# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16. November 2000, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden.

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16. November 2000, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche

und Lawinen in

der Steiermark festgelegt werden

Auf Grund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt in

der Fassung BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet:

§ 1

(1) Für die in der Anlage 1 bezeichneten Wildbäche werden die Einzugsgebiete festgelegt.

(2) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Lawinen werden die Einzugsgebiete festgelegt.

(3) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage 3).

§ 2

Die Anlagen 1, 2 und 3 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

–in alle Anlagen: beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung für das Forstwesen);

–in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Leibnitz und Radkersburg betreffen: bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (Forstfachreferat);

–in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Hartberg und Fürstenfeld betreffen: bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg (Forstfachreferat);

–in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Graz-Stadt und Graz-Umgebung betreffen: bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (Forstfachreferat);

–in jene Teile der Anlagen, die den politischen Bezirk Liezen betreffen:

bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen (Forstfachreferat Liezen bzw. Forstfachreferat Stainach);

–in jene Teile der Anlagen, die die übrigen politischen Bezirke betreffen:

bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft (Forstfachreferat).

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. November 2000, in Kraft.

§4

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden, LGBl. Nr. 63/1995, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Pöltl