# Gesetz vom 20. Juni 2000 über das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Feuerungsanlagen in der Steiermark (Steiermärkische Kehrordnung 2000)

Gesetz vom 20. Juni 2000 über das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Feuerungsanlagen in der Steiermark (Steiermärkische Kehrordnung 2000)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerungsanlagen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie im Interesse des Umweltschutzes, insbesondere der Luftreinhaltung, der Einsparung von Energie und der Erhaltung der Betriebssicherheit.

(2) Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Feuerungsanlagen, die in der Steiermark betrieben, stillgelegt oder wieder benüzt werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Bestimmungen haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

§ 3

Reinigungs- und Überprüfungsverpflichtung

(1) Das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen sowie von Rauch- und Abgasleitungen hat durch einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständigen Rauchfangkehrer zu erfolgen.

(2) Der Rauchfangkehrer hat bei jeder Kehrung die jeweils zu reinigenden Teile der Feuerungsanlagen gewissenhaft nach dem Stand der Technik zu reinigen. Die anfallenden Verbrennungsrückstände sind auszuräumen und in die vom Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zur Verfügung zu stellenden nicht brennbaren Behälter zu schaffen.

(3) Durch die Arbeit des Rauchfangkehrers darf die gewöhnliche Benutzung der Feuerungsanlage nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Gebäudes nicht verursacht werden.

(4) Die Rechte anderer Gewerbetreibender, die ebenfalls zu Reinigungsarbeiten und Abgasmessungen befugt sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung von Überprüfungen, des Reinigens und Kehrens der Feuerungsanlagen erlassen.

§ 4

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

(1) Benützte Feuerungsanlagen sind in der Heizperiode (§ 2 Z. 3) in annähernd regelmäßigen Intervallen durch den Rauchfangkehrer zu reinigen.

(2) Die Anzahl der Kehrungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Konstruktion der Feuerungsanlage gemäß der folgenden Tabelle:

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

Feuerungsanlagen für

feste BrennstoffeReinigungs- und Überprüfungsfristen

1Herde und Öfen3 2 in der Heizperiode vombei Betrieb außerhalb

sowie dazugehörigeEigentümer bzw. Verfügungs-der Heizperiode 1 2 zusätzlich

Vebindungsstückeberechtigten zu

reinigen oder

reinigen zu

lassen

2zu 1 gehörige Rauchfänge

3 2 durch den Rauchfangkehrerbei Betrieb außerhalb

in der Heizperiodeder Heizperiode 1 2 zusätzlich

3aFeuerungsanlagen4 2 durch den

bei Betrieb außerhalb

bis einschließlich 120 kW

Rauchfangkehrerder Heizperiode 1 2 zusätzlich

vor dem 1. 1. 1995 hergestellt

in der Heizperiode

3bFeuerungsanlagen3 2 durch den Rauchfangkehrerbei Betrieb außerhalb

bis einschließlich 120 kWin der Heizperiodeder Heizperiode 1 2 zusätzlich

nach dem 31. 12. 1994 hergestellt

4Feuerungsanlagen über 120 kWsind

monatlich vom Rauchfangkehrer bei Betrieb zu reinigen

5Feuerungsanlagen in Betrieb mitkann vom dort

beschäftigten und geprüften Dampfkesselwärter

geprüftem Dampfkesselwärtergereinigt

werden, jedoch zusätzlich 1 2 jährlich durch den

Rauchfangkehrer

Feuerungsanlagen für flüssige

BrennstoffeReinigungs- und Überprüfungsfristen

1Herde und Öfen sowie dazu-2 2 in der Heizperiode vombei Betrieb außerhalb

gehörige VerbindungsstückeEigentümer bzw. Verfügungs-der Heizperiode 1 2 zusätzlich

berechtigten zu

reinigen oder

reinigen zu

lassen

2zu 1 gehörige Rauchfänge

2 2 durch den Rauchfangkehrerbei Betrieb außerhalb

in der Heizperiodeder Heizperiode 1 2 zusätzlich

3Feuerungsanlagen2 2 durch den Rauchfangkehrerbei Betrieb außerhalb

bis einschließlich 120 kWin der Heizperiodeder Heizperiode 1 2 zusätzlich

4Feuerungsanlagen über 120 kWsind

monatlich vom Rauchfangkehrer bei Betrieb zu reinigen

5Feuerungsanlagen in Betrieb mitkann vom dort

beschäftigten und geprüften Dampfkesselwärter

geprüftem Dampfkesselwärtergereinigt

werden, jedoch zusätzlich 1 2 jährlich durch den

Rauchfangkehrer

Feuerungsanlagen

für gasförmige BrennstoffeReinigungs- und Überprüfungsfristen

1alle Feuerungsanlagen1 2 jährlich

durch den Rauchfangkehrer

n zu berücksichtigen:

§ 5

Nichtbenützung einer Feuerungsanlage

Die über sechs Monate hinausgehende Nichtbenützung einer Feuerungsanlage innerhalb der Heizperiode ist dem Rauchfangkehrer vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten schriftlich anzuzeigen (Kehrbuch). Damit unterliegen diese Anlagen nicht mehr der Reinigungs- und Überprüfungspflicht. Die beabsichtigte Wiederbenützung einer abgemeldeten Feuerungsanlage ist dem Rauchfangkehrer rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Dieser hat die Anlage in Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit und Gasdichtheit zu überprüfen, wenn sie länger als ein Jahr außer Betrieb war. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten sowie der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.

§ 6

Pflichten eines Rauchfangkehrers

(1) Der Rauchfangkehrer hat insbesondere

(2) Ist die Durchführung der Kehrung zu dem festgesetzten Termin aus triftigen Gründen für den Rauchfangkehrer, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten nicht durchführbar, ist unter Berücksichtigung des § 2 Z. 3 ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Ist darüber kein Einvernehmen zu erreichen, hat die Gemeinde den Zeitpunkt festzulegen.

(3) Der Rauchfangkehrer hat dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten wahrnehmbare feuergefährliche Mängel und Gefahren, die bei der Benützung der Feuerungsanlage auftreten können, schriftlich (Kehrbuch) bekannt zu geben. Mängel, die eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen befürchten lassen, sind darüber hinaus unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(4) Zur Behebung wahrgenommener Mängel, die eine Gefahr für Leben, Umwelt, Gesundheit und Eigentum befürchten lassen, hat der Rauchfangkehrer dem Betreiber sowohl im Kehrbuch als auch durch schriftliche Verständigung eine angemessene Frist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Rauchfangkehrer die Feuerungsanlage neuerlich zu überprüfen. Sind die Mängel nicht beseitigt, hat er dies unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(5) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, der Gemeinde jede Behinderung der Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommene Reinigung und Überprüfung sowie die von ihm getroffenen Anordnungen Vermerke zu führen. Er hat diese ständig auf dem neuesten Stand zu halten, nach Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen und dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

§ 7

Pflichten des Eigentümers

bzw. Verfügungsberechtigten

(1) Der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage ist verpflichtet, dem Rauchfangkehrer die Durchführung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Arbeiten an dem vom Rauchfangkehrer festgelegten Tag ordnungsgemäß zu ermöglichen. Er hat darüber hinaus die ausgeräumten Verbrennungsrückstände ordnungsgemäß zu entsorgen. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass die Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich sowie die Zugänge ausreichend beleuchtet und gegen Absturz gesichert sind.

(2) Der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen.

(3) In das Kehrbuch hat der Rauchfangkehrer bzw. die mit den Reinigungs- bzw. Überprüfungsarbeiten betraute Person den Tag, die Art und den Umfang der durchgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel und die Behebung von Mängeln einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Bezeichnung des kehrpflichtigen Objektes, die Art und Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen, der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten hervorgehen.

§ 8

Ausbrennen von Rauchfängen

(1) Rauchfänge – ausgenommen Metallrauchfänge – sind auszubrennen, wenn durch den Ansatz von Ruß oder Pech die Gefahr der Entzündung besteht und dieser Ansatz mit den üblichen Reinigungswerkzeugen nicht mehr entfernt werden kann.

(2) Rauchfänge dürfen nur nach vorangegangener Überprüfung der baulichen Eignung und Brandsicherheit des Rauchfanges vom Rauchfangkehrer ausgebrannt werden.

(3) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt des Ausbrennens dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten der Anlage, der Gemeinde und dem zuständigen Feuerwehrkommandanten rechtzeitig anzuzeigen.

(4) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei stärkerem Wind, bei anhaltender Trockenheit sowie bei großer Kälte ist das Ausbrennen unzulässig. Während des Ausbrennens sind entsprechende Löschmittel in ausreichender Menge bereitzustellen.

(5) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer den Rauchfang einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen um festzustellen, ob durch das Ausbrennen eine Brandgefahr entstanden ist.

§ 9

Selbstkehrrecht

(1) Die Gemeinde kann ausnahmsweise und in besonders begründeten Einzelfällen dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Gebäuden, die von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, nach Anhörung des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen innerhalb der in § 4 jeweils festgelegten Fristen selbst zu reinigen oder reinigen zu lassen. In diesem Bescheid sind die für die Selbstkehrung erforderlichen Kehrwerkzeuge vorzuschreiben. Eine Bewilligung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn im Gebäude ein Beherbergungsgewerbe betrieben wird oder die Umgebung des Gebäudes durch Brand gefährdet wird.

(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 die Bewilligung zur Selbstkehrung erteilt worden ist, sind jährlich einmal vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstkehrung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstkehrrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Gemeinde die Bewilligung zu widerrufen.

§ 10

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des

eigenen Wirkungsbereiches.

§ 11

Geschlechtsneutrale Formulierung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die sprachlich in diesem Gesetz

in der männlichen Form verwendt werden, gelten sinngemäß auch in der

weiblichen Form.

§ 12

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafen.

(3) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von kehrrechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§ 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

§ 14

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Steiermärkische

Kehrordnung, LGBl. Nr. 50/1985, außer Kraft.

§ 15

Übergangsbestimmungen

In der verbleibenden Kehrperiode von 1. Jänner 2001 bis 15. Mai 2001 ist

die folgende Anzahl von Kehrungen durchzuführen:

Feuerungsanlagen für

feste BrennstoffeReinigungs- und Überprüfungsfristen

1Herde und Öfen2 2 vom

Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu reinigen

sowie dazugehörigeoder reinigen zu

lassen

Vebindungsstücke

2zu 1 gehörige Rauchfänge

2 2 durch den Rauchfangkehrer

3aFeuerungsanlagen3 2 durch den Rauchfangkehrer

bis einschließlich 120 kW

(vor dem 1. 1. 1995 hergestellt)

3bFeuerungsanlagen2 2 durch den Rauchfangkehrer

bis einschließlich 120 kW (nach

dem 31. 12. 1994 hergestellt)

4Feuerungsanlagen über 120 kWsind

monatlich vom Rauchfangkehrer bei Betrieb zu reinigen

5Feuerungsanlagen in Betrieb mitkann vom dort

beschäftigten und geprüften Dampfkesselwärter

geprüftem Dampfkesselwärtergereinigt

werden, jedoch zusätzlich 1 2 durch den Rauchfangkehrer,

wenn vom 1. 10. 2000 bis 31. 12. 2000 noch nicht gekehrt wurde

Feuerungsanlagen für flüssige

BrennstoffeReinigungs- und Überprüfungsfristen

1Herde und Öfen sowie dazu-1 2 vom

Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten

gehörige Verbindungsstückezu reinigen oder

reinigen zu lassen

2zu 1 gehörige Rauchfänge

1 2 durch den Rauchfangkehrer

3Feuerungsanlagen1 2 durch den Rauchfangkehrer

bis einschließlich 120 kW

4Feuerungsanlagen über 120 kWsind

monatlich vom Rauchfangkehrer bei Betrieb zu reinigen

5Feuerungsanlagen in Betrieb mitkann vom dort

beschäftigten und geprüften Dampfkesselwärter

geprüftem Dampfkesselwärtergereinigt

werden, jedoch zusätzlich 1 2 durch den Rauchfangkehrer,

wenn vom 1. 10. 2000 bis 31. 12. 2000 noch nicht gekehrt wurde

Feuerungsanlagen

für gasförmige BrennstoffeReinigungs- und Überprüfungsfristen

1alle Feuerungsanlagen1 2 durch den Rauchfangkehrer, wenn vom 1. 10. 2000

bis 31. 12. 2000

noch nicht gekehrt wurde

Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 12 Abs. 2 wie folgt:

„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 3000,– zu bestrafen."

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

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