# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2000 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 2000 - LAKWO 2000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2000 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiter-

kammer-Wahlordnung 2000 – LAKWO 2000)

Auf Grund des § 20 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2000 – LAKG 1991 wird verordnet:

I. HAUPTSTÜCK

Wahlausschreibung, Wahlkreis, Wahlbehörden

I. Abschnitt

Wahlgrundsätze, Wahlausschreibung, Wahlkreis

§ 1

Wahlgrundsätze

Die 21 Kammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Wahlberechtigten auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit dem dem Wahltermin folgenden Tag, zu wählen (Wahlperiode).

§ 2

Ausschreibung und Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl ist vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Zwischen dem Tag der Beschlussfassung und dem Tag der Wahlausschreibung hat mindestens ein Zeitraum von vier Wochen zu liegen. Vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so rechtzeitig durchzuführen, dass die neue Vollversammlung frühestens zwölf Wochen vor und spätestens zwölf Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 LAKG 1991 so, dass zwischen Auflösung und Neuwahl kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltermin hat ein Zeitraum von zumindest 14 Wochen zu liegen.

(2) Die Ausschreibung der Wahl hat den Wahltermin und die Mindestöffnungszeiten der Wahllokale (§ 35) zu enthalten und ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden zu verlautbaren. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark". Die Verlautbarung an der Amtstafel hat weiters zu enthalten:

–die Frist und den Ort zur Einbringung von Wahlvorschlägen;

–die Angaben über die aktive und passive Wahlberechtigung.

(3) Die Durchführung der Wahl obliegt den Wahlbehörden nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung.

§ 3

Wahlkreis

Zur Durchführung der Wahl bildet das Land Steiermark einen Wahlkreis.

§ 4

Wahlort

(1) Wahlort ist bei der Betriebswahlbehörde der Sitz des Betriebes, bei der Sprengelwahlbehörde die Gemeinde, in der diese ihren Sitz hat. Betriebswahlbehörden können nur in Betrieben eingerichtet werden, in denen am Tag der Wahlausschreibung mindestens zehn Wahlberechtigte beschäftigt sind.

(2) Die einzelnen Wahlorte sind von der Landeswahlbehörde über Vorschlag des Vorstandes der Steiermärkischen Landarbeiterkammer spätestens am 25. Tag vor dem Wahltermin festzulegen. Sie sind an der Amtstafel der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft zu verlautbaren.

II. Abschnitt

Wahlbehörden

§ 5

Wirkungskreis der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen. Sie entscheiden in allen Fragen über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl.

(2) Der Landeswahlbehörde sowie den Bezirkswahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande desjenigen Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht.

§ 6

Betriebs- und Sprengelwahlbehörde

(1) Das Abstimmungsverfahren haben die von der Landeswahlbehörde spätestens am 25. Tag vor dem Wahltermin nach dem Tag der Wahlausschreibung bestimmten Betriebs- und Sprengelwahlbehörden durchzuführen.

(2) Die Betriebs- und Sprengelwahlbehörden bestehen aus einem Wahlleiter und seinem Stellvertreter, die zur Steiermärkischen Landarbeiterkammer zugehörig sein müssen, und zwei Beisitzern. Die Beisitzer müssen nicht zur Steiermärkischen Landarbeiterkammer zugehörig sein. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzbeisitzer zu bestellen. Diese müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Mitglieder.

§ 7

Bezirkswahlbehörden

(1) Für jeden politischen Bezirk ist eine Bezirkswahlbehörde zu berufen. Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Graz aus dem Bürgermeister, oder einem von ihm zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter und fünf Beisitzern und deren Ersatzbeisitzern.

(2) Der Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Graz der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 8

Landeswahlbehörde

(1) Für das Land Steiermark wird am Sitz des Amtes der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Landeswahlbehörde und Landeswahlleiter ist der Landeshauptmann oder ein von ihm zu bestellender ständiger Vertreter.

(3) Die Landeswahlbehörde besteht ferner aus neun Beisitzern und Ersatzbeisitzern.

(4) Der Landeswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

(5) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen nach dieser Verordnung eingerichteten Wahlbehörde sein.

(6) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 5 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern, ausgenommen Entscheidungen der Bezirkswahlbehörden im Einspruchsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse.

§ 9

Beschlussfähigkeit,

gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Wahlparteien an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

§ 10

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen

durch den Wahlleiter

Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltermin, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, einen Beirat heranzuziehen.

§ 11

Entschädigungsanspruch

für die Tätigkeit in Wahlbehörden

(1) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt eine vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer festzusetzende angemessene Entschädigung.

(2) Dieser Anspruch ist längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde bei der Steiermärkischen Landarbeiterkammer einzubringen. Über diesen Antrag entscheidet die Steiermärkische Landarbeiterkammer; gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 12

Mitglieder der Wahlbehörden

(1) Die vor jeder Wahl gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.

(2) Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden dürfen nur Personen sein, die das Wahlrecht in die Steiermärkische Landarbeiterkammer besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(3) Scheidet aus einer Wahlbehörde ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer aus oder übt er sein Amt nicht aus, so ist gemäß §§ 15 und 16 unverzüglich eine Nachbesetzung vorzunehmen.

(4) Das Amt des Mitgliedes dieser Wahlbehörden ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes Kammermitglied verpflichtet ist.

§ 13

Konstituierung der Wahlbehörden

Spätestens am siebenten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung muss die Landeswahlbehörde von ihrem Vorsitzenden zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Für die Bezirkswahlbehörden erstreckt sich diese Frist bis zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung. Die gemäß § 16 zu bildenden Betriebs- und Sprengelwahlbehörden haben sich spätestens am 14. Tag vor dem Wahltermin zu konstituieren.

§ 14

Bestellung, Angelobung und Wirkungskreis

der Wahlleiter

der Betriebs- und Sprengelwahlbehörden

(1) Die über Vorschlag des Vorstandes der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 20. Tag vor dem Wahltermin vom Landeswahlleiter zu ernennen.

(2) Die bestellten Wahlleiter bzw. deren Stellvertreter haben eine schriftliche Gelöbnisformel zu unterfertigen, die dem Wahlakt beizuschließen ist.

(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen.

§ 15

Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

der Landeswahlbehörde

und der Bezirkswahlbehörden,

Entsendung von Vertrauenspersonen

(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen. Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den Bezirkswahlbehörden obliegt dem Landeswahlleiter

(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf Grund der Vorschläge der in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlpartei unter Berücksichtigung des Stimmenergebnisses bei der letzten Landarbeiterkammerwahl berufen. Die Landesregierung bzw. der Landeswahlleiter hat den Wahlparteien rechtzeitig die entsprechende Anzahl der zu nominierenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer bekannt zu geben.

(3) Wählergruppen, die in den Wahlbehörden durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlwerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vorschläge für ihre Bestellung sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltermin beim Landeswahlleiter einzubringen. Die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden werden vom Landeswahlleiter berufen.

(4) Ersatzpersonen für Vertrauenspersonen sind nicht zu berufen. Die Vorschrift des § 37 wird hierdurch nicht berührt.

(5) Die Namen der Mitglieder und Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde sind an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen. Die Namen der Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden sind an der Amtstafel der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen.

§ 16

Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

der Betriebs- und Sprengelwahlbehörden,

Entsendung von Vertrauenspersonen

(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Betriebs- und Sprengelwahlbehörden werden vom Landeswahlleiter über Vorschlag des Vorstandes der Steiermärkischen Landarbeiterkammer berufen. Der Vorschlag ist spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltermin beim Landeswahlleiter einzubringen. Bei der Erstattung des Vorschlages ist auf das Verhältnis der Wahlpartei in der Vollversammlung Bedacht zu nehmen.

(2) Wählergruppen, die in den von der Landeswahlbehörde bestellten Wahlbehörden durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlwerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vorschläge für ihre Bestellung sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltermin beim Landeswahlleiter einzubringen. Die Vertrauenspersonen der Betriebs- und Sprengelwahlbehörden werden vom Landeswahlleiter berufen.

(3) Ersatzpersonen für Vertrauenspersonen sind nicht zu berufen. Die Vorschrift des § 37 wird hierdurch nicht berührt.

(4) Die Namen der bestellten Mitglieder der Wahlbehörden einschließlich der Vertrauenspersonen sind an der Amtstafel jener Gemeinde, in der die Wahlbehörde ihren Sitz hat, kundzumachen.

II. HAUPTSTÜCK

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

I. Abschnitt

Wahlrecht und Wahlausschließungsgründe

§ 17

Aktives Wahlrecht

(1) Die Wahlberechtigung ergibt sich aus § 16 LAKG 1991.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

§ 18

Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 19

Wahlausschließungsgründe

Die Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81 in der jeweils geltenden Fassung über die Wahlausschließungsgründe finden Anwendung.

II. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 20

Wählerverzeichnis

(1) Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend geführt werden, sind der Steiermärkischen Landarbeiterkammer über Ersuchen spätestens drei Wochen nach dem Stichtag vom sachlich zuständigen Organ der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice schriftlich zu melden. Die zu übermittelnde Liste hat den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Bezeichnung und Anschrift ihrer letzten Arbeitgeber zu enthalten.

(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat anhand der gemäß § 18 Abs. 2 LAKG 1991 und Abs. 1 ermittelten Daten anlässlich der Wahl das Wählerverzeichnis zu erstellen.

(3) Das Wählerverzeichnis hat zu enthalten:

–Familien- und Vornamen;

–Geburtsdatum;

–Hauptwohnsitz;

–Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers.

Bei Wahlberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Steiermark haben, zusätzlich den Sitz des Betriebes oder der Arbeitsstätte.

(4) Das Wählerverzeichnis ist steiermarkweit nach den Namen der Wahlberechtigten unter fortlaufenden Zahlen alphabetisch geordnet anzulegen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis nur einmal eingetragen sein.

(6) Über Antrag hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer den Wählergruppen und den in

der Vollversammlung vertretenen Wahlparteien spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses, Abschriften des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens eine Woche vor dem Auflegen des Wählerverzeichnisses bei der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu stellen. Die Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten. Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auf Verlangen auszufolgen.

(7) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat den Bezirkswahlbehörden das Wählerverzeichnis spätestens bis zum 41. Tag nach der Wahlausschreibung zu übermitteln.

(8) Das Wählerverzeichnis kann von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer in einer Sondernummer des kammereigenen Mitteilungsblattes noch vor Einleitung des Einspruchsverfahrens kundgemacht werden.

III. Abschnitt

Einspruchsverfahren

§ 21

Auflegung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist vom Bezirkswahlleiter am 42. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die zehntägige Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Verzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden sowie die Bestimmungen des Abs. 2 und des § 22 zu enthalten.

(2) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen davon ist die Behebung von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler und dgl.

(4) Die Kundmachung, die erfolgte Auflegung und die Auflegungszeit sind vom Bezirkswahlleiter auf dem jeweiligen Wählerverzeichnis zu bestätigen.

§ 22

Einsprüche

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Bezirkswahlbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der vom Einspruch Betroffene seinen Hauptwohnsitz bzw. Sitz des Betriebes bzw. Arbeitsstätte gemäß § 20 Abs. 3 hat, Einspruch erheben.

(2) Die Einsprüche müssen bei der Bezirkswahlbehörde spätestens am letzten Tag der Einspruchsfrist einlangen.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund dafür anzugeben.

(4) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.

§ 23

Verständigung

der vom Einspruch betroffenen Personen

(1) Der Bezirkswahlleiter hat die Person, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.

(2) Dem Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Bezirkswahlbehörde vorzubringen.

§ 24

Entscheidungen über Einsprüche

(1) Über Einsprüche entscheidet die Bezirkswahlbehörde spätestens am achten Tag nach Ende der Einspruchsfrist. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.

(2) Die Entscheidung ist von der Bezirkswahlbehörde dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie vom Bezirkswahlleiter sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich dabei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses anzuführen und an jene Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, hinzuweisen. Handelt es sich jedoch um die Streichung eines im Wählerverzeichnis geführten Nichtwahlberechtigten, so ist die Eintragung zu streichen.

§ 25

Abschließung der Wählerverzeichnisse

(1) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat der Bezirkswahlleiter die Änderungen in den Wählerverzeichnissen auf die schnellste Art der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.

(2) Der Landeswahlleiter hat je eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, den Wählergruppen sowie den Bezirkswahlbehörden und den Sprengel- und Betriebswahlbehörden zu übermitteln.

III. HAUPTSTÜCK

Wählbarkeit, Wahlwerbung

I. Abschnitt

Wählbarkeit

§ 26

Passives Wahlrecht

Die Wählbarkeit in die Vollversammlung der Steiermärkischen

Landarbeiterkammer ergibt sich aus § 16 LAKG 1991.

II. Abschnitt

Wahlwerbung

§ 27

Wahlvorschläge

(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 35. Tag vor dem Wahltermin bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens

50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben dabei ihren Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Anschrift anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Landeswahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterzeichner der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 27. Tag vor dem Wahltermin erfolgt ist.

(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

(4) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Eingabe darstellen und als solcher bezeichnet sein.

§ 28

Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung

in den Wahlvorschlägen

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Landeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Wählergruppenbezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde die Wählergruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landarbeiterkammerwahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Landeswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Wählergruppenliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Landeswahlleiter die Vertreter dieser Wählergruppen zu einer Besprechung zu laden und sie aufzufordern, eine Einigung zu erzielen. Wird in einem solchen Falle keine Einigung erzielt, so hat die Wählergruppenbezeichnung jener Wählergruppe den Vorrang, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat. Der später eingebrachte Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht.

§ 29

Zustellungsbevollmächtigter Vertreter

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe.

(2) Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Landeswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Wählergruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Wählergruppe nach Ansicht der Landeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Wählergruppe nach Ansicht der Landeswahlbehörde vertreten kann.

§ 30

Überprüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Landeswahlleiter hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens je 50 Wahlberechtigten unterschrieben sind (§ 27 Abs. 2) und die in den Wählergruppenlisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Der Landeswahlleiter hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben hat, dessen Namen auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften sowie die im § 27 Abs. 2 geforderten Daten auf, so ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter aufzufordern, den Mangel bis spätestens am 26. Tag vor dem Wahltermin bis

13 Uhr bei der Landeswahlbehörde zu beheben, widrigenfalls der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 3 Z. 2) nicht vorliegt, werden am Wahlvorschlag gestrichen, wovon der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe spätestens am 27. Tag vor dem Wahltermin zu verständigen ist.

§ 31

Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 3 Z. 2) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihre Wählergruppenliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltermin bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.

§ 32

Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Landeswahlleiter aufzufordern, unverzüglich, spätestens jedoch am 26. Tag vor dem Wahltermin, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

§ 33

Abschließung und Veröffentlichung

der Wahlvorschläge

(1) Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Landeswahlbehörde zwischen dem 25. und 21. Tag vor dem Wahltermin abzuschließen. Falls eine Wählergruppenliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie Kammerräte zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 14. Tag vor dem Wahltermin an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden zu verlautbaren.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) Die Landeswahlbehörde hat die eingereichten Wahlvorschläge, soweit sie von einer in der Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlpartei bestätigt sind, nach der Zahl der Mandate dieser Partei in der Vollversammlung zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landarbeiterkammerwahl ermittelten Gesamtsummen der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Im Anschluss an die so gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen in der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge anzuführen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3" usw. in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.

(5) Die Veröffentlichung (Abs. 1) hat alle Listennummern sowie den Inhalt der Wahlvorschläge (§ 27 Abs. 3) zur Gänze zu enthalten.

(6) Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind dabei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

§ 34

Zurücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltermin bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 26. Tag bis 13 Uhr vor dem Wahltermin gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

IV. HAUPTSTÜCK

Abstimmungsverfahren

I. Abschnitt

Wahltermin, Wahllokal und Wahlzeit

§ 35

Wahltermin, Verfügungen

der Wahlleiter und Wahlbehörden

(1) Als Wahltermin ist in der Wahlausschreibung ein bestimmter Wahltag oder ein Zeitraum bis zu drei Tagen zu bestimmen. Weiters sind die Mindestöffnungszeiten der Wahllokale festzusetzen.

(2) Die Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörden bestimmen nach Maßgabe des § 36 spätestens am 14. Tag vor dem Wahltermin das Wahllokal, die vorgeschriebene Verbotszone und die Wahlzeit. Bei der Festsetzung der Wahlzeiten sind die Mindestöffnungszeiten zu beachten. Werden in Betrieben von den Betriebswahlbehörden Wahllokale eingerichtet, so haben die Betriebsinhaber nach entsprechender Vereinbarung die Errichtung der Betriebswahllokale in geeigneten Betriebsräumlichkeiten zuzulassen. Wird in Gemeinden von den Sprengelwahlbehörden ein Wahllokal eingerichtet, so ist von den Gemeinden eine entsprechende Räumlichkeit einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am achten Tag vor dem Wahltermin von der Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens innerhalb der Verbotszone mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 375 Euro geahndet werden können.

§ 36

Wahllokal, Wahlzelle, Wahlurne,

Verbotszone, Wahlzeit

Die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung 1960 über Wahllokal, Wahlzelle, Wahlurne, Verbotszone und Wahlzeit finden sinngemäß Anwendung.

II. Abschnitt

Wahlzeugen

§ 37

Wahlzeugen und Eintrittsschein

Für die Entsendung der Wahlzeugen in die Bezirks-, Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörden und die Ausstellung der Eintrittsscheine gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1960 sinngemäß.

III. Abschnitt

Wahlhandlung

§ 38

Leitung und Durchführung der Wahl

Die Leitung und Durchführung der Wahl obliegt den Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörden (§ 6) unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1960.

§ 39

Wahlkuverts

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige, grüne, amtliche Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Übertretungen dieses Verbots werden, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 375 Euro bestraft.

§ 40

Amtlicher Stimmzettel

(1) Der grüne amtliche Stimmzettel hat die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis sowie unter Berücksichtigung der gemäß § 33 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster (Anlage 1) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur über Auftrag der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 141/2 bis 151/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Wählergruppenbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort Liste ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde über die Bezirkswahlbehörden den Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörden, zusätzlich einer Reserve, zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung erhält der Übergeber, die zweite der Übernehmer.

(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 375 Euro bestraft. Dabei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(5) Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 41

Ausübung des Stimmrechtes

(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des amtlichen Stimmzettels im verschlossenen Wahlkuvert am Wahltermin auszuüben. Die Stimmabgabe ist bei jeder Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörde möglich. Zu diesem Zweck erhält jeder Wahlberechtigte eine Wahlkarte, die ihm von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer nach Abschluss der Wählerverzeichnisse, jedoch spätestens am 14. Tag vor dem Wahltermin nachweislich zu übersenden ist.

(2) Die Wahlkarte hat den Namen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr, seine Adresse laut abgeschlossenem Wählerverzeichnis und den Wahltermin sowie den Hinweis zu enthalten, dass nur gegen Abgabe der Wahlkarte die Ausübung des Wahlrechtes bei jeder Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörde in der Steiermark möglich ist.

§ 42

Stimmabgabe vor der Wahlbehörde

(1) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht gegen Abgabe der Wahlkarte vor jeder Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörde in der Steiermark ausüben.

(2) Die Wahlbehörde ist verpflichtet, dem Wahlberechtigten gegen Abgabe der Wahlkarte ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel auszufolgen. Eine Stimmabgabe ohne Wahlkarte ist nicht gestattet und von der Wahlbehörde nicht zuzulassen.

(3) Für die Stimmabgabe gelten die Bestimmungen des § 43 und im Übrigen die einschlägigen Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1960 sinngemäß.

§ 43

Vermerke im Wählerverzeichnis

durch die Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörde

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird im Wählerverzeichnis abgestrichen und mit einer fortlaufenden Nummer versehen. Die Wahlbehörde hat auf der abgenommenen Wahlkarte diese im Wählerverzeichnis eingetragene fortlaufende Nummer anzubringen. Die Wahlkarten sind sicher zu verwahren und dem Wählerverzeichnis anzuschließen.

(2) Eigene Abstimmungsverzeichnisse sind nicht zu führen.

§ 44

Stimmabgabe bei Zweifel

über die Identität des Wählers

Die Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1960 finden sinngemäß Anwendung.

§ 45

Briefwahl

(1) Wähler können auch vom Recht auf Briefwahl Gebrauch machen. Der entsprechende Antrag ist spätestens am 21. Tag vor dem Wahltermin bei der Steiermärkischen Landarbeiterkammer persönlich einzubringen.

(2) Jedem Briefwähler sind von der Landeswahlbehörde ein amtliches Wahlkuvert, ein amtlicher Stimmzettel, die Wahlkarte gemäß § 41 sowie ein Überkuvert für die Übermittlung des amtlichen Wahlkuverts und der Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde auszufolgen. Der Wähler hat sein Stimmrecht persönlich auszuüben.

(3) Das Überkuvert mit der Wahlkarte und mit dem in das amtliche Wahlkuvert eingelegten amtlichen Stimmzettel ist per Post oder durch den Briefwähler selbst der zuständigen Bezirkswahlbehörde so zeitgerecht zu übermitteln, dass es noch vor der Stimmenzählung einlangt. Später einlangende Überkuverts sind bei der Ermittlung nicht mehr zu berücksichtigen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen.

(4) Die von den Briefwählern bis zum Zeitpunkt vor der Stimmenzählung eingelangten Überkuverts sind vom Bezirkswahlleiter unmittelbar nach Einlangen im Wählerverzeichnis unter einer fortlaufenden Nummer zu vermerken. Die fortlaufende Nummer ist am eingelangten Überkuvert zu vermerken. Die Überkuverts sind vom Bezirkswahlleiter ungeöffnet sicher zu verwahren.

§ 46

Beendigung der Stimmabgabe, Niederschrift

(1) Wenn die für die Stimmabgabe festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für abgeschlossen zu erklären.

(2) Danach ist über die Wahlhandlung eine Niederschrift zu verfassen, welche insbesondere zu enthalten hat: die Anzahl der im Wählerverzeichnis abgestrichenen Wähler, die Anzahl der abgenommenen Wahlkarten sowie die Anzahl der ungeöffneten amtlichen Wahlkuverts. Diese Niederschrift ist von den Mitgliedern der Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund dafür anzugeben.

§ 47

Übermittlung der Wahlakten

an die Bezirkswahlbehörde

Nach Beendigung der Stimmabgabe sind die Wählerverzeichnisse, die angeschlossenen Wahlkarten und die Niederschriften (§ 46 Abs. 2) mit den ungeöffneten Wahlkuverts in einem mit einem Klebestreifen verschlossenen sowie den quer darüber gesetzten Unterschriften der Mitglieder der Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörde versehenen Umschlag unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Den Mitgliedern der Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörde steht es frei, den Boten, der den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde übermittelt, zu begleiten.

§ 48

Besondere Maßnahmen

bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sogleich der Bezirkswahlbehörde telegrafisch oder fernschriftlich, per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in einer anderen technischen Weise bekannt zu geben.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

III. Abschnitt

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 49

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Die Ermittlung des Stimmenergebnisses im Wahlbezirk obliegt der Bezirkswahlbehörde.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die von den Betriebs- bzw. Sprengelwahlbehörden eingelangten Wahlakten auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die amtlich ungeöffneten Wahlkuverts sind in eine Wahlurne zu legen. Die vom Bezirkswahlleiter verwahrten, gemäß § 45 übermittelten Überkuverts der Briefwähler sind zu öffnen. Ist im Überkuvert keine Wahlkarte enthalten, so ist die Stimme bei der Stimmenzählung nicht zu berücksichtigen. Darüber ist von der Bezirkswahlbehörde ein entsprechender Vermerk im Wählerverzeichnis anzubringen. Ist im Überkuvert eine Wahlkarte enthalten, so ist diese zusammen mit dem Überkuvert sicher zu verwahren und dem Wählerverzeichnis anzuschliessen. Danach sind die innen liegenden amtlichen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde mischt sodann gründlich die sich in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt für den Bereich des Wahlbezirkes fest:

(4) Die Bezirkswahlbehörde öffnet hierauf die Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

(5) Die nach Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden. Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind außerdem der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekannt zu geben.

§ 50

Gültige Stimmzettel

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der gleichzeitig mit dem amtlichen Wahlkuvert dem Wähler ausgefolgte amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der übrigen, eindeutig zu erkennen ist.

§ 51

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 52

Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorher angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 53

Niederschrift

(1) Jede Bezirkswahlbehörde hat hierauf das Wahlergebnis in einer Niederschrift in zweifacher Ausfertigung zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund dafür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Der Wahlakt ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

(7) Die zweite Ausfertigung der Niederschrift ist unverzüglich der Landeswahlbehörde im verschlossenen Umschlag zu übermitteln.

V. HAUPTSTÜCK

Ermittlungsverfahren

I. Abschnitt

Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde

§ 54

Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis

Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 49 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis nach den Vorschriften des § 49 Abs. 4 lit. a bis d und des § 55 Abs. 2 bis 5 zu ermitteln, und zwar:

§ 55

Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis,

Ermittlung und Zuweisung der Mandate

(1) Die Landeswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 53 Abs. 7 übermittelten Niederschriften die Wahlergebnisse, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 54 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig.

(2) Zunächst werden die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate auf die Wählergruppenlisten mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.

(3) Die Summen der Wählergruppenstimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen.

(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei Mandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.

(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehende Los.

(7) Von jeder Wählergruppenliste sind so viel Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Landeswahlbehörde als gewählt zu erklären.

§ 56

Niederschrift der Landeswahlbehörde

(1) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden sowie die gemäß § 33 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund dafür anzugeben.

§ 57

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Die Landeswahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Ermittlung und die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzpersonen zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

II. Abschnitt

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

des Wahlergebnisses

§ 58

Einsprüche

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wählergruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 57 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In dem Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung zurückgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Erhebungen, Überprüfungen und Richtigstellungen stehen der Landeswahlbehörde nicht zu.

III. Abschnitt

Ersatzpersonen

§ 59

Ersatzpersonen

(1) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzpersonen für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung richtet sich nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 9 LAKG 1991. Ersatzpersonen werden von der Landeswahlbehörde berufen.

(2) Lehnt eine Ersatzperson, die für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt sie dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzpersonen.

(3) Eine Ersatzperson auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde die Streichung verlangen.

IV. Abschnitt

Wahlscheine

§ 60

Wahlscheine

Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner gemäß § 55 erfolgten Wahl oder nach seiner gemäß § 59 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Steiermärkische Landarbeiterkammer berechtigt.

VI. HAUPTSTÜCK

Schlussbestimmungen

§ 61

Verfahrensbestimmungen

(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise überbracht werden.

§ 62

Wahlkosten

(1) Die Kosten der Wahl hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer zu tragen. Die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Drucksorten und Wahlkuverts sind von ihr bereitzustellen. Über Antrag der Kammer stellt die Landesregierung entsprechende Vorschüsse zur Verfügung.

(2) Kostenersatzansprüche sind binnen 60 Tagen nach dem Wahltermin bei der Steiermärkischen Landarbeiterkammer einzubringen. Hält die Kammer den geltend gemachten Anspruch auf Zuspruch von Kosten für ungerechtfertigt, so entscheidet auf Antrag der Landarbeiterkammer die Landesregierung, in welcher Höhe ein Kostenersatz gebührt.

(3) Behörden kommt der Anspruch auf Entschädigung für den Personalaufwand nicht zu.

§ 63

Übergangsbestimmung

(1) § 35 Abs. 3 zweiter Satz lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:

„In der Kundmachung ist auch an das Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens innerhalb der Verbotszone mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Schilling geahndet werden können."

(2) § 39 Abs. 2 zweiter Satz lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:

„Übertretungen dieses Verbots werden, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Schilling bestraft."

(3) § 40 Abs. 4 erster Satz lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:

„Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Schilling bestraft."

§ 64

Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2000, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1994, LGBl. Nr. 58, LAKWO 1994 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic

Amtlicher Stimmzettel

für die Wahl in die Steiermärkische Landarbeiterkammer 20..

Liste

Nr. Für die gewählte Wählergruppe

im Kreis ein

2

einsetzen!

Kurz-Bezeichnung

Wählergruppenbezeichnung

1

2

3

4