 Schilling

für die weiteren 1000 Schilling

für die weiteren 1000 Schilling

für die weiteren 1000 Schilling

für die weiteren 1000 Schilling

für die weiteren 1000 Schilling

für die weiteren 1000 Schilling

für die weiteren 1000 Schilling

10,01,52,02,5

3,54,55,56,5

7,58,59,510,5

11,5

20,01,01,5

2,03,04,05,0

6,07,08,09,0

10,011,0

30,00,51,0

1,52,53,54,5

5,56,57,58,5

9,510,5

40,0

1,02,03,04,0

5,06,07,08,0

9,010,0

50,0

1,02,03,0

4,05,06,07,0

8,09,0

60,0

1,02,03,0

4,05,06,07,0

8,0

70,0

1,02,0

3,04,05,06,0

7,0

80,0

1,0

2,03,04,05,0

6,0

90,0

1,02,03,04,0

5,0

100,0

1,02,03,0

4,0

Für je weitere 1000 Schilling Einkommen um ein Prozent mehr. Für jedes weitere unversorgte Kind um ein Prozent weniger. Tabelle 2

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Schilling:

monatliches Einkommen in Schilling

Anzahl der unversorgten Kinder

bis

8000 Schilling

8001 bis

9000 Schilling

9001 bis 10.000

Schilling

10.001 bis 11.000 Schilling

11.001 bis 12.000 Schilling

12.001 bis 13.000 Schilling

13.001 bis 14.000 Schilling

14.001 bis 15.000 Schilling

15.001 bis 16.000 Schilling

16.001 bis 17.000 Schilling

17.001 bis 18.000 Schilling

18.001 bis 19.000 Schilling

19.001 bis 20.000 Schilling

1–135,–155,–

180,–215,–260,–

315,–380,–455,–

540,–635,–740,–

855,–

2–90,–105,–

125,–155,–195,–

245,–305,–375,–

455,–545,–645,–

755,–

3–45,–55,–70,–

95,–130,–175,–

230,–295,–370,–

455,–550,–655,–

4–––10,–

30,–60,–100,–

150,–210,–280,–

360,–450,–550,–

5––––

10,–30,–60,–

100,–150,–210,–

280,–360,–450,–

6––––

–10,–30,–60,–

100,–150,–210,–

280,–360,–

7––––

––10,–30,–60,–

100,–150,–210,–

280,–

8––––

–––10,–30,–

60,–100,–150,–

210,–

9––––

––––10,–

30,–60,–100,–

150,–

10––––

–––––

10,–30,–60,–

100,–

Die Einkommen unter 8001 Schilling und über 20.000 Schilling sowie Fälle von mehr als zehn unversorgten Kindern sind nach Tabelle 1 zu berücksichtigen.

(3) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe darf jedoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag. Die Kinderbetreuungsbeihilfe darf nicht gewährt werden, wenn der Beihilfenbetrag weniger als 30 Schilling monatlich beträgt oder der Besuch über einen kürzeren Zeitraum als vier Wochen erfolgen soll.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Tageskinder bei Tagesmüttern tritt diese Verordnung am 1. April 2000 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. September 1974, mit der nähere Bestimmungen über die Kindergartenbeihilfe erlassen werden, LGBl. Nr. 119/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/1996 tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic