# Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Oktober 2000 über die Aufhebung einer Bestimmung des Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes.

Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Oktober 2000 über die Aufhebung einer Bestimmung des Nächtigungs-

und Ferienwohnungsabgabegesetzes

Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG und § 64 Abs. 2 VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 wird

kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, G 86/00, V 61/00-7 zu Recht erkannt:

§ 9b Abs. 3 des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt für die Steiermark Nr. 54/1980 in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft. Früher gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit. Landeshauptmann Waltraud Klasnic