# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 2000, mit der das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz wieder verlautbart wird.

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 2000, mit der

das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-

Ausführungsgesetz wieder verlautbart wird

Artikel I

Gegenstand

Auf Grund des § 21 a L-VG 1960 wird in der Anlage das Gesetz vom 14. April 1964, LGBl. Nr. 195, über die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Klassenschülerzahl) der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie der öffentlichen Polytechnischen Schulen (Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz) wieder verlautbart.

Artikel II

Quellen

Bei der Wiederverlautbarung werden Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

Artikel III

Entfallene Bestimmungen

(1) § 28 ist gegenstandslos geworden und wird als nicht mehr geltend festgestellt.

(2) Folgende Bestimmungen wurden durch die nachstehend angeführten Gesetzesänderungen aufgehoben und werden als nicht mehr geltend festgestellt:

§ 2 (i. d. F. vor der Novelle LGBl. Nr. 19/1996) Abs. 3 LGBl. Nr. 1/1978

Artikel I Z. 3

§ 3 Abs. 4 und 5LGBl. Nr. 1/1978Artikel I

Z. 3

§ 6 Abs. 5LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 11

§ 8 Abs. 3 und 4LGBl. Nr. 12/1984Artikel I

Z. 8

§ 11 (i. d. F. vor der Novelle LGBl. Nr. 19/1983) Abs. 2 lit. j und 5

LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 8

§ 11 Abs. 6 bis 8LGBl. Nr. 19/1996Artikel I

Z. 16

§ 15 (i. d. F. vor der Novelle LGBl. Nr. 19/1983) Abs. 4LGBl. Nr. 1/1978

Artikel I Z. 10

§ 16 Abs. 4 bis 7LGBl. Nr. 19/1996Artikel I

Z. 22

§ 17 (i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 1/1978) Abs. 3 bis 6LGBl. Nr. 19/1983

Artikel I Z. 14

§ 18 Abs. 2LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 24

§ 21 Abs. 5 und 6LGBl. Nr. 19/1996Artikel I

Z. 28

§ 22 und 23 (i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 19/1983)LGBl. Nr. 12/1984

Artikel I Z. 16

§ 24 (i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 46/1972)LGBl. Nr. 19/1983Artikel I

Z. 22

§ 24, 25 und 26 (alle i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 12/1984)LGBl. Nr.

19/1996Artikel I Z. 31

§ 28 (i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 19/1983)LGBl. Nr. 12/1984Artikel I

Z. 21

§ 28 (i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 12/1984) Abs. 5LGBl. Nr. 19/1996

Artikel I Z. 33

Artikel IV

Umgestaltete Bestimmungen

Im Hinblick auf die zeitliche Geltung wird folgende redaktionelle Änderung

vorgenommen:

Der gegenstandslos gewordene § 28 wird durch einen neuen Paragrafen mit Überschrift ersetzt, aus dem die zeitliche Geltung der Wiederverlautbarung ersichtlich ist.

Artikel V

Umnummerierung

Im bisherigen Gesetzestext werden Paragrafen- und Absatzbezeichnungen wie

folgt geändert und die Bezugnahme darauf innerhalb des Textes richtig

gestellt:

Bisherige BezeichnungenNeue Bezeichnungen

§§ 1 bis 18 Abs. 1§§ 1 bis 18 Abs. 1

§ 18 Abs. 2– (entfallen)

§ 18 Abs. 3§ 18 Abs. 2

§§ 19 bis 23§§ 19 bis 23

§ 24– (entfallen)

§ 25 – (entfallen)

§ 26– (entfallen)

§ 27§ 24

§ 28– (gegenstandslos)

–§ 25 (neu eingefügt)

§ 29§ 26

Artikel VI

Fassung der wieder verlautbarten Bestimmungen

(1) Die wieder verlautbarte Fassung der folgenden (gemäß Artikel V neu bezeichneten) Bestimmungen ergibt sich aus nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:

Titel

des GesetzesLGBl. Nr. 205/1966Artikel I

Z. 1

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

Überschrift

des Abschittes ILGBl. Nr. 1/1978Artikel I

Z. 1

§ 1 Abs. 1LGBl. Nr. 205/1966Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

§ 1 Abs. 1aLGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 1

§ 1 Abs. 2LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 2

§ 1 Abs. 3LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 2

§ 1 Abs. 4LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 2

§ 1 Abs. 5LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 1 und 2

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 3

§ 1aLGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 91/1999Artikel I Z. 1

§ 2 Abs. 1LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 3

LGBl. Nr. 91/1999Artikel I Z. 2

§ 2 Abs. 2LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 3

§ 2 Abs. 3 und 4LGBl. Nr. 19/1996Artikel I

Z. 5

§ 3 Abs. 1LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 3

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 4

§ 3 Abs. 2LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 3

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 91/1999Artikel I Z. 3

§ 3 Abs. 3LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 3

LGBl. Nr. 91/1999Artikel I Z. 3

§ 4 Abs. 1LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 6

LGBl. Nr. 91/1999Artikel I Z. 4

§ 4 Abs. 2aLGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 7

§ 5 Abs. 1LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 5

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 5

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 3

§ 5 Abs. 2LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 5

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 5

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 9

§ 5 Abs. 3LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 5

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 10

Überschrift

des § 6LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 11

§ 6

Abs. 1, 2 und 4LGBl. Nr. 1/1978Artikel I

Z. 5

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 6

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 11

§ 6 Abs. 3LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 6

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 11

LGBl. Nr. 91/1999Artikel I Z. 5

§ 7 Abs. 1 und 2LGBl. Nr. 19/1983Artikel I

Z. 3

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 7

§ 7 Abs. 3LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 12

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 4

§ 7 Abs. 4LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 13

§ 7 Abs. 5LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 5

§ 8 Abs. 1 und 2LGBl. Nr. 1/1978Artikel I

Z. 6

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 3

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 8

§ 9 Abs. 1LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 3

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 6

§ 9 Abs. 2LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 3

§ 9 Abs. 3LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 3

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 14

§ 10 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/1978Artikel I

Z. 7

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 7

§ 10 Abs. 2LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 15

§ 10 Abs. 3LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 15

Überschrift

des § 11LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 16

§ 11 Abs. 1LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 5

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 16

§ 11 Abs. 2LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 16

§ 11 Abs. 3LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 16

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 8

§ 11 Abs. 4LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 16

LGBl. Nr. 91/1999Artikel I Z. 6

§ 11 Abs. 5LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 4

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 6

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 16

§ 12 Abs. 1LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 6

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 11

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 91/1999Artikel I Z. 7

§ 12 Abs. 2LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 11

LGBl. Nr. 91/1999Artikel I Z. 7

§ 12 Abs. 3LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 17

§ 13 Abs. 1LGBl. Nr. 205/1966Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 12

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 18

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 91/1999Artikel I Z. 8

§ 13 Abs. 2LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 7

§ 13 Abs. 3LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 12

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

§ 13 Abs. 4LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

§ 13 Abs. 5LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 7

§ 13 Abs. 6LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 12

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 9

§ 13 Abs. 7LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 19

§ 14LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 8

§ 15 Abs. 1LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 13

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 7

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 20

§ 15 Abs. 2LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 7

§ 15 Abs. 3LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 13

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 21

§ 15 Abs. 4LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 13

Überschrift

des § 16LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 22

§ 16 Abs. 1 LGBl. Nr. 19/1983Artikel I

Z. 9

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 14

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 22

§ 16 Abs. 2LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 14

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 22

LGBl. Nr. 91/1999Artikel I Z. 9

§ 16 Abs. 3LGBl. Nr. 1/1978 Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 14

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 22

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 8

Überschrift des

Abschnittes VLGBl. Nr. 38/1998Artikel I

Z. 1

Überschrift

des § 17LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 10

§ 17 Abs. 1 LGBl. Nr. 19/1983Artikel I

Z. 10

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

§ 17 Abs. 2LGBl. Nr. 111/1967Artikel I

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 8

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

§ 17 Abs. 3LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 12/1984Artikel II Z. 1

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

§ 17 Abs. 4LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 23

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

§ 18 Abs. 1LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 11

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

§ 18 Abs. 2LGBl. Nr. 1/1978Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 11

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 25

§ 19 Abs. 1 und 2LGBl. Nr. 19/1983Artikel I

Z. 12

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

§ 19 Abs. 3LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 26

§ 20 Abs. 1LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 13

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

§ 20 Abs. 2LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 13

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

§ 20 Abs. 3LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 13

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 27

§ 20 Abs. 4LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 9

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 27

Überschrift

des § 21LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 15

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 28

§ 21 Abs. 1 LGBl. Nr. 19/1983Artikel I

Z. 15

LGBl. Nr. 12/1984Artikel II Z. 2

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 83/1986Artikel II Z. 1 und 2

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 28

§ 21 Abs. 2LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 15

LGBl. Nr. 12/1984Artikel II Z. 3

LGBl. Nr. 83/1986Artikel I Z. 10

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 28

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1, 8 u. 10

§ 21 Abs. 3LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 15

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 28

LGBl. Nr. 38/1998Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 91/1999Artikel I Z. 10

§ 21 Abs. 4LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 15

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 15

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 28

Überschrift des

Abschnittes VILGBl. Nr. 46/1972Artikel I

Z. 1

§ 22LGBl. Nr. 46/1972Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 17

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 17

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 29

§ 23LGBl. Nr. 46/1972Artikel I Z. 1

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 18

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 18

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 30

Überschrift des

Abschnittes VIILGBl. Nr. 166/1969Artikel I

Z. 1

LGBl. Nr. 46/1972Artikel I Z. 2

§ 24

mit ÜberschriftLGBl. Nr. 166/1969Artikel I

Z. 1

LGBl. Nr. 46/1972Artikel I Z. 2

LGBl. Nr. 19/1983Artikel I Z. 24

LGBl. Nr. 12/1984Artikel I Z. 23

LGBl. Nr. 19/1996Artikel I Z. 31

Überschrift des

Abschnittes VIIILGBl. Nr. 166/1969Artikel I

Z. 1

LGBl. Nr. 46/1972Artikel I Z. 2

§ 26 LGBl. Nr. 63/2000Artikel I Z. 1

(2) Die Fassung der übrigen wieder verlautbarten Bestimmungen – ausgenommen

§ 25 – entspricht noch der Stammfassung, LGBl. Nr. 195/1964.

Artikel VII

Richtigstellungen und Anpassungen

Im wieder verlautbarten Text werden folgende Richtigstellungen und

terminologische Anpassungen vorgenommen:

(1) Dem wieder verlautbarten Text wird ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.

(2) § 1 wird mit einer Überschrift versehen.

Artikel IX

Titel

Das Gesetz über die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Klassenschülerzahl) der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie der Polytechnischen Schulen wird mit dem Titel „Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG" wieder verlautbart.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic

Anlage

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines, Anwendungsbereich,

allgemeine Zugänglichkeit der Schulen,

Begriffsbestimmungen

§ 1Allgemeines

§ 1aFührung ganztägiger Schulformen

II. Volksschulen

§ 2Aufbau

§ 3Organisationsformen

§ 4Lehrer

§ 5Klassenschülerzahl

§ 6Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von

alternativen

Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines

Förderunterrichtes

III. Hauptschulen

§ 7Aufbau

§ 8Sonderformen der Hauptschule

§ 9Lehrer

§ 10Klassenschülerzahl

§ 11Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von

alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes

IV. Sonderschulen

§ 12Aufbau

§ 13Organisationsformen

§ 14Lehrer

§ 15Klassenschülerzahl

§ 16Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von

alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen

und eines Förderunterrichtes

V. Polytechnische Schulen

§ 17 Aufbau

§ 18 Organisationsformen

§ 19Lehrer

§ 20Klassenschülerzahl

§ 21Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von

alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes

VI. Schulversuche

§ 22Vereinbarungen über Schulversuche

§ 23Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht von Kindern mit

sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 24Eigener Wirkungsbereich

VIII. Schlussbestimmungen

§ 25Zeitliche Geltung

§ 26Übergangsbestimmungen

I. Allgemeines, Anwendungsbereich,

allgemeine Zugänglichkeit der Schulen, Begriffsbestimmungen

§ 1

Allgemeines

(1) Der Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Volks-, Haupt-und Sonderschulen sowie der öffentlichen Polytechnischen Schulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten.

(1a) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler", „Lehrer", umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders angeordnet.

(2) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein und ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn

(4) Die Landesregierung hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und den Bezirksschulrat (Kollegium) zu hören.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen unter

II. Volksschulen

§ 2

Aufbau

(1) Die Volksschule besteht aus der Grundstufe I und der Grundstufe II. Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, die Grundstufe II die 3. und 4. Schulstufe. Ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundstufe I hat jeder Schulstufe jeweils eine Klasse zu entsprechen, soweit die Schülerzahl dies zulässt.

(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(3) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne sonderpädagogischen und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

§ 3

Organisationsformen

(1) Volksschulen sind als

(2) Die Volksschule ist in der Grundstufe I 1. mit getrenntem Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder

2. mit gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).

§ 4

Lehrer

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist

– abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – in der Regel durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, für Kinder, deren fehlende Schulreife bescheidmäßig festgestellt wurde, bei gemeinsamer Führung der Grundstufe I sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch einen zusätzlichen entsprechend ausgebildeten Lehrer nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden nach Anhörung des Landesschulrates über die Bezirksschulräte zur Verfügung zu stellen. Ab drei Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf soll ein Zweitlehrer vorgesehen werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen ist für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorzusehen. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 5

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse darf 30 nicht überschreiten und 10 nicht unterschreiten; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, soll die Klassenschülerzahl nach Möglichkeit 16 nicht unterschreiten und 24 nicht überschreiten. In einer Integrationsklasse sollen nicht mehr als 5 Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wobei auf die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie auf das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten; mindestens 4 Kinder müssen schulpflichtig sein.

(3) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates.

§ 6

Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen

und eines Förderunterrichtes

(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist ohne Trennung nach Geschlechtern zu erteilen.

(2) Über die Führung von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Volksschule nach Maßgabe des von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates über den Bezirksschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Volksschule. Für den Fall, dass das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Bezirksschulrat die entsprechenden Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken und textilem Werken ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl 20 überschreitet. Die Schüler können klassenübergreifend zusammengefasst werden.

(3) Die Mindestschülerzahl einer Schülgergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Volksschule beträgt bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles 15. Zur Erreichung dieser Mindestzahl können Schüler klassen- und schulübergreifend zusammengefasst werden.

(4) Im Unterricht in Leibesübungen, Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefasst werden, soweit die nach § 5 Abs. 1 bestimmte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

III. Hauptschulen

§ 7

Aufbau

(1) Die Hauptschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 11 Abs. 3) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(4) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.

(5) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

§ 8

Sonderformen der Hauptschule

(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden.

(2) Über die Sonderformen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates.

§ 9

Lehrer

(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch einen zusätzlichen, entsprechend ausgebildeten Lehrer nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden nach Anhörung des Landesschulrates über die Bezirksschulräte zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden.

§ 10

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. In Klassen, in denen Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf mit Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, soll die Klassenschülerzahl 25 nicht überschreiten. In einer Integrationsklasse sollen nicht mehr als fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wobei auf die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation, kann von der Mindestschülerzahl des Abs. 1 abgewichen werden.

(3) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates.

§ 11

Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen

und eines Förderunterrichtes

(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Hauptschule nach Maßgabe des von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates über den Bezirksschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Hauptschule. Für den Fall, dass das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Bezirksschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken, textilem Werken und in Ernährung und Haushalt ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in technischem Werken und in textilem Werken 20 und in Ernährung und Haushalt 16 überschreitet. Die Schüler können klassenübergreifend zusammengefasst werden.

(4) Die Mindestschülerzahl einer Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Hauptschule beträgt bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles 15. Zur Erreichung dieser Mindestzahl können Schüler klassen- und schulübergreifend zusammengefasst werden.

(5) Im Unterricht in Leibesübungen, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefasst werden, soweit die nach § 10 Abs. 1 bestimmte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

IV. Sonderschulen

§ 12

Aufbau

(1) Die Sonderschule umfasst acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme arn Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 7 und 17 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

§ 13

Organisationsformen

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

(3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule", „Hauptschule" bzw. „Polytechnische Schule", in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. Die im Abs. 2 unter lit. d und e angeführten Sonderschulen tragen die Bezeichnung „Institut für Hörgeschädigtenbildung", sofern sie in organisatorischem Zusammenhang geführt werden.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen" eingerichtet werden.

(5) Den in Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/

1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 768/1996, eingeleitet wurde, für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes Kurse in der Dauer von jeweils bis zu drei Monaten durchgeführt werden.

(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).

§ 14

Lehrer

Die Vorschriften der §§ 4 und 9 finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

§ 15

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 15 nicht übersteigen.

(2) Die Zahl der Schüler in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, an Sonderschulen für blinde Kinder und Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahlen gemäß Abs. 1 nicht überschreiten.

(4) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über Vorschulklassen gemäß Abs. 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates.

§ 16

Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen

und eines Förderunterrichtes

(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist ab der fünften Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfahigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht

im Pflichtgegenstand Leibesübungen erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(2) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Schule nach Maßgabe des von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates über den Bezirksschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Schule. Für den Fall, dass das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Bezirksschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Die Schüler können klassenübergreifend zusammengefasst werden. Der Betreuungsteil ganztägiger Sonderschulen ist in Schülergruppen zu führen, sofern die Schülerzahl je Gruppe die nach § 15 Abs. 1 bestimmten Schülerzahlen nicht unterschreitet. Zur Erreichung dieser Mindestzahl können Schüler klassen- und schulübergreifend zusammengefasst werden.

(3) Im Unterricht in Werkerziehung, Ernährung und Haushalt, Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Leibesübungen, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule auch schulstufenübergreifend zusammengefasst werden, soweit die nach § 15 Abs. 1 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.

V. Polytechnische Schulen

§ 17

Aufbau

(1) Die Polytechnische Schule umfasst ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf § 20 in Klassen zusammenzufassen.

(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen in Schülergruppen (§ 21 Abs. 1) zusammenzufassen; eine derartige Zusammenfassung kann auch bei Schülern einer Klasse erfolgen, sofern an der betreffenden Polytechnischen Schule nur eine Klasse geführt wird.

(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

§ 18

Organisationsformen

(1) Die Polytechnische Schule ist als selbstständige Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbstständige Schule zu gering, so kann die Polytechnische Schule in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemein bildenden Pflichtschule geführt werden.

(2) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).

§ 19

Lehrer

(l) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch

Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbstständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.

(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden.

§ 20

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet.

(2) Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 15 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.

(3) Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten, kann von der Mindestschülerzahl der Abs. 1 und 2 abgewichen werden.

(4) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates.

§ 21

Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen

und eines Förderunterrichtes

(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(2) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss der betreffenden Polytechnischen Schule nach Maßgabe des von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates über den Bezirksschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Polytechnischen Schule. Für den Fall, dass der Schulgemeinschaftsausschuss keine Entscheidung trifft, setzt der Bezirksschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken, textilem Werken und Ernährung und Haushalt ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in technischem Werken und in textilem Werken 20 und in Ernährung und Haushalt 16 überschreitet. Die Schüler können klassen- und schulübergreifend zusammengefasst werden.

(3) Die Mindestschülerzahl einer Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Polytechnischen Schule beträgt bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles 15. Zur Erreichung dieser Mindestzahl können Schüler klassen- und schulübergreifend zusammengefasst werden.

(4) Im Unterricht in Leibesübungen, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Ubungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefasst werden, soweit die nach § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.

VI. Schulversuche

§ 22

Vereinbarungen über Schulversuche

(1) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen Land und Bund.

(2) Solche Vereinbarungen haben sich insbesondere auf die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer zu erstrecken.

§ 23

Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht

von Kindern mit sonderpädagogischem

und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

Im Rahmen der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ist bei Bedarf ein zusätzlicher, entsprechend ausgebildeter Lehrer zur Erprobung von Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen, heranzuziehen.

VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 24

Eigener Wirkungsbereich

Ist die Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter gemäß § 1 Abs. 5 lit. a, so fällt die Ausübung des Anhörungsrechtes gemäß §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 8 Abs. 2, 10

Abs. 3, 13 Abs. 7, 15 Abs. 4, 18 Abs. 2 sowie 20 Abs. 4 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 25

Zeitliche Geltung

Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an, das ist der 13. Dezember 2000, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wieder verlautbarten Text des Gesetzes gebunden.

§ 26

Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. August 2001 lauten die Abs. 1 und 2 des § 12 wie folgt:

„(1) Die Sonderschule umfasst acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler, hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 2), der Hauptschule (§ 7) und der Polytechnischen Schule (§ 17) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt. Sofern der Schüler auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist die Teilnahme am Unterricht der nächst niedrigeren oder nächst höheren Schulstufe zu ermöglichen.

(2) Ferner sind an den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, nach Möglichkeit Vorschulklassen einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen einer Woche zu führen."