# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 2000, mit der das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz wieder verlautbart wird.

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 2000, mit der das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungs-

gesetz wieder verlautbart wird

Artikel I

Gegenstand

Auf Grund des § 21a L-VG 1960 wird in der Anlage das Gesetz vom 26. Mai 1964, LGBl. Nr. 196/1964, über die Zusammensetzung der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte im Lande Steiermark, die Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihre Entschädigung (Steiermärkisches Schulaufsichts- Ausführungsgesetz) wieder verlautbart.

Artikel II

Quellen

Bei der Wiederverlautbarung werden Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

Artikel III

Entfallene Bestimmungen

Der Abschnitt IV und die §§ 14, 15 und 16 sind gegenstandslos geworden und

werden als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IV

Umgestaltete Bestimmungen

Im Hinblick auf die zeitliche Geltung wird folgende redaktionelle Änderung

vorgenommen:

Der gegenstandslos gewordene § 14 wird durch einen neuen Paragrafen mit Überschrift ersetzt, aus dem die zeitliche Geltung der Wiederverlautbarung ersichtlich ist.

Artikel V

Umnummerierung

Im bisherigen Gesetzestext werden Paragrafen- und Abschnittsbezeichnungen

wie folgt geändert:

Bisherige BezeichnungenNeue Bezeichnungen

Abschnitt IAbschnitt I

§§ 1 bis 5§§ 1 bis 5

Abschnitt IIAbschnitt II

§§ 6 bis 8§§ 6 bis 8

Abschnitt IIIAbschnitt III

§§ 9 bis 13§§ 9 bis 13

Abschnitt IV.– (gegenstandslos)

§ 14– (gegenstandslos)

Abschnitt V.Abschnitt IV

–§ 14 (neu eingefügt)

§ 15– (gegenstandslos)

§ 16– (gegenstandslos)

Artikel VI

Fassung der wieder verlautbarten Bestimmungen

(1) Die wieder verlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich

aus nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:

§ 1 Z. 2LGBl. Nr. 5/1977Artikel I

LGBl. Nr. 78/1989Artikel I Z. 1 und 2

§ 4 Abs. 3LGBl. Nr. 78/1989Artikel I Z. 3

§ 7 Abs. 4LGBl. Nr. 165/1969Artikel I Z. 1

§ 7 Abs. 5 und 6LGBl. Nr. 165/1969Artikel I

Z. 2

§ 11 Abs. 2LGBl. Nr. 78/1989Artikel I Z. 4

(2) Die Fassung der übrigen wieder verlautbarten Bestimmungen – ausgenommen § 14 – entspricht noch der Stammfassung, LGBl. Nr. 196/1964.

Artikel VII

Richtigstellungen und Anpassungen

Im wieder verlautbarten Text werden folgende Richtigstellungen und

terminologische Anpassungen vorgenommen:

Artikel VIII

Inhaltsverzeichnis und Überschriften

(1) Dem wieder verlautbarten Text wird ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.

(2) Die §§ 1, 6 und 9 werden mit Überschriften versehen.

Artikel IX

Titel

Das Gesetz vom 26. Mai 1964, LGBl. Nr. 196/1964, über die Zusammensetzung der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte im Lande Steiermark, die Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihre Entschädigung wird mit dem Titel „Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 – StSchAuG" wieder verlautbart.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic

Anlage

Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 – StSchAuG

Inhaltsverzeichnis

I. Kollegium des Landesschulrates

§ 1Zusammensetzung

§ 2Bestellung der Mitglieder

§ 3Fraktionen

§ 4Vertretung der Mitglieder

§ 5Amtsführender Präsident, Vizepräsident

II. Kollegium des Bezirksschulrates

§ 6Zusammensetzung

§ 7Bestellung der Mitglieder

§ 8Vertretung der Mitglieder

III. Gemeinsame Bestimmungen

§ 9Persönliche Voraussetzungen

§ 10Funktionsdauer

§ 11Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 12Beschlussfähigkeit, Neubestellung und Beschlussunfähigkeit

§ 13Entschädigung

IV. Schlussbestimmungen

§ 14Zeitliche Geltung

I. Kollegium des Landesschulrates

§ 1

Zusammensetzung

Dem Kollegium des Landesschulrates für das Land Steiermark gehören an:

1.mit beschließender Stimme

a)der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender und

b)14 von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, unter denen sich

mindestens so viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder wie Vertreter

der Lehrerschaft befinden müssen,

wobei die Gesamtheit der unter lit. a und b angeführten Mitglieder in ihrer

Zusammensetzung dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien

entsprechen muss;

2.mit beratender Stimme

a)zwei Vertreter der katholischen Kirche und ein Vertreter der

evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses sowie je ein Vertreter jener gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, denen nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung wenigstens 5000 österreichische Staatsbürger im Lande Steiermark angehören;

(1) Bei Erstattung der Vorschläge an die Landesregierung für die Bestellung bzw. Nachbestellung der Elternvertreter und der Vertreter der Lehrerschaft (§ 1 Z. 1 lit. b) durch die Landtagsparteien ist darauf Bedacht zu nehmen, dass hierunter nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten und deren Organisationsformen entsprechend den Schülerzahlen im Lande vertreten sind.

(2) Die im § 1 Z. 2 lit. a und g angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen. Die Entsendung wird wirksam, sobald der Landesschulrat von dieser schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

§ 3

Fraktionen

Die mit beschließender Stimme ausgestatteten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates gliedern sich nach den ihrer Bestellung zu Grunde liegenden Vorschlägen der Landtagsparteien in Fraktionen. Beim Präsidenten des Landesschulrates ergibt sich die Fraktionszugehörigkeit aus der Wahl zum Landeshauptmann (§ 28 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960).

§ 4

Vertretung der Mitglieder

(1) Die im § 1 Z. 1 lit. b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind im Verhinderungsfall durch ein ihrer Fraktion angehörendes Ersatzmitglied, die im § 1 Z. 2 lit. a und g angeführten Mitglieder durch ein für sie bestelltes Ersatzmitglied zu vertreten.

(2) Auf die Ersatzmitglieder finden die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sinngemäße Anwendung.

(3) Die Vertretung der im § 1 Z. 2 lit. b bis f und i angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.

§ 5

Amtsführender Präsident, Vizepräsident

(1) Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten und auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen.

(2) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z. 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme (§ 1 Z. 1 lit. b) und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als Mitglied mit beschließender Stimme ein Ersatzmitglied.

(3) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z. 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. II. Kollegium des Bezirksschulrates

§ 6

Zusammensetzung

Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören an:

§ 7

Bestellung der Mitglieder

(1) Die im § 6 Z. 2 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates sind nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im politischen Bezirk abgegebenen Stimmen auf Grund von Vorschlägen der Landtagsparteien zu bestellen. Die Vorschläge sind an die Landesregierung zu richten.

(2) Die Bestellung bzw. Nachbestellung der im § 6 Z. 2 lit. a und b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates hat unter Bedachtnahme auf

die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 sowie des § 2 des für die Bestellung bzw. Nachbestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates vorgeschriebenen Verfahrens durch die Landesregierung zu erfolgen.

(3) Für die Bestellung der im § 6 Z. 2 lit. c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates gelten folgende Bestimmungen:

(4) Die im Abs. 3 lit. b erster Satz und lit. c zweiter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(5) Die im § 6 Z. 3 lit. a und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen.

(6) Für die Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme gilt § 3 sinngemäß.

§ 8

Vertretung der Mitglieder

(1) Im Falle der Verhinderung werden der Vorsitzende des Kollegiums des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor, wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor

(§ 13 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962), die im § 6 Z. 2 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates durch ein ihrer Fraktion angehörendes Ersatzmitglied und die im § 6 Z. 3 lit. a und d angeführten Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten.

(2) Auf diese Ersatzmitglieder finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäße Anwendung.

(3) Die Vertretung der im § 6 Z. 3 lit. c und e angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.

III. Gemeinsame Bestimmungen

§ 9

Persönliche Voraussetzungen

Niemand darf den Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte gleichzeitig als Mitglied mit beschließender und als Mitglied mit beratender Stimme angehören. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte müssen zum Steiermärkischen Landtag wählbar sein. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte müssen im politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

§ 10

Funktionsdauer

Die Bestellung der Mitglieder der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte hat jeweils auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen. Jedoch bleibt jedes Kollegium so lange im Amt, bis das neu zusammengesetzte Kollegium konstituiert ist. Die Konstituierung des neu zusammengesetzten Kollegiums hat innerhalb von sechs Monaten nach durchgeführter Wahl zum Landtag zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates.

§ 11

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Das Amt eines nach § 2 oder § 7 bestellten Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates oder des Bezirksschulrates erlischt

(2) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch die im § 1 Z. 1 lit. b, die im § 1 Z. 2 lit. a, g und i sowie die im § 6 Z. 2 und Z. 3 lit. a, d und e (letzter Satz) genannten Mitglieder hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.

(4) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft erfolgt die Nachbestellung nach den Vorschriften der §§ 2 und 7.

§ 12

Beschlussfähigkeit, Neubestellung

und Beschlussunfähigkeit

Die Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte sind beschlussfähig, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte anwesend ist. Sind jedoch diese Kollegien durch mehr als sechs Monate beschlussunfähig, dann sind ihre Mitglieder neu zu bestellen. Diese Frist beginnt vom Zeitpunkt der ersten Sitzung des Kollegiums, in der die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde, an zu laufen.

§ 13

Entschädigung

(1) Als Entschädigung für die mit dem Amte eines Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates verbundenen Aufwendungen gebühren den nach § 2 oder § 7 bestellten Mitgliedern Reisegebühren sowie Entschädigung für den Verdienstentgang.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Reisegebühren und der Entschädigung für den Verdienstentgang unter Berücksichtigung des allfälligen Aufwandes der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.

IV. Schlussbestimmungen

§ 14

Zeitliche Geltung

Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an, das ist der 13. Dezember 2000, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wieder verlautbarten Text des Gesetzes gebunden.